Entscheidung
2 StR 298/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:150125U2STR298
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:150125U2STR298.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 298/24 vom 15. Januar 2025 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Übergriffs u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Januar 2025, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges, die Richter am Bundesgerichtshof Zeng, Meyberg, Dr. Grube, Dr. Zimmermann, Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof , Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land- gerichts Marburg vom 10. November 2023 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Übergriffs in Tat- einheit mit Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Es hat ihn von dem Vorwurf zehn weiterer Sexualdelikte zum Nach- teil der Nebenklägerin freigesprochen. Die wirksam auf den Teilfreispruch be- schränkte Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet die Verletzung materiel- len Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. 1 - 4 - I. Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten neben den beiden abgeur- teilten, nach den Feststellungen am 28. August 2021 und in der darauf folgenden Nacht begangenen Sexualdelikten zum Nachteil der Nebenklägerin Folgendes zur Last: Der Angeklagte habe in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 27. August 2021 in wenigstens zehn Fällen mindestens einen Finger in die Vagina der schla- fenden Nebenklägerin eingeführt und dort bewegt. Nach dem Erwachen der Ne- benklägerin habe er seine Handlung jeweils noch einige Zeit fortgesetzt, obschon sie ihn aufgefordert habe, von ihr abzulassen. Ihm sei bewusst gewesen, dass sie mit seiner Handlung nicht einverstanden gewesen sei. II. Das Landgericht ist in Bezug auf den Teilfreispruch zu folgenden Feststel- lungen und Wertungen gelangt: Der Angeklagte war mit der Nebenklägerin liiert und lebte mit ihr vom 1. Juli 2020 bis zum 31. August 2021 in einer gemeinsamen Wohnung. Im Rah- men der wechselhaft verlaufenden Beziehung kam es neben einvernehmlichen Sexualkontakten auch zu grenzüberschreitendem Sexualverhalten des Ange- klagten, darunter auch zu den beiden abgeurteilten Sexualdelikten, die die Ne- benklägerin veranlassten, die Beziehung zu beenden. Die Strafkammer konnte, soweit es um die dem Angeklagten zur Last ge- legten (mindestens) zehn nächtlichen Übergriffe auf die im gleichen Bett schla- 2 3 4 5 6 - 5 - fende Nebenklägerin geht, indes nicht feststellen, in welchem Zeitraum, in wel- cher Häufigkeit, zu welchen Gegebenheiten und unter welchen konkreten Um- ständen diese Handlungen erfolgt sein sollten. Ebenso wenig konnte sie feststel- len, ob die Nebenklägerin ihren entgegenstehenden Willen jeweils unmissver- ständlich zum Ausdruck brachte. An einer Verurteilung wegen dieser Vorwürfe hat die Strafkammer sich deshalb durch die Mindestanforderungen an die Konkretisierung gleichförmiger Serienstraftaten gehindert gesehen. Zudem habe sie sich nicht die Überzeugung bilden können, dass sich der Angeklagte beim Einführen seines Fingers jeweils über den erkennbaren Willen der Nebenklägerin hinweggesetzt habe. III. Der Teilfreispruch hat keinen Bestand. Die Begründung, mit der die Straf- kammer sich an einer Verurteilung gehindert gesehen hat, verfehlt den anzule- genden rechtlichen Maßstab. Bereits dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils im Umfang seiner Anfechtung. Das Landgericht hat zudem die Anfor- derungen an eine Konkretisierung gleichförmiger Serienstraftaten im Bereich des Sexualstrafrechts überspannt. 1. Die Strafkammer hat den Teilfreispruch maßgeblich damit begründet, ein bestimmter Rhythmus, eine Regelmäßigkeit oder eine Mindestanzahl von Übergriffen, in denen die Nebenklägerin ihren entgegenstehenden Willen konkret zum Ausdruck gebracht habe, sei nicht feststellbar. Mit ihrem Abstellen auf den erkennbaren Willen der Nebenklägerin (§ 177 Abs. 1 StGB) hat sich die Strafkammer im rechtlichen Ansatz den Blick für die Möglichkeit einer Tatbestandsverwirklichung nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 7 8 9 10 - 6 - Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB versperrt. Nach diesem Tatbestand wird ebenso wie nach § 177 Abs. 1 StGB bestraft, wer zur Vornahme einer sexuellen Handlung an einer anderen Person ausnutzt, dass diese nicht in der Lage ist, einen entge- genstehenden Willen zu bilden oder zu äußern. Die absolute Unfähigkeit zur Wil- lensbildung oder -äußerung kann darauf beruhen, dass das Opfer schläft (st. Rspr.; vgl. bereits zum Tatbestandsmerkmal der tiefgreifenden Bewusst- seinsstörung nach § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF: BGH, Urteil vom 24. September 1991 – 5 StR 364/91, BGHSt 38, 68, 71 Rn. 12; nunmehr zu § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB nF: BGH, Beschlüsse vom 13. März 2019 – 2 StR 597/18, NStZ-RR 2019, 223, 224; vom 20. Februar 2020 – 5 StR 580/19, Rn. 4, BGHR StGB § 177 Abs. 2 Nr. 1 nF Willensbildungsfähigkeit 1, und vom 16. November 2022 – 3 StR 324/22, Rn. 5 f.). Entgegen der Auffassung des Landgerichts kam es deshalb nicht auf Feststellungen dazu an, ob und zu welchen von anderen unterscheidbaren Ge- legenheiten des nächtlichen Geschehens die Nebenklägerin ihren entgegenste- henden Willen konkret zum Ausdruck gebracht hatte. Einer Verwirklichung dieser Tatbestandsalternative könnte vielmehr allenfalls entgegenstehen, wenn die Ne- benklägerin bereits vor dem Einschlafen ihre Einwilligung zu den sexuellen Hand- lungen gegeben hätte (BGH, Urteil vom 28. März 2018 – 2 StR 311/17, NStZ-RR 2018, 244; Beschluss vom 17. Juni 2008 – 3 StR 198/08, BGHR StGB § 179 Abs. 1 Widerstandsunfähigkeit 11, Rn. 4 = NStZ 2009, 90). Dafür geben die Fest- stellungen indes keinen Anhalt. 2. Bei der Aburteilung in Serie begangener sexueller Missbrauchshand- lungen muss sich das Tatgericht in objektiv nachvollziehbarer Weise zumindest die Überzeugung verschaffen, dass es in einem gewissen Zeitraum zu einer be- stimmten Mindestzahl von Straftaten gekommen ist. Dabei dürfen jedoch zur Ver- meidung unvertretbarer Strafbarkeitslücken an die Individualisierung der einzel- nen Taten im Urteil keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden, da eine 11 - 7 - Konkretisierung der jeweiligen Straftaten nach genauer Tatzeit und exaktem Ge- schehensablauf oft nicht möglich ist. Entscheidend dabei ist nicht, dass eine – möglicherweise auf nicht völlig sicherer Grundlage hochgerechnete – Gesamt- zahl festgestellt wird, sondern dass das Gericht von jeder einzelnen individuellen Straftat, die es aburteilt, überzeugt ist (BGH, Beschluss vom 27. März 1996 – 3 StR 518/95, BGHSt 42, 107, 109 f.). Ist eine Individualisierung einzelner Taten mangels Besonderheiten im Tatbild oder der Tatumstände nicht möglich, sind zumindest die Anknüpfungspunkte zu bezeichnen, anhand derer das Tatgericht den Tatzeitraum eingrenzt und auf die sich seine Überzeugung von der Mindest- zahl und der Begehungsweise der Missbrauchstaten des Angeklagten in diesem Zeitraum gründet (BGH, Urteile vom 27. Januar 2022 – 3 StR 74/21, NStZ-RR 2022, 145, und vom 20. September 2023 – 1 StR 152/23, Rn. 26 f.). Das Landgericht, das beweiswürdigend den Angaben der Nebenklägerin zu den Übergriffen als solchen Glauben geschenkt hat, überspannt diese Anfor- derungen, indem es darauf abstellt, sie habe in verschiedenen Vernehmungssi- tuationen unterschiedliche Angaben zur Häufigkeit der als gleichförmig geschil- derten nächtlichen Übergriffe im Zeitraum bis zum Ende des Zusammenlebens gemacht und keine konkrete Erinnerung an einen ersten Übergriff, etwa verknüpft mit einem besonderen Ereignis, bekundet. Solche Schwächen der Aussage mussten nach dem dargelegten Maßstab die Feststellung einer Mindestzahl und der Begehungsweise der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten nicht hin- dern. 3. Von der Aufhebung des Urteils in diesem Umfang sind auch die vom Landgericht getroffenen Feststellungen betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO). Bei Auf- hebung eines freisprechenden Urteils durch das Revisionsgericht können Fest- stellungen, deren rechtsfehlerfreies Zustandekommen der Angeklagte mangels 12 13 - 8 - Beschwer nicht überprüfen lassen konnte, jedenfalls bei einem bestreitenden An- geklagten nicht als Grundlage einer möglichen Verurteilung bestehen bleiben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 27. Januar 1998 – 1 StR 727/97, NStZ-RR 1998, 204; vom 24. April 2024 – 2 StR 218/23, Rn. 25; vom 11. September 2024 – 2 StR 498/23, Rn. 25, und vom 25. September 2024 – 2 StR 223/24). Menges Zeng Meyberg Grube Zimmermann Vorinstanz: Landgericht Marburg, 10.11.2023 - 12 KLs - 1 Js 12557/21