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Entscheidung

2 StR 223/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:250924B2STR223
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:250924B2STR223.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 223/24 vom 25. September 2024 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führer und des Generalbundesanwalts – zu 1.a) und 2. auf dessen Antrag – am 25. September 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. Januar 2024, soweit es sie betrifft, a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass die Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und der Körperverletzung schuldig sind, und b) in den jeweiligen Einzelstrafaussprüchen für die beiden Taten aus Fall II.1. der Urteilsgründe und in den Gesamtstrafenaussprüchen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel und die dem Nebenkläger im Revisions- verfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen „gefährlicher Körperverlet- zung in Tatmehrheit mit Nötigung“ und mit „vorsätzlicher“ Körperverletzung ver- urteilt. Gegen den Angeklagten V. hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten (Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und zehn Monaten, acht Monaten und einem Jahr und zwei Monaten), gegen den Ange- klagten A. von zwei Jahren und neun Monaten (Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren, neun Monaten und zehn Monaten) verhängt. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten erzielen jeweils den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet. 1. Die konkurrenzrechtliche Bewertung des Falls II.1. der Urteilsgründe hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das gesamte Tätigwerden der Angeklagten stellt sich aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts ausgeführten Gründen bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches zu- sammengefasstes Tun dar. Der Senat hat die Schuldsprüche entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf Tateinheit zwischen gefährlicher Körperverletzung und Nötigung umgestellt. § 265 StPO steht der Änderung nicht entgegen, da sich die Angeklagten nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können. 2. Dem Antrag des Generalbundesanwalts, unter Entfall der wegen der Nötigung verhängten Einzelstrafen von acht Monaten (V. ) bzw. neun Mo- naten (A. ) die Gesamtstrafen bestehen zu lassen, vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar ist eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkur- renzverhältnisses bei unverändertem Schuldumfang kein maßgebliches Krite- rium für die Strafbemessung (vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. März 2024 – 2 StR 7/24, Rn. 6). Die Aufrechterhaltung der verbleibenden, jeweils wegen der 1 2 3 - 4 - gefährlichen Körperverletzung verhängten Einzelstrafen im Fall II.1. der Urteils- gründe und der beiden Gesamtstrafen würde jedoch hier zu mit den Regeln der Gesamtstrafenbildung jedenfalls ohne nähere Begründung nicht vereinbar star- ken Erhöhungen der Einsatzstrafen führen, im Falle des Angeklagten A. bis auf das gesetzliche Höchstmaß der Gesamtfreiheitsstrafe nach § 54 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 39 StGB. Die Sache bedarf deshalb einer ausgewogenen erneu- ten Bemessung der Einzelstrafen im Fall II.1. der Urteilsgründe und der Gesamt- strafen. 3. Da die getroffenen Feststellungen vom Rechtsfehler nicht betroffen sind, können sie bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann, wie stets, ergänzende Feststellungen treffen, sofern sie den bisher ge- troffenen nicht widersprechen. Menges Meyberg Grube Lutz Zimmermann Vorinstanz: Landgericht Köln, 05.01.2024 - 110 KLs 19/23 - 920 Js 68/22 4