Entscheidung
2 StR 219/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:250924B2STR219
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:250924B2STR219.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 219/24 vom 25. September 2024 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 25. Sep- tember 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Limburg a.d. Lahn vom 16. Januar 2024 im Straf- ausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin insoweit entstan- denen notwendigen Auslagen, an eine andere als Schwur- gericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Ver- letzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts stach der Angeklagte seiner Ehefrau, nachdem sie ihm mitgeteilt hatte, sich von ihm trennen zu wollen, mit einem 15 cm langen Brotmesser in den hinteren Halsbereich, wobei er ihren Tod billigend in Kauf nahm. Im Anschluss versetzte der Angeklagte der zu Boden ge- gangenen Nebenklägerin, die sich gegen den Angriff mit Tritten und Schlägen zu wehren versuchte, mehrere Messerstiche gegen den Körper, bis er von hinzuei- lenden Helfern überwältigt werden konnte. Infolge des Messerangriffs erlitt die Nebenklägerin unter anderem drei oberflächliche Schnittverletzungen im Halsbe- reich, die zwar keine konkrete Lebensgefahr auslösten, jedoch abstrakt lebens- bedrohlich waren, was auch der Angeklagte erkannte. Das Landgericht hat sich im Hinblick auf die objektive Gefährlichkeit der von dem Angeklagten gegen den Halsbereich der Nebenklägerin geführten Mes- serstiche vom Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes überzeugt. Es hat die Tat des Angeklagten daher als versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährli- cher Körperverletzung in den Begehungsvarianten des § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB bewertet. Im Rahmen der Strafzumessung hat es den Regelstrafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt und diesen gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert. 2. Der Schuldspruch hält sachlich-rechtlicher Prüfung stand. Die Beweis- würdigung des Landgerichts, auch soweit es sich vom Handeln mit bedingtem Tötungsvorsatz überzeugt hat, weist keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. 3. Jedoch kann der Strafausspruch keinen Bestand haben, denn das Landgericht hat bei der von ihm vorgenommenen Strafrahmenwahl nicht geprüft, ob der Sonderstrafrahmen eines sonstigen minder schweren Falls des Tot- schlags gemäß § 213 Alt. 2 StGB eröffnet ist. 2 3 4 5 - 4 - In Fällen, in denen das Gesetz – wie hier – bei einer Straftat einen minder schweren Fall vorsieht und ein oder mehrere gesetzliche Milderungsgründe nach § 49 Abs. 1 StGB gegeben sind, ist bei der Strafrahmenwahl vorrangig zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall vorliegt. Ist nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder schweren Falls abzu- lehnen, sind bei der weiteren Prüfung, ob der mildere Sonderstrafrahmen zur An- wendung kommt, schrittweise die gesetzlich vertypten Strafmilderungsgründe heranzuziehen. Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin keinen minder schwe- ren Fall für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (al- lein) wegen der gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgründe gemilderten Regelstrafrahmen zu Grunde legen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2019 – 2 StR 17/19, NStZ 2019, 409, 410 mwN). Das Landgericht hat diese Prüfungsreihenfolge nicht beachtet und erkenn- bar nicht erwogen, ob – ggf. wegen des Vorliegens des vertypten Milderungs- grundes nach § 23 Abs. 2 StGB – ein sonstiger minder schwerer Fall des Tot- schlags nach § 213 Alt. 2 StGB vorliegt, der einen dem Angeklagten günstigeren Strafrahmen eröffnet. 4. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht unter Beach- tung der oben dargestellten Prüfungsreihenfolge zu einem dem Angeklagten günstigeren Strafrahmen gelangt wäre und eine mildere Freiheitsstrafe bestimmt hätte. 6 7 8 - 5 - 5. Die Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt werden, die den bis- her getroffenen nicht widersprechen. Menges Appl Meyberg Zimmermann Herold Vorinstanz: Landgericht Limburg a.d. Lahn, 16.01.2024 - 2 Ks - 2 Js 51311/23 (6/23) 9