Leitsatz
XII ZB 244/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:250924BXIIZB244
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:250924BXIIZB244.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 244/22 vom 25. September 2024 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja JNEU: ja EGBGB Art. 11, 13 Abs. 4; BGB §§ 1310, 1311 Geben Verlobte die Eheschließungserklärungen in Deutschland ab, handelt es sich um eine Eheschließung im Inland und kann die Ehe daher nur in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Eine Eheschließung durch von Deutschland aus per Videotelefonie vor einem Trauungsorgan im Ausland (hier: Behörde in Utah/USA) abgegebene Erklärungen ist unwirksam (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 29. September 2021 - XII ZB 309/21 - FamRZ 2022, 93). BGH, Beschluss vom 25. September 2024 - XII ZB 244/22 - OLG Köln AG Köln - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2024 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer und Dr. Botur und die Richterinnen Dr. Krüger und Dr. Recknagel beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. März 2022 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wer- den nicht erstattet. Wert: 5.000 € Gründe: I. Die Antragsteller sind nigerianische Staatsangehörige und haben ihren ge- wöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Sie schlossen im Mai 2021 per Videotele- fonie die Ehe vor einer Behörde in Utah (Vereinigte Staaten von Amerika). Wäh- rend der Eheschließung befanden sich beide Antragsteller in Deutschland und gaben ihre Erklärungen im Wege der zeitgleichen Übertragung in Bild und Ton gegenüber der Behörde in Utah ab. Sie erhielten anschließend eine amerikani- sche Eheurkunde mit Apostille. Nachdem die Eheschließung auf ihre Vorsprache von der zuständigen Meldebehörde nicht als wirksam angesehen wurde, haben 1 - 3 - die Antragsteller die beabsichtigte Eheschließung beim zuständigen Standesamt angemeldet. Das Standesamt hat eine Zweifelsvorlage beim Amtsgericht eingereicht mit der Frage, ob die Eheschließung in Utah einer erneuten Eheschließung ent- gegenstehe. Das Amtsgericht hat das Standesamt angewiesen, die Anmeldung zur Eheschließung nicht mit der Begründung zurückzuweisen, dass die Antrag- steller die Ehe in Utah geschlossen haben. Das Oberlandesgericht hat die Be- schwerde des Beteiligten zu 4 (Standesamtsaufsicht) zurückgewiesen. Dagegen richtet sich dessen zugelassene Rechtsbeschwerde. II. Die statthafte und für den Rechtsbeschwerdeführer als Aufsichtsbehörde in einer Personenstandssache auch ohne Sachantrag zulässige Rechtsbe- schwerde (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 237, 315 = FamRZ 2023, 1618 Rn. 7 mwN) ist unbegründet. 1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts, dessen Entscheidung in FamRZ 2022, 1463 veröffentlicht ist, ist die von den Antragstellern vor der Be- hörde in Utah geschlossene Ehe in Deutschland nicht wirksam. Auf die Form der Eheschließung sei deutsches Sachrecht anwendbar. Eine Ehe könne gemäß Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB im Inland nur in der in Deutschland vorgeschriebe- nen Form geschlossen werden. Um eine (auch) im Inland geschlossene Ehe han- dele es sich selbst dann, wenn nur die Verlobten ihre Erklärungen auf Eingehung der Ehe in Deutschland abgäben, während die Stelle, welche aufgrund der Erklä- rungen das Zustandekommen der Ehe feststelle, sich in einem anderen Staat 2 3 4 - 4 - befinde. Die Abgabe der Erklärungen auf Eingehung der Ehe sei für die Ehe- schließung derart wesentlich, dass die Eheschließung (auch) am Ort der Abgabe der Erklärungen stattfinde. Sinn und Zweck der einseitigen Kollisionsvorschrift des Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB erforderten eine solche Auslegung, damit die in Deutschland vorgeschriebene Form der Eheschließung nicht mithilfe einer Vi- deotelefonie unterlaufen werden könne. Diese Spezialregelung gehe der allge- meineren Kollisionsvorschrift des Art. 11 EGBGB vor. Davon unterscheide sich die Eheschließung durch im Ausland handelnde Stellvertreter, bei der alle unmit- telbar für die Eheschließung erforderlichen Rechtshandlungen im Ausland vorge- nommen würden. Die beiden Antragsteller hätten ihre Erklärungen auf Einge- hung der Ehe persönlich in Deutschland abgegeben, sodass es sich um eine Heirat im Inland iSv Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB handele. Nach dem somit an- zuwendenden deutschen Sachrecht sei eine formgültige Ehe wegen Verstoßes gegen §§ 1310 Abs. 1 Satz 1, 1311 Satz 1 BGB nicht zustande gekommen. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die vom Amtsgericht erteilte Anweisung an das Standesamt ist aufgrund § 49 PStG zu Recht ergangen. a) Die Zulässigkeit der im Januar 2022 nicht in der nach § 14 b FamFG vorgeschriebenen Form eingelegten Erstbeschwerde und eine hier etwa in Be- tracht kommende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand können offenbleiben, wenn zwischen der Verwerfung als unzulässig und der Zurückweisung als unbe- gründet weder hinsichtlich der Rechtskraftwirkung noch hinsichtlich der Anfecht- barkeit der Rechtsmittelentscheidung Unterschiede bestehen oder das Rechts- beschwerdegericht formell rechtskräftig auf die Unbegründetheit der Erstbe- schwerde erkennen kann, ohne dass schutzwürdige Interessen der Beteiligten entgegenstehen (vgl. BGH Urteil vom 7. November 2022 - VIa ZR 737/21 - MDR 2023, 51 Rn. 15 mwN). Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. 5 6 - 5 - b) Ob die Antragsteller vom Standesamt bereits wegen rechtlicher Zwei- felhaftigkeit der früheren Eheschließung zur Eheschließung zugelassen werden mussten (vgl. KG FamRZ 2022, 1017, 1018 mwN; Wall StAZ 2022, 202, 203; MünchKommBGB/Wellenhofer 9. Aufl. § 1306 Rn. 11 mwN), kann vorliegend of- fenbleiben. Denn der Grund für die bestehenden Zweifel, deren Beseitigung das Verfahren nach § 49 PStG dienen soll, liegt gerade im Fehlen höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Wirksamkeit der sogenannten Online-Eheschließung. Das vom Gesetz vorgesehene Verfahren ist damit nach seinem Sinn und Zweck je- denfalls in der Rechtsbeschwerdeinstanz durchzuführen, wenn dadurch die zu- grundeliegende Zweifelsfrage geklärt wird. Das wird dadurch verdeutlicht, dass den Antragstellern im vorliegenden Verfahren ungeachtet ihrer Anmeldung der Eheschließung ersichtlich vorrangig an der - gegebenenfalls inzident zu erfolgen- den - Anerkennung der Online-Eheschließung gelegen ist. Denn eine Klärung des eherechtlichen Status im Personenstandsverfahren wäre ihnen mangels ei- nes hierfür gesetzlich vorgesehenen Anerkennungsverfahrens versperrt, wenn für sie faktisch allein die Möglichkeit der erneuten Eheschließung bestünde. Da eine solche zudem nur ex nunc wirken würde, träten die Ehewirkungen erst mit zeitlichem Abstand zu der vorangegangenen Eheschließung ein und verbliebe für die Zwischenzeit eine Rechtsunsicherheit. Dass die Antragsteller die beabsichtigte Eheschließung selbst angemeldet haben, steht dem nicht entgegen, weil dieses Vorgehen für sie die einzige Mög- lichkeit darstellt, die gerichtliche Klärung der Wirksamkeit der vorangegangenen Online-Eheschließung im Personenstandsverfahren herbeizuführen. Auf einen Feststellungsantrag nach § 121 Nr. 3 FamFG können sie zu diesem Zweck schließlich schon deshalb nicht verwiesen werden, weil ein solches Verfahren nur zwischen den beteiligten (Schein-)Ehegatten und insbesondere ohne Beteili- gung einer (Personenstands-)Behörde geführt werden müsste und im Unter- schied zum Verfahren nach dem bis zum 30. Juni 1998 geltenden § 638 Satz 2 7 8 - 6 - ZPO eine Feststellung für und gegen alle nicht vorgesehen ist (vgl. OLG Nürn- berg FamRZ 2023, 1459, 1461; Prütting/Helms/Helms FamFG 6. Aufl. § 121 Rn. 11 mwN). c) Die per Videotelefonie von Deutschland aus erfolgte Eheschließung der Antragsteller vor einer Stelle in Utah ist im Inland unwirksam. Gemäß Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB kann eine - wie hier vorliegend - ver- schiedengeschlechtliche Ehe im Inland nur in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Nach § 1310 Abs. 1 Satz 1 BGB müssen die Erklärungen der Eheschließenden vor dem Standesbeamten abgegeben werden. Die Ehe- schließenden müssen die Erklärungen gemäß § 1311 Satz 1 BGB persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. Das ist vorliegend nicht geschehen. aa) Ob es sich in der vorliegenden Fallkonstellation um eine Eheschlie- ßung im Inland handelt, ist umstritten. Zum Teil wird vertreten, im Fall einer nach dem jeweiligen Auslandsrecht für die Wirksamkeit der Eheschließung erforderlichen („konstitutiven“) Registrie- rung durch die ausländische Stelle liege der Ort der Eheschließung im Ausland und finde Art. 11 EGBGB Anwendung (Staudinger/Mankowski BGB [2011] Art. 13 EGBGB Rn. 479; MünchKommBGB/Coester 9. Aufl. Art. 13 EGBGB Rn. 141; BeckOGK/Rentsch [Stand: 1. Juni 2024] EGBGB Art. 13 Rn. 241; Gössl/Pflaum StAZ 2022, 97, 98 ff.; Hepting/Dutta Familie und Personenstand 4. Aufl. Rn. III-409; Erbarth StAZ 2022, 289, 291 ff.; Franck JZ 2023, 21, 29; Beiderwieden jurisPR-IWR 2/2022 Anm. 4; ebenso bereits LG Frankenthal FamRZ 1975, 698 für die formlose Eheschließung von Koreanern in Deutschland mit anschließender Registrierung in Korea; vgl. auch VG Berlin StAZ 2024, 87, 88 für eine Konsensehe nach islamischem Recht, wenn nur ein Verlobter die Eheschließungserklärung von Deutschland aus abgegeben hat). 9 10 11 12 - 7 - Der überwiegende Teil der bislang veröffentlichten instanzgerichtlichen Rechtsprechung und ein Teil der Literatur sind dagegen mit dem Beschwerdege- richt der Meinung, dass auf die Abgabe der Erklärungen durch die Eheschließen- den abzustellen ist. Sei diese im Inland erfolgt, handele es sich um eine Ehe- schließung im Inland (VG Augsburg BeckRS 2022, 15351 [dazu VGH München StAZ 2022, 306]; VG Karlsruhe Beschluss vom 28. September 2023 - 1 K 3074/23 - juris Rn. 10 ff.; VG Düsseldorf Urteil vom 5. Juli 2024 - 7 K 2728/22 - juris; im Ergebnis auch VG Düsseldorf FamRZ 2022, 681; NK-BGB/Andrae 4. Aufl. Art. 13 EGBGB Rn. 100; BeckOK BGB/Mörsdorf [Stand: 1. November 2023] Art. 13 EGBGB Rn. 64; Wall StAZ 2022, 33, 38 und StAZ 2022, 202, 204 f.; Mayer IPRax 2022, 593, 597; Gmehling Der Ort der Eheschließung im deutschen Kollisionsrecht [2024] S. 66 ff.; vgl. bereits Beitzke StAZ 1964, 25). bb) Die letztgenannte Auffassung trifft zu. (1) Die Vorschrift des Art. 13 Abs. 4 EGBGB ist lex specialis zu Art. 11 EGBGB und ihrer Rechtsnatur nach eine einseitige Kollisionsnorm (vgl. Staudin- ger/Looschelders BGB [2024] Einl zum IPR Rn. 1033 f.), die als besondere Be- stimmung zur Form der Eheschließung im Inland nach deutschem Recht auszu- legen ist (vgl. Wall StAZ 2022, 33, 37; Mayer IPRax 2022, 593, 596). Fragen der Mitwirkung eines Trauungsorgans bei der Eheschließung sind dabei wie die Mo- dalitäten der Eheschließungserklärungen nach einhelliger Ansicht als Formfra- gen anzusehen (MünchKommBGB/Coester 9. Aufl. Art. 13 EGBGB Rn. 132 f.; Franck JZ 2023, 21, 26; vgl. BGHZ 29, 137 = FamRZ 1959, 143, 144 f.; Senats- beschluss vom 29. September 2021 - XII ZB 309/21 - FamRZ 2022, 93 Rn. 12). Im Ausgangspunkt findet die Eheschließung dort statt, wo die für ihre Wirk- samkeit erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen werden. Für die Ehe- 13 14 15 16 - 8 - schließung ist nach dem maßgeblichen deutschen Rechtsverständnis materiell- rechtlich der Konsens der Eheschließenden tragend (vgl. Hepting/Dutta Familie und Personenstand 4. Aufl. Rn. III-153 f.; Gernhuber/Coester-Waltjen Familien- recht 7. Aufl. § 12 Rn. 1), sodass auf die Abgabe der Eheschließungserklärungen abzustellen ist. Es genügt, dass eine Erklärung in Deutschland abgegeben wurde, weil damit ein wesentlicher Teil der Eheschließung im Inland verwirklicht wurde. Dem steht ein abweichender Ort des Zugangs der Eheschließungserklä- rungen oder der ausländische Sitz des Trauungsorgans, an das die Erklärungen übermittelt werden, nicht entgegen. Die Mitwirkung des Standesbeamten (vgl. § 1310 BGB) und die Notwendigkeit höchstpersönlicher Erklärungen (vgl. § 1311 BGB) stellen Elemente der Form dar, die für den Ort der Eheschließung nicht ausschlaggebend sind. Die Anwendbarkeit von Formvorschriften ergibt sich nach der gesetzlichen Konzeption erst aus dem vorrangig zu bestimmenden Ort der Eheschließung. (2) Dass die Registrierung nach dem in Betracht kommenden Auslands- recht „konstitutive“ Wirkungen hat, ändert daran nichts. Dem Abstellen auf das Auslandsrecht liegt vielmehr ein Zirkelschluss zugrunde, der das zu Begrün- dende, nämlich die Anwendbarkeit des ausländischen Formstatuts, in unzulässi- ger Weise voraussetzt (zutreffend Wall StAZ 2022, 202, 204 f.; NK-BGB/Andrae 4. Aufl. Art. 13 EGBGB Rn. 100; Mayer IPRax 2022, 593, 596; Gmehling Der Ort der Eheschließung im deutschen Kollisionsrecht [2024] S. 57 f.; aA Gössl/Pflaum StAZ 2022, 97, 101; Coester-Waltjen/Coester Liber Amicorum Bea Verschraegen [2023] S. 1, 7). Im Übrigen kennt auch das deutsche Recht (vorbehaltlich der Heilungs- möglichkeiten nach § 1310 Abs. 3 BGB) mit §§ 1310 Abs. 1, 1311 Abs. 1 BGB Formerfordernisse, die für die Wirksamkeit der Eheschließung erfüllt sein müs- 17 18 - 9 - sen. Es dürfte daher ohnedies schon keine entscheidende Besonderheit darstel- len, wenn das jeweilige Auslandsrecht die Registrierung im Unterschied zum deutschen Recht als Wirksamkeitsvoraussetzung der Eheschließung vorsieht. Dass auch eine „konstitutive“ Registrierung die Eheschließungserklärungen nicht zu ersetzen vermag, wird dadurch bestätigt, dass eine im Ausland etwa ohne entsprechenden Konsens der Verlobten vorgenommene Eheschließung bei - vorliegend aufgrund des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Antrag- steller in Deutschland bestehendem - Inlandsbezug mit dem ordre public nach Art. 6 Satz 2 iVm Art. 6 Satz 1 EGBGB unvereinbar wäre (vgl. Kaiser FamRZ 2013, 77, 81 mwN). Soweit der Senat einen ordre-public-Verstoß bei sogenann- ten Handschuhehen grundsätzlich verneint hat (Senatsbeschluss vom 29. Sep- tember 2021 - XII ZB 309/21 - FamRZ 2022, 93 Rn. 30 f. mwN), bezieht sich dies auf den Fall der Stellvertretung in der Erklärung. Diese setzt indessen die Über- einstimmung der Vertretererklärung mit dem Willen der Verlobten, also auch de- ren materiellen Ehekonsens voraus und betrifft mithin allein die Formfrage. (3) Es besteht auch kein Wertungswiderspruch zwischen der Behandlung von Online-Eheschließung und Handschuhehe. In Anbetracht der vom Gesetz- geber in Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB bewusst getroffenen Regelung, von der Art. 13 Abs. 4 Satz 2 EGBGB nur eine hier nicht gegebene Ausnahme vorsieht, ist ein Absehen von der zwingend vorgeschriebenen Inlandsform nicht möglich. Im Unterschied zur Handschuhehe werden bei der Online-Eheschließung die Er- klärungen von den Eheschließenden persönlich an deren jeweiligem Aufenthalts- ort abgegeben und nicht durch Vertreter am Ort der Trauungsperson oder regist- rierenden Behörde. Das entspricht nicht zuletzt auch der Art. 11 EGBGB zugrun- deliegenden Systematik, wie insbesondere aus Art. 11 Abs. 3 BGB deutlich wird (vgl. Staudinger/Schäuble BGB Art. 11 EGBGB Rn. 217). Das Ergebnis wird schließlich durch die Regelung in Art. 17 b Abs. 4 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 EGBGB bestätigt, die die Begründung der gleichgeschlechtlichen Ehe im Unterschied zu 19 - 10 - Art. 13 Abs. 4 EGBGB dem Recht des Register führenden Staates unterstellt und damit dessen Formvorschriften auch bei der Eheschließung zur Anwendung be- ruft (vgl. BT-Drucks. 14/3751 S. 60; BR-Drucks. 432/18 S. 26; Gmehling Der Ort der Eheschließung im deutschen Kollisionsrecht [2024] S. 34 f.). Zumal Ort der Registrierung und der Registerführung in der Regel übereinstimmen werden, wäre eine solche Regelung nicht erforderlich gewesen, wenn der Ort der Regist- rierung zugleich Ort der Eheschließung wäre. (4) Selbst wenn hinsichtlich der Formzwecke möglicherweise kein wesent- licher Unterschied zwischen Online-Eheschließung und (doppelter) Handschuh- ehe bestehen sollte, berechtigte dies nicht dazu, von der durch Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB zwingend angeordneten Inlandsform abzusehen. Diese ist vom Gesetzgeber allein an die Eheschließung im Inland geknüpft und von weiteren Voraussetzungen nicht abhängig gemacht worden. Wegen der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung kann die Inlandsform (entgegen Erbarth StAZ 2022, 289, 292; Franck JZ 2022, 21, 29) selbst durch eine ihr funktional etwa gleich- wertige Auslandsform somit nicht ersetzt werden. Im Übrigen wird ein ausländi- sches Trauungsorgan regelmäßig keine Veranlassung haben, bei Beteiligung ei- nes deutschen Verlobten (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 237, 157 = FamRZ 2023, 1615 Rn. 29) etwaige nach deutschem Recht in Betracht kommende Ehehinder- nisse (zB Eingehung einer Scheinehe nach §§ 1310 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB) zu prüfen, die im Inland gegebenenfalls zur Ablehnung der Mitwirkung durch den Standesbeamten führen. Eine zum Teil befürwortete (Mayer IPRax 2022, 593, 597 mwN) Änderung der bewusst normierten gesetzlichen Formerfordernisse liegt in der alleinigen Zu- ständigkeit des Gesetzgebers. 20 21 - 11 - cc) Die Missachtung der von Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB vorgeschriebe- nen Inlandsform hat zur Folge, dass die Ehe nicht geschlossen ist (Staudin- ger/Mankowski BGB [2011] Art. 13 EGBGB Rn. 497), sodass die Online-Ehe- schließung im vorliegenden Fall unwirksam ist und daher der angemeldeten Ehe- schließung nicht entgegensteht. Guhling Klinkhammer Botur Krüger Recknagel Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 30.12.2021 - 378 III 248/21 - OLG Köln, Entscheidung vom 08.03.2022 - 26 Wx 3/22 - 22