Entscheidung
5 StR 236/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:110924U5STR236
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:110924U5STR236.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 236/24 vom 11. September 2024 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Septem- ber 2024, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Cirener, Richter am Bundesgerichtshof Gericke, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Mosbacher, Richterin am Bundesgerichtshof Resch, Richter am Bundesgerichtshof von Häfen, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt W. als Verteidiger, Rechtsanwalt R. als Vertreter des Nebenklägers Z. , Rechtsanwalt S. als Vertreter der Nebenklägerin Ru. , Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land- gerichts Leipzig vom 20. November 2023 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkam- mer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be- schuldigten im psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen und auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 - 4 - I. Nach der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Antrags- schrift der Staatsanwaltschaft Leipzig vom 21. November 2022 liegt dem Be- schuldigten zur Last, als Heranwachsender im Zustand der Schuldunfähigkeit in der Nacht vom 14. auf den 15. März 2020 die Tochter der Nebenkläger, Ze. , getötet zu haben. Das Landgericht hat sich nicht von der Täter- schaft des Beschuldigten überzeugen können und deshalb seine Unterbringung aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Revisionsführerin beanstandet zu Recht, dass das Urteil in mehrfacher Hinsicht den rechtlichen Anforderungen nicht ent- spricht. 1. Das Urteil teilt schon nicht mit, wie sich der Beschuldigte zur Sache eingelassen hat. Dies stellt – auch im Sicherungsverfahren – einen auf die Sachrüge hin zu beachtenden Fehler der Beweiswürdigung dar (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 3. Dezember 2020 – 4 StR 371/20, NStZ 2022, 228; vom 12. De- zember 2019 – 5 StR 444/19, NStZ 2020, 625). 2. Das Urteil enthält keinen Feststellungsteil, so dass unklar bleibt, von welchem Geschehensablauf sich das Landgericht überzeugt hat und wovon es sich nicht überzeugen konnte. Spricht das Tatgericht einen Angeklagten aus tat- sächlichen Gründen frei, muss es regelmäßig in einer geschlossenen Darstellung die als erwiesen angesehenen Tatsachen feststellen, bevor es in der Beweiswür- digung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen 2 3 4 5 - 5 - zusätzlichen Feststellungen nicht getroffen werden können; nur so kann das Re- visionsgericht die Entscheidung auf mögliche Rechtsfehler nachprüfen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 14. April 2021 – 5 StR 102/20 Rn. 23 mwN). Nichts Anderes kann gelten, wenn das Tatgericht – wie hier – im Sicherungsverfahren die Unterbringung eines Schuldunfähigen wegen Nichterweislichkeit von Anlass- tat oder Täterschaft ablehnt. Demgegenüber vermischt das landgerichtliche Urteil einzelne Feststellungen zur Sache mit einer Darstellung von Ergebnissen der Beweisaufnahme, mit deren Würdigung und mit Schilderungen zum Verfahrens- gang zu einem letztlich unübersichtlichen Konglomerat. Auch aus dem Gesamt- zusammenhang der Urteilsgründe wird nicht klar, wovon sich das Landgericht überzeugt hat. 3. Schließlich werden die für eine Täterschaft des Beschuldigten spre- chenden Indizien nicht in der gebotenen Gesamtschau gewürdigt, sondern ledig- lich einzeln abgehandelt. Der Beweiswert einzelner Indizien ergibt sich jedoch regelmäßig erst aus dem Zusammenhang mit anderen Indizien, weshalb ihrer Inbezugsetzung zueinander im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdi- gung besonderes Gewicht zukommt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Feb- ruar 2022 – 2 StR 442/21, NStZ-RR 2022, 213 mwN). 6 - 6 - 4. Auf diesen Rechtsfehlern beruht das Urteil (§ 337 Abs. 1 StPO). Soweit es Feststellungen enthält, waren diese schon deshalb aufzuheben, weil der Be- schuldigte sie mangels Beschwer nicht angreifen konnte. Cirener Gericke Mosbacher Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Leipzig, 20.11.2023 - 3 Ks 340 Js 54325/20 jug 7