Beschluss
1 K 3074/23
VG Karlsruhe 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2023:0928.1K3074.23.00
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Leitsätze
1. Eine Antragsbescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU muss nicht erteilt werden, wenn die Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts offensichtlich nicht gegeben sind (hier: mangels Angehörigeneigenschaft wegen Ungültigkeit der Eheschließung).(Rn.16)
(Rn.17)
2. Auf die Eheschließung eines in Deutschland aufhältigen deutschen Staatsangehörigen per Videokonferenz vor einem Standesbeamten im Bundesstaat Utah der Vereinigten Staaten von Amerika findet gemäß Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB deutsches Eherecht Anwendung.(Rn.10)
(Rn.11)
3. Eine von Deutschland aus per Videokonferenz vor einem Standesbeamten im Bundesstaat Utah der Vereinigten Staaten von Amerika geschlossene Ehe genügt nicht den Anforderungen der §§ 1310 Abs. 1 Satz 1, 1311 Satz 1 BGB an eine wirksame Eheschließung. (Rn.12)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Antragsbescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU muss nicht erteilt werden, wenn die Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts offensichtlich nicht gegeben sind (hier: mangels Angehörigeneigenschaft wegen Ungültigkeit der Eheschließung).(Rn.16) (Rn.17) 2. Auf die Eheschließung eines in Deutschland aufhältigen deutschen Staatsangehörigen per Videokonferenz vor einem Standesbeamten im Bundesstaat Utah der Vereinigten Staaten von Amerika findet gemäß Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB deutsches Eherecht Anwendung.(Rn.10) (Rn.11) 3. Eine von Deutschland aus per Videokonferenz vor einem Standesbeamten im Bundesstaat Utah der Vereinigten Staaten von Amerika geschlossene Ehe genügt nicht den Anforderungen der §§ 1310 Abs. 1 Satz 1, 1311 Satz 1 BGB an eine wirksame Eheschließung. (Rn.12) 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO sachdienlich gefasste Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU über die Beantragung einer Aufenthaltskarte auszustellen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch voraus, das heißt die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in einem (etwaigen) Hauptsacheverfahren. Das Vorliegen eines derartigen Anordnungsgrunds und Anordnungsanspruchs ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). 2. Hieran gemessen ist die begehrte Anordnung nicht zu erlassen, denn der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. a) Rechtsgrundlage für die begehrte Ausstellung einer Bescheinigung über die Beantragung einer Aufenthaltskarte ist § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU wird freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die fünf Jahre gültig sein soll. Eine Bescheinigung darüber, dass die erforderlichen Angaben gemacht worden sind, erhält der Familienangehörige gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU unverzüglich. b) An der Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen für die Ausstellung einer Antragsbescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU fehlt es, denn der Antragsteller, der als Staatsangehöriger Ghanas kein Unionsbürger ist, ist offensichtlich auch kein Familienangehöriger eines Unionsbürgers. aa) Soweit der Antragsteller geltend macht, er habe am XXX von Italien aus per Videokonferenz vor einer Standesbeamtin des Bundesstaates Utah der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) mit seiner zum damaligen Zeitpunkt in Deutschland aufhältigen deutschen Lebensgefährtin die Ehe geschlossen, dringt er damit von Rechts wegen nicht durch, denn es handelt sich dabei wegen Verstoßes gegen Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB, §§ 1310 Abs. 1 Satz 1, 1311 Satz 1 BGB wie auch gegen Art. 6 Satz 1 EGBGB nicht um eine für den deutschen Rechtskreis wirksame Eheschließung. (1) Auf die Form der Eheschließung ist deutsches Sachrecht anwendbar. Gemäß Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB kann eine Ehe im Inland nur in der in Deutschland vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Um eine (auch) im Inland geschlossene Ehe handelt es sich dabei auch dann, wenn die Verlobten ihre Erklärungen auf Eingehung der Ehe in Deutschland abgeben, während die Stelle, welche aufgrund der Erklärungen das Zustandekommen der Ehe feststellt, sich in einem anderen Staat befindet. Denn die Abgabe der Erklärungen auf Eingehung der Ehe ist für die Eheschließung derart wesentlich, dass die Eheschließung zumindest auch am Ort der Abgabe der Erklärungen stattfindet. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem Sinn und Zweck der einseitigen Kollisionsvorschrift des Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB, da andernfalls die in Deutschland vorgeschriebene Form der Eheschließung ohne Aufwand im Wege der Videotelefonie unterlaufen werden könnte. Als Spezialregelung geht Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB bei alledem im Rahmen seines Anwendungsbereichs der allgemeineren Kollisionsvorschrift des Art. 11 EGBGB vor (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 08.03.2022 – I-26 Wx 3/22 –, juris Rn. 9). Hält sich auch nur einer der Eheschließenden bei Abgabe seiner Ehekonsenserklärung in Deutschland auf, handelt es sich (auch) um eine in Deutschland geschlossene Ehe, deren Formwirksamkeit nach Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB zu beurteilen ist (vgl. Andrae, in: Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB, 4. Auflage 2021, Art. 13 EGBGB Rn. 100; Mäsch, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Auflage Stand 01.07.2023, Art. 13 EGBGB Rn. 59 f.). Hiernach handelt es sich um eine im Inland geschlossene Ehe, denn zumindest die deutsche Lebensgefährtin des Antragstellers hielt sich ausweislich ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 03.09.2023 zum Zeitpunkt der Eheschließung in Deutschland auf. Dass der Antragsteller selbst sich zu diesem Zeitpunkt in Italien befand, ändert am damit gegebenen kollisionsrechtlichen Inlandsbezug nichts, denn jedenfalls für die Eheschließung in Deutschland aufhältiger deutscher Staatsangehöriger kann die Kollisionsregel des Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB nicht bereits dadurch umgangen werden, dass der andere Eheschließende sich im Ausland aufhält. Ob in Fällen, in denen sich zwar die Eheschließenden in Deutschland aufhalten, die Erklärungen auf Eingehung der Ehe aber im Ausland durch Stellvertreter vor einer ausländischen Stelle abgegeben werden („Handschuh-Ehe“), anderes gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2021 – XII ZB 309/21 –, juris Rn. 12 ff.), bedarf dabei keiner Entscheidung, denn der Antragsteller und seine Lebensgefährtin haben ihre Erklärungen vor der US-amerikanischen Standesbeamtin – wenn auch nur technisch vermittelt per Videokonferenz – persönlich und nicht durch Stellvertreter abgegeben. Die Ausnahmevorschrift des Art. 13 Abs. 4 Satz 2 EGBGB wiederum greift nicht Platz, da weder der Antragsteller noch seine Lebensgefährtin die Staatsangehörigkeit der USA besitzen. (2) Den Vorgaben des sonach anzuwendenden deutschen Sachrechts entspricht die vom Antragsteller ins Feld geführte Eheschließung nicht. Die Ehe wird nach deutschem Sachrecht gemäß §§ 1310 Abs. 1 Satz 1, 1311 Satz 1 BGB nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Standesbeamten persönlich erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Diese Form ist durch eine Eheschließung per Videokonferenz vor einer Standesbeamtin in Utah/USA zumindest bei außerhalb der USA aufhältigen Eheschließenden nicht gewahrt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 08.03.2022 – I-26 Wx 3/22 –, juris Rn. 10 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.02.2022 – 7 L 122/22 –, juris Rn. 15 ff., 29; VG Augsburg, Beschluss vom 21.02.2022, BeckRS 2022, 15351, Rn. 24; Rentsch, in: Budzikiewicz/Weller/Wurmnest, BeckOGK EGBGB, Stand 01.05.2023, Art. 13 Rn. 265). Der Abschluss einer Distanzehe aus Deutschland heraus, also durch Abgabe der Eheschließungserklärung in Deutschland, ist nach deutschem Sachrecht nicht möglich (vgl. Mankonwski, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2010, Art. 13 EGBGB Rn. 486). Nach deutschem Recht ist zwischen dem Antragsteller und seiner Lebensgefährtin eine gültige Ehe nicht zustandegekommen. Eine Heilung nach § 1310 Abs. 3 BGB kommt ungeachtet der sonstigen Voraussetzungen schon deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller und seine Lebensgefährtin unstreitig nicht mindestens fünf Jahre als Ehegatten miteinander gelebt haben. (3) Unabhängig davon wäre von einer für den deutschen Rechtskreis wirksamen Eheschließung selbst dann nicht auszugehen, wenn man für die Form der Eheschließung von der Anwendbarkeit US-amerikanischen Rechts ausgehen wollte. Denn zumindest unter den Umständen des hier zur Entscheidung stehenden Falles, in dem keiner der Eheschließenden über die US-amerikanische Staatsangehörigkeit verfügt oder sich bei Eheschließung in den USA aufhielt und in dem sich zumindest einer der Eheschließenden, der überdies über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügt, zum Zeitpunkt der Eheschließung in Deutschland befand, ist US-amerikanisches Eherecht gemäß Art. 6 Satz 1 EGBGB für den deutschen Rechtskreis nicht anzuwenden, weil seine Anwendung zu einem Ergebnis führte, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar wäre. Durch eine Eheschließung per Videokonferenz vor einer Standesbeamtin in den USA in der hier vorliegenden Konstellation wird ein wesentlicher Grundsatz des deutschen Eherechts, wonach eine Ehe im Inland nur höchstpersönlich bei gleichzeitiger Anwesenheit der Eheschließenden vor einem Standesbeamten geschlossen werden kann (Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB, §§ 1310 Abs. 1 Satz 1, 1311 Satz 1 BGB), in tiefgreifender Weise verletzt. Der durch die Formvorschriften des deutschen Eherechts bezweckte Schutz der Ernstlichkeit des Eheschließungswillens sowie der Freiheit der Willensbestimmung wie auch die im Sinne der Rechtssicherheit gebotene Vermeidung von Personenverwechslungen und unklaren Schwebezuständen würden ernstlich gefährdet, wenn ein in wesentlichen Punkten nicht dem deutschen Recht entsprechendes konkurrierendes Eheschließungsrecht zugelassen würde, welches auch in Deutschland aufhältigen deutschen Staatsangehörigen ohne jeden Bezug zu den USA eine vollumfängliche Umgehung dieser Formvorschriften gestattete. Das deutsche Eheschließungsrecht würde hierdurch faktisch wirkungslos (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 21.02.2022, BeckRS 2022, 15351, Rn. 26 f.). bb) Ohne Erfolg bleibt dabei der Einwand des Antragstellers, die deutschen Behörden seien verpflichtet, seine Ehe als wirksam zu behandeln, weil die italienischen Behörden ihm eine Aufenthaltskarte ausgestellt und damit implizit seine Eigenschaft als Familienangehöriger eines Unionsbürgers bejaht hätten. Die Ausstellung einer Aufenthaltskarte hat lediglich deklaratorische, nicht aber konstitutive Wirkung. Dass dem Antragsteller in Italien eine Aufenthaltskarte ausgestellt worden ist, besagt insoweit lediglich, dass die dort zuständige Ausländerbehörde von dem Vorliegen der dafür erforderlichen Eigenschaft des Antragstellers als Familienangehöriger ausgegangen ist, nicht hingegen, dass der Antragsteller tatsächlich Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist. Ob die italienische Ausländerbehörde die per Videokonferenz vor einer Standesbeamtin in den USA geschlossene Ehe hat ausreichen lassen, um dem Antragsteller eine Aufenthaltskarte auszustellen, ist für die hier allein maßgebliche Frage, ob die Eheschließung nach deutschem Recht als wirksam anzusehen ist, nicht von Belang. Die Antragsgegnerin verweigert nicht etwa die Anerkennung einer vor italienischen Behörden nach dortigem Recht geschlossenen Ehe oder eines von italienischen Behörden nach Maßgabe des Unionsrechts ausgestellten Aufenthaltstitels, sondern gelangt lediglich im unionsrechtlich nicht voll harmonisierten Bereich der Anerkennung von Eheschließungen vor Behörden eines Nicht-EU-Staates nach dem für sie maßgeblichen deutschen Recht zu einem anderen Ergebnis als es – möglicherweise – das italienische Recht den italienischen Behörden vorgibt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. c) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es für die Frage des Bestehens eines Anspruchs auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU über die Beantragung einer Aufenthaltskarte auch nicht etwa unbeachtlich, ob der Antragsteller tatsächlich Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist oder nicht. aa) Zwar handelt es sich bei der Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU nicht um einen Nachweis des Bestehens der Freizügigkeitsberechtigung, sondern um eine bloße Verfahrensbescheinigung im Sinne einer Eingangsbestätigung. Die Frage des materiellen Bestehens der Freizügigkeitsberechtigung ist sonach regelmäßig nicht Voraussetzung der Erteilung einer solchen Bescheinigung, sondern vielmehr erst im Verfahren auf Ausstellung der Aufenthaltskarte zu klären (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.03.2022 – 18 B 242/22 –, juris Rn. 8, 10; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.09.2022 – 2 M 56/22 –, juris Rn. 15; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 5 FreizügG/EU Rn. 22; Kurzidem, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 38. Edition Stand 01.07.2023, § 5 FreizügG/EU Rn. 6), wobei die Behörde es selbst in der Hand hat, durch eine zügige Bearbeitung des Antrags den Verwendungszeitraum einer derartigen Bescheinigung möglichst kurz zu halten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.03.2022 – 18 B 242/22 –, juris Rn. 10). bb) Anders verhält es sich allerdings dann, wenn die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts offensichtlich nicht gegeben sind (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.09.2022 – 2 M 56/22 –, juris Rn. 15; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24.02.2023 – 8 L 125/23 –, juris Rn. 8 ff.; offenlassend OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.03.2022 – 18 B 242/22 –, juris Rn. 10; Beschluss vom 19.06.2023 – 17 B 223/23 –, juris Rn. 10 ff.). Dies ist hier der Fall. (1) § 5 Abs. 1 FreizügG/EU bezieht sich ebenso wie der mit dieser Vorschrift umgesetzte Art. 10 Abs. 1 RL 2004/38/EG (FreizügRL) nur auf Familienangehörige von Unionsbürgern, sodass auch nur solchen ein Anspruch auf Erteilung einer Antragsbescheinigung zukommt. Zwar verzichtet Art. 10 Abs. 1 Satz 2 FreizügRL – anders als § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU – auf die nochmalige Wiedergabe des in Satz 1 der jeweiligen Vorschrift enthaltenen Tatbestandsmerkmals „Familienangehöriger“. Hieraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass Unionsrecht die Erteilung von Antragsbescheinigungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU auch an Nicht-Familienangehörige von Unionsbürgern gebietet. Sinn und Zweck der Antragsbescheinigung ist es, freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen von Unionsbürgern auch während der Prüfung namentlich der Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 2 FreizügRL respektive der §§ 3 und 4 FreizügG/EU einen Nachweis darüber zu geben, dass sie die für die Erteilung einer Aufenthaltskarte erforderlichen Angaben gemacht haben. Dies ist nicht zuletzt deshalb angezeigt, weil Art. 10 Abs. 1 Satz 1 FreizügRL sowie § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU der Behörde für die Ausstellung der Aufenthaltskarte eine Frist von sechs Monaten einräumt, während derer die freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen einen irgendgearteten Nachweis über die ordnungsgemäße Beantragung einer Aufenthaltskarte benötigen. Die Erteilung einer Antragsbescheinigung auch an Personen, die keine Familienangehörigen von Unionsbürgern sind, ist zur Erreichung dieses Regelungsziels indes gerade nicht erforderlich (vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.02.2022 – 7 L 122/22 –, juris Rn. 40 – „abwegig anzunehmen, diese Vorschrift würde auch Nicht-Familienangehörigen einen entsprechenden Anspruch vermitteln“). (2) Der Umstand, dass es sich beim Antragsteller nicht um einen Familienangehörigen eines Unionsbürgers handelt, ist dabei auch offensichtlich, denn die vom Antragsteller ins Feld geführte Eheschließung, deren tatsächliche Umstände nicht in Streit stehen, ist nach dem bereits Ausgeführten aufgrund des Fehlens jeglichen persönlichen Bezugs des Antragstellers oder seiner Lebensgefährtin zu den USA sowie des unter diesen Umständen in der Eheschließung einer in Deutschland aufhältigen Deutschen per Videokonferenz vor einer Standesbeamtin in den USA zu erblickenden handgreiflichen Verstoßes gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Eherechts wie auch den deutschen Ordre Public für den deutschen Rechtskreis offensichtlich nicht wirksam. Anders als etwa in Fällen, in denen die Behörde das Vorliegen des nach § 4 FreizügG/EU erforderlichen ausreichenden Krankenversicherungsschutzes oder dergleichen bezweifelt und in denen der Ausländer ggf. durch Vorlage ergänzender Nachweise die Zweifel der Behörde während des Verfahrens ausräumen kann, besteht damit aber auch kein Anlass, ihm während der Dauer des behördlichen Prüfungsverfahrens eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU auszustellen. Unter den Umständen des hier zur Entscheidung stehenden Falles ist, wie die Antragsgegnerin schriftsätzlich zutreffend ausgeführt hat, die Versagung der vom Antragsteller beantragten Aufenthaltskarte gesetzlich zwingend vorgezeichnet, sodass der Regelungszweck von Art. 10 Abs. 1 Satz 2 FreizügRL und § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU die Ausstellung einer Antragsbescheinigung für den kurzen Zeitraum bis zur alsbald zu erwartenden Versagung der Aufenthaltskarte nicht gebietet. d) Ist ein Anordnungsanspruch nach alledem auch bei Zugrundelegung der vom Antragsteller gegenüber dem Gericht getätigten Angaben nicht gegeben, so bedarf die Glaubhaftigkeit seiner eidesstattlich versicherten Erklärung, er habe in Italien versehentlich ein um 12 Jahre späteres Geburtsdatum angegeben und sich somit vor den Behörden versehentlich um 12 Jahre jünger gemacht, weil er von der Überfahrt nach Italien erschöpft gewesen sei, keiner näheren Erörterung mehr. Keiner weiteren Aufklärung bedarf somit auch die Frage, weshalb die angebliche Erschöpfung zugleich dazu geführt haben könnte, dass der Antragsteller überdies einen unzutreffenden Geburtsort angegeben und es außerdem über mehrere Jahre hinweg nicht vermocht hat, die unzutreffenden Angaben richtigzustellen. Offenbleiben kann schließlich auch, ob im Lichte der notorischen Unsicherheit des ghanaischen Urkundenwesens, aufgrund derer die Deutsche Botschaft in Ghana bereits vor mehreren Jahren die Legalisation ghanaischer Urkunden mit Billigung des Auswärtigen Amtes eingestellt hat, ohne nähere Überprüfung von der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Geburtsurkunde ausgegangen werden kann. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Empfehlung Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen. Hiernach ist in Streitigkeiten um die Erteilung einer Antragsbescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU im Hauptsacheverfahren der gesetzliche Auffangstreitwert von 5.000,- Euro anzusetzen und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte dieses Betrages (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.03.2022 – 18 B 242/22 –, juris Rn. 17 samt Tenor; Beschluss vom 19.06.2023 – 17 B 223/23 –, juris Rn. 13 samt Tenor).