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Entscheidung

VIII ZR 104/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:240924BVIIIZR104
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:240924BVIIIZR104.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 104/23 vom 24. September 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, den Richter Dr. Schmidt, die Richterinnen Wiegand und Dr. Matussek sowie den Richter Messing beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beklagten vom 28. Juni 2024 gegen den Senatsbeschluss vom 11. Juni 2024 wird auf seine Kosten als un- zulässig verworfen. Gründe: Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil es an der gesetzlich vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 iVm Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt. Unbeschadet dessen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. I. 1. Eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss über die Nichtzulassung der Revision ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige entschei- dungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt wird (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2008 - 2 BvR 1516/08, juris Rn. 2; BGH, Be- schlüsse vom 27. Februar 2020 - III ZR 36/19, juris Rn. 3; vom 9. Mai 2023 1 2 - 3 - - VIII ZR 72/22, juris Rn. 2; jeweils mwN). Daher muss die Darlegung erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zu- rückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei (vgl. Senatsbe- schlüsse vom 11. Februar 2020 - VIII ZR 353/18, juris Rn. 2; vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 5/22, juris Rn. 2; vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, aaO; jeweils mwN). Die Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vorbringens genügt hier- für ebenso wenig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2008 - 2 BvR 1516/08, aaO; BGH, Beschlüsse vom 6. November 2014 - V ZR 322/13, juris Rn. 1; vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, aaO) wie die schlichte Behauptung einer Gehörsver- letzung, weil die nach § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erforderliche Darlegung die An- gabe der Tatsachen voraussetzt, aus denen sich die geltend gemachte Verlet- zung des Art. 103 Abs. 1 GG ergibt, sowie einen substantiierten Vortrag zum Vor- liegen der Voraussetzungen einer Gehörsverletzung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 10; vom 23. August 2016 - VIII ZR 46/15, juris Rn. 4; vom 26. Januar 2021 - VIII ZA 6/20, juris Rn. 6). Die vorgenannten Grundsätze gelten auch dann, wenn sich die Anhö- rungsrüge gegen einen Beschluss richtet, mit dem eine Nichtzulassungsbe- schwerde gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO - wie im vorliegenden Fall - ohne nähere Begründung zurückgewiesen worden ist. Denn eine eigenständige Gehörsverletzung liegt nicht darin, dass das Revisionsgericht von einer solchen Begründung seiner Entscheidung abgesehen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2020 - VIII ZR 353/18, aaO Rn. 6; vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 5/22, aaO Rn. 3; jeweils mwN; vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, aaO Rn. 3). Die Anhörungsrüge kann nicht zur Herbeiführung der Begründung einer Entschei- dung über die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden (vgl. Senatsbe- schlüsse vom 11. Februar 2020 - VIII ZR 353/18, aaO; vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 5/22, aaO; jeweils mwN; vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, aaO). 3 - 4 - 2. Ausgehend hiervon hat der Beklagte eine Gehörsverletzung durch den Senat bereits nicht hinreichend dargelegt. a) Der Beklagte hat mit der Anhörungsrüge auf sein Vorbringen in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung verwiesen, wonach das Berufungsge- richt - im Rahmen der Beurteilung der Wirksamkeit der seitens der Kläger ausge- sprochenen Eigenbedarfskündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) - nicht die erfor- derliche Gesamtwürdigung unter Auseinandersetzung mit den Auffälligkeiten des Sachvortrags der Kläger vorgenommen habe. Anders als die Beschwerdeerwi- derung meine, sei das Gericht hierzu verpflichtet. Zur Prüfung des Härteeinwands des Beklagten (§ 574 Abs. 1 BGB) hätte das Berufungsgericht, wie schon in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung gerügt, ein weiteres Gutachten eines Augenarztes und gegebenenfalls auch ei- nes Internisten einholen müssen. Die Entgegnung der Beschwerdeerwiderung hierzu liege neben der Sache. Dass das Vorbringen des Beklagten dem Senat keinen Anlass gegeben habe, die Revision zuzulassen, lasse "auf eine primäre Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG schließen." b) Dieses Vorbringen wird den vorbeschriebenen Darlegungsanforderun- gen für eine Anhörungsrüge nicht gerecht. Die Ausführungen des Beklagten zei- gen eine neue, eigenständige und entscheidungserhebliche Gehörsverletzung durch den angegriffenen Senatsbeschluss nicht auf. aa) Aus welchen Umständen nach der Ansicht des Beklagten darauf zu schließen sei, der Senat habe sein vorgenanntes Vorbringen nicht berücksichtigt, wird nicht dargelegt. 4 5 6 7 8 - 5 - Solche Umstände sind gegeben, wenn Gründe des formellen oder mate- riellen Rechts, welche die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde tra- gen könnten, nicht erkennbar sind und sich deshalb der Schluss aufdrängt, die Entscheidung beruhe darauf, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis ge- nommen worden ist (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2010 - V ZR 108/09, juris Rn. 5; vom 27. Februar 2020 - III ZR 36/19, juris Rn. 4). Derartiges hat der Beklagte nicht vorgebracht. Seine Ausführungen beschränken sich der Sache nach auf die Wiederholung und Vertiefung der Nichtzulassungsbeschwer- debegründung sowie auf die bloße Behauptung einer "primären" Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, was den Darlegungsanforderungen - wie auf- gezeigt - nicht genügt. bb) Liegt, wie hier, eine Beschwerdeerwiderung vor, muss sich der Be- schwerdeführer in der Anhörungsrüge zudem mit dieser auseinandersetzen und darlegen, dass sich die Zurückweisung der Beschwerde auch unter Berücksich- tigung der Argumente der Gegenseite nur damit erklären lässt, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2010 - V ZR 95/10, juris Rn. 5; vom 27. Februar 2020 - III ZR 36/19, aaO; vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 5/22, juris Rn. 4; vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, juris Rn. 9; jeweils mwN). (1) Eine solche Darlegung enthält die Anhörungsrüge nicht. Zwar erwähnt sie einige Ausführungen aus der Beschwerdeerwiderung und zitiert entspre- chende Fundstellen. Jedoch fehlt eine konkrete inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Kläger, was geboten war, da sich aus der Nichtzulas- sungsbeschwerdeerwiderung detaillierte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die - nunmehr wiederholten - Verfahrensrügen in der Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten unbegründet sein könnten. 9 10 11 - 6 - Soweit der Beklagte - erneut - beanstandet, das Berufungsgericht habe sich mit den "Auffälligkeiten" im Klägervortrag zur Begründung der Eigenbedarfs- kündigung, welcher im Vergleich zu einem Vorprozess geändert wurde, nicht auseinandergesetzt, hat die Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung ausdrück- lich auf die Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen, wonach sich kon- krete Anhaltspunkte für Zweifel an den Feststellungen des Amtsgerichts zu einem ernsthaft verfolgten Nutzungswunsch der Kläger (auch) nicht daraus ergäben, "dass der Überlassungswunsch der Wohnung im Dachgeschoss an die Eltern des Klägers in der dem früheren Räumungsverfahren zugrundeliegenden Kündi- gung vom … nicht genannt worden war." Damit ist nach Ansicht der Kläger die Behauptung des Beklagten, wonach ein Gehörsverstoß darin liege, dass das Be- rufungsgericht den Wechsel im Sachvortrag der Kläger nicht berücksichtigt habe, widerlegt. Hierauf geht der Beklagte in der Anhörungsrüge nicht ein, sondern ver- weist lediglich auf sein Vorbringen in der Nichtzulassungsbeschwerdebegrün- dung. Bezüglich der seitens des Beklagten mit der Nichtzulassungsbeschwer- debegründung gerügten Nichteinholung eines weiteren Gutachtens eines Augen- arztes und gegebenenfalls eines Internisten hat die Beschwerdeerwiderung aus- geführt, die Einholung eines solchen Sachverständigengutachtens sei - aus ihrer Sicht - nicht geboten gewesen, da angesichts der Erklärung des Beklagten, wo- nach sich seine Augenerkrankung seit dem Jahr 2020 "nicht geändert oder ver- schlimmert" habe, keine Aussicht bestanden habe, weitere Erkenntnisse zu ge- winnen. Auch hierauf geht der Beklagte in der Begründung der Anhörungsrüge nicht ein, sondern führt lediglich aus, die Entgegnung der Beschwerdeerwiderung liege "neben der Sache". 12 13 - 7 - (2) Zudem legt der Beklagte nicht - wie nach Vorstehendem geboten - dar, dass sich die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde unter Berück- sichtigung der Argumente der Klägerseite nur damit erklären lässt, dass der Se- nat ein bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen hat. 3. Soweit der Beklagte weiter beanstandet, der Senat habe sein durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Bestandsinteresse "nicht in seinem vollständigen Gewicht erfasst und im Rahmen der gebotenen Grundrechtsabwägung gewür- digt", ist die Anhörungsrüge bereits deshalb unzulässig, weil mit ihr allein geltend gemacht werden kann, das Gericht habe den Anspruch einer Partei auf rechtli- ches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Verletzung anderer (Verfahrens-)Grundrechte kann nicht Gegen- stand einer solchen Rüge sein (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2016 - IX ZR 197/15, NJW 2016, 3035 Rn. 13, 22; Beschlüsse vom 17. Juli 2008 - V ZR 149/07, NJW-RR 2009, 144 Rn. 1; vom 26. Oktober 2021 - VIII ZR 71/20, juris Rn. 6; vom 20. September 2023 - XI ZR 14/23, juris Rn. 7; vom 14. November 2023 - II ZR 94/21, juris Rn. 6; vom 19. März 2024 - X ZR 70/22, juris Rn. 19). II. Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheb- licher Weise verletzt hat. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zulas- sung der Revision das gesamte und insbesondere auch das in der Anhörungs- rüge wiederholte und in Bezug genommene Vorbringen des Beklagten berück- sichtigt und umfassend geprüft, dieses jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab- 14 15 16 - 8 - gesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entspre- chend gilt (Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2021 - VIII ZR 239/20, juris Rn. 6; vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 5/22, juris Rn. 7; vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, juris Rn. 10). Dr. Bünger Dr. Schmidt Wiegand Dr. Matussek Messing Vorinstanzen: AG Freiburg, Entscheidung vom 25.10.2022 - 5 C 158/22 - LG Freiburg, Entscheidung vom 13.04.2023 - 3 S 117/22 -