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Entscheidung

2 StR 270/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:240924B2STR270
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:240924B2STR270.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 270/24 vom 24. September 2024 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2024 beschlos- sen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Se- nats vom 14. August 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 14. August 2024 die Revision des Ver- urteilten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 14. September 2023 als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich seine fristgerecht eingereichte An- hörungsrüge (§ 356a StPO). Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Senat hat zum Nachteil des Verurteilten weder tatsächlichen Verfahrensstoff verwertet, zu dem er nicht ge- hört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbrin- gen übergangen. Der Senat hat die Ausführungen des Verurteilten im Revisions- verfahren zur Kenntnis genommen und bei seiner Beratung umfassend gewür- digt, im Ergebnis aber für offensichtlich unbegründet gehalten. Eine Gegenvorstellung mit dem Ziel der erneuten inhaltlichen Nachprü- fung des Urteils aufgrund des Rechtsmittels, wie vom Verurteilten gewünscht, ist nicht zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2018 – 2 StR 345/11, Rn. 3). 1 2 3 - 3 - Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2023 – 2 StR 64/21, Rn. 7). Menges Appl Meyberg Lutz Herold Vorinstanz: Landgericht Erfurt, 14.09.2023 - 2 KLs 130 Js 26538/22 4