Entscheidung
IX ZA 16/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:190924BIXZA16
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:190924BIXZA16.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 16/23 vom 19. September 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richter Röhl, Dr. Schultz, Weinland und Kunnes am 19. September 2024 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 22. Feb- ruar 2024 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö- rungsrüge des Klägers ist unbegründet. Der Senat hat das Vorbringen des Klä- gers, insbesondere die in den Schreiben des Klägers vom 28. Juli 2023, vom 30. Juli 2023, vom 4. September 2023 und erneut vom 1. September 2024 ge- rügten Rechtsverletzungen des Berufungsgerichts, zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung nicht außer Acht gelassen. Der Beschluss des Senats vom 22. Februar 2024 verletzt den Kläger auch nicht in seinem Grundrecht auf die Gewähr rechtlichen Gehörs, soweit vor dem Berufungsgericht eine mündliche Verhandlung auf das weitere Vorbringen des Klägers nicht stattgefunden hat. Mit der Anhörungsrüge kann der Kläger lediglich einen Verstoß des Senats gegen den Anspruch auf die Gewähr rechtlichen Ge- hörs rügen. Gegenstand der Rüge ist nur eine neue und eigenständige Verlet- zung des rechtlichen Gehörs durch das zuletzt befasste Gericht (vgl. BVerfG, NJW 2008, 2635, 2636). 1 2 - 3 - Der Senat hat die von der Anhörungsrüge des Klägers umfassten Angriffe in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Von einer wei- tergehenden Begründung hat er gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Auch jetzt sieht der Senat von einer weitergehenden Begründung seiner Entscheidung ab. Die Gerichte sind gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begrün- dung der Entscheidung über eine Anhörungsrüge. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO zu umgehen. Nach der Gesetzesbegrün- dung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungs- beschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung der angegriffenen Entscheidung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706, S. 16). 3 4 - 4 - Für einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Begründung einer Nicht- zulassungsbeschwerde kann nichts anderes gelten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2016 - IX ZR 124/14, BeckRS 2016, 2763 Rn. 4 mwN). Schoppmeyer Röhl Schultz Weinland Kunnes Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.12.2020 - 21 O 267/18 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.06.2023 - 17 U 36/21 -