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Entscheidung

VIII ZR 143/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:080425BVIIIZR143
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:080425BVIIIZR143.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 143/24 vom 8. April 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, den Richter Kosziol sowie die Richterinnen Dr. Liebert, Wiegand und Dr. Böhm beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 25. Februar 2025, mit dem seine Nichtzulassungsbeschwerde zu- rückgewiesen worden ist, wird auf seine Kosten als unzulässig ver- worfen. Gründe: I. Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte Anhörungsrüge gegen den Senatsbe- schluss vom 25. Februar 2025, durch den die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mit umfassender Begründung zurückgewiesen worden ist, ist unzulässig, weil es an der gesetzlich vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 iVm Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt. Unbeschadet dessen wäre die Anhörungsrüge auch un- begründet. 1 - 3 - II. 1. Eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss über die Nichtzulas- sung der Revision ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ge- mäß Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt wird (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2008 - 2 BvR 1516/08, juris Rn. 2; Se- natsbeschlüsse vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, juris Rn. 2; vom 24. Septem- ber 2024 - VIII ZR 104/23, WuM 2024, 745 Rn. 2; vom 18. Februar 2025 - VIII ZR 149/23, juris Rn. 2; jeweils mwN). Daher muss die Darlegung erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückwei- sung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei (vgl. Senatsbe- schlüsse vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 5/22, juris Rn. 2; vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, aaO; jeweils mwN). Die Wiederholung und Vertiefung des bishe- rigen Vorbringens genügt hierfür ebenso wenig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2008 - 2 BvR 1516/08, aaO; BGH, Beschlüsse vom 6. Novem- ber 2014 - V ZR 322/13, juris Rn. 1; vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, aaO) wie die schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2021 - VIII ZA 6/20, juris Rn. 6; vom 24. September 2024 - VIII ZR 104/23, aaO; jeweils mwN). Liegt - wie hier - eine Beschwerdeerwiderung vor, muss sich der Be- schwerdeführer zudem mit dieser auseinandersetzen und darlegen, dass sich die Zurückweisung der Beschwerde auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur damit erklären lässt, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 5/22, aaO Rn. 4; vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, aaO Rn. 9; vom 2 3 - 4 - 24. September 2024 - VIII ZR 104/23, aaO Rn. 10; vom 18. Februar 2025 - VIII ZR 149/23, aaO Rn. 4; jeweils mwN). 2. Ausgehend hiervon hat der Kläger eine Gehörsverletzung durch den Senat bereits nicht hinreichend dargelegt. Die Ausführungen des Klägers lassen schon die gebotene Auseinander- setzung mit der eingehend begründeten Beschwerdeerwiderung vermissen, wel- che auch den vom Kläger nunmehr als übergangen gerügten Gesichtspunkten entgegengetreten ist. Darauf weist die Beklagte in ihrer - auch ansonsten zutref- fenden - Erwiderung auf die Anhörungsrüge zu Recht hin. Die Ausführungen des Klägers beschränken sich vielmehr unter Verweis auf bestimmte Darstellungen in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom 30. Oktober 2024 darauf, eine Gehörsverletzung daraus herzuleiten, dass der Senat die dort erhobenen Rügen nicht zum Anlass genommen hat, die Revision zuzulassen. III. Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entschei- dungserheblicher Weise verletzt hat. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Revision das gesamte und insbesondere auch das in der An- hörungsrüge wiederholte und in Bezug genommene Vorbringen des Klägers be- rücksichtigt und umfassend geprüft, dieses jedoch nicht für durchgreifend erach- tet. Insbesondere soweit die Beschwerde im Hinblick auf unionsrechtliche Frage- stellungen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) geltend gemacht hat, hat sie einen Zulassungsgrund nicht hinrei- chend darzulegen vermocht. 4 5 6 - 5 - Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO ent- sprechend gilt (Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 5/22, aaO Rn. 7; vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, aaO Rn. 10; vom 24. September 2024 - VIII ZR 104/23, aaO Rn. 16; jeweils mwN). Dr. Bünger Kosziol Dr. Liebert Wiegand Dr. Böhm Vorinstanzen: LG Berlin II Littenstraße, Entscheidung vom 19.03.2024 - 63 O 14/23 - KG Berlin, Entscheidung vom 23.07.2024 - 27 U 33/24 - 7