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Entscheidung

2 StR 345/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:071018B2STR345
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:071018B2STR345.11.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 345/11 vom 7. November 2018 in dem Sicherungsverfahren gegen hier: Anhörungsrüge der Beschuldigten - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2018 gemäß § 356a StPO beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin gegen den Senats- beschluss vom 10. November 2011 wird auf ihre Kosten zurück- gewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision der Beschwerdeführerin am 10. November 2011 durch Beschluss verworfen. Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2018 be- antragt sie „gemäß § 356a StPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen erheblicher Verletzung des rechtlichen Gehörs.“ Sie meint, die „Revisi- onsgründe treffen alle zu.“ Die Anhörungsrüge hat, unbeschadet der Frage einer Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung, keinen Erfolg. Der Senat hat bei seinem Verwerfungsbeschluss weder in einer Art. 103 Abs. 1 GG widersprechenden Weise Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Beschwerde- führerin nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berück- sichtigendes Vorbringen übergangen oder in sonstiger Weise den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör zu ihrer Revision verletzt. 1 2 - 3 - Eine Gegenvorstellung mit dem Ziel der erneuten inhaltlichen Nachprü- fung des Urteils aufgrund des Rechtsmittels ist nicht zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2017 – 1 StR 627/16). Schäfer Appl Eschelbach Grube Schmidt 3