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Leitsatz

IX ZR 146/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:260924UIXZR146
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:260924UIXZR146.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 146/22 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: ja InsO § 38 Nimmt ein Gläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ei- nes Luftfahrtunternehmens die Umbuchung eines bereits vor der Eröffnung gebuchten Flugs vor, bleibt der geänderte Beförderungsanspruch Insolvenzforderung. BGH, Urteil vom 26. September 2024 - IX ZR 146/22 - LG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, den Richter Dr. Schultz, die Richterin Dr. Selbmann, die Richter Dr. Harms und Kunnes für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juni 2022 aufgeho- ben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Frank- furt am Main vom 7. Oktober 2021 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 16. August 2018 buchte der Kläger bei dem beklagten Luftfahrtunter- nehmen für sich und seine Ehefrau Flüge von Frankfurt am Main nach Windhuk in Namibia und von Windhuk zurück nach Frankfurt am Main zu einem Gesamt- preis von 1.799,96 €. Der Kläger bezahlte den Flugpreis vollständig. Die Flüge sollten im August 2019 stattfinden. 1 - 3 - Am 1. Dezember 2019 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet. Die Beklagte setzte den Flugbetrieb fort. Am 4. März 2020 erfolgte unter derselben Buchungsnummer eine erneute Umbuchung durch den Kläger auf Flüge für sich und seine Ehefrau von Frankfurt am Main nach Varadero in Kuba am 6. März 2020 und von Vara- dero zurück nach Frankfurt am Main am 24. März 2020 zu einem Gesamtpreis von nunmehr 2.057,40 € inklusive einer Umbuchungsgebühr von 280 €. Der Klä- ger entrichtete die zusätzlich angefallenen Kosten. Die Beklagte erteilte dem Klä- ger eine Buchungsbestätigung und beförderte ihn und seine Ehefrau am 6. März 2020 nach Varadero. Am 20. März 2020 annullierte die Beklagte den für den 24. März 2020 vorgesehenen Rückflug von Varadero nach Frankfurt am Main wegen der Covid-19-Pandemie. Die Beklagte wies auf die Luftbrücke des Aus- wärtigen Amtes hin, sie kümmerte sich nicht um eine Ersatzbeförderung. Der Kläger buchte daraufhin seinerseits noch am 20. März 2020 Rückflüge mit der Fluggesellschaft Air Canada mit einem Umsteigeaufenthalt in Montreal (Kanada) zu einem Preis von 4.067,72 €. Darüber hinaus wendete er weitere 158,70 € für die kanadischen Visa auf, die für die Einreise in Kanada erforderlich waren. Der Kläger meldete seine Forderungen nicht zur Insolvenztabelle an. Das Insolvenz- verfahren über das Vermögen der Beklagten wurde, nachdem ein Insolvenzplan zustande gekommen war, mit Beschluss vom 26. November 2020 aufgehoben. Nach dem Insolvenzplan erhalten Gläubiger im Rang des § 38 InsO auf ihre quo- tenberechtigten Forderungen eine Basisquote in Höhe von 0,1 %. Der Kläger verlangt Erstattung der für die Ersatzbeförderung aufgewende- ten Kosten in Höhe von 4.226,42 € nebst Zinsen seit dem 12. Oktober 2020 so- wie Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten über 492,54 €. Das Amtsgericht hat der Klage nur in Höhe der Planquote von 4,23 € nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Be- 2 3 - 4 - klagte antragsgemäß zur Zahlung weiterer 4.222,19 € nebst Zinsen sowie Frei- stellung des Klägers von Honoraransprüchen seines Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit über 492,54 € verurteilt. Mit ihrer vom Berufungs- gericht zugelassenen Revision will die Beklagte die Wiederherstellung des amts- gerichtlichen Urteils erreichen. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des amtsgerichtli- chen Urteils. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Anspruch aus Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Rege- lung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 S. 1; im Folgenden: Fluggastrechteverordnung oder Fluggastrechte-VO) zu, weil es insofern an einer bestätigten Buchung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Buchst. a Fluggastrechte-VO fehle und die Beförderungsansprüche mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens un- tergegangen seien. Allerdings folge der geltend gemachte Erstattungsanspruch aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB. Dieser Anspruch stelle eine Masseverbind- lichkeit gemäß § 55 Abs. 1 InsO dar. Zwar sei § 103 Abs. 1 InsO aufgrund der 4 5 - 5 - vollständigen Erfüllung des Beförderungsentgelts durch den Kläger vor Insol- venzeröffnung nicht anwendbar. Bei dem geltend gemachten Anspruch handele es sich aber um einen Anspruch aus einem von Treu und Glauben gemäß § 241 Abs. 2 BGB geprägten gesetzlichen Schuldverhältnis, das durch den Hinflug nach Varadero neu begründet worden sei. Das durch den Hinflug nach Varadero erweckte Vertrauen habe die Beklagte sodann durch Annullierung des Rückflugs nach Frankfurt am Main enttäuscht. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Klä- ger kann keine über die vom Amtsgericht zuerkannten Forderungen hinausge- henden Ansprüche geltend machen. 1. Grundlage des klägerischen Begehrens auf Erstattung der Kosten des vom Kläger gebuchten Rückflugs von Varadero nach Frankfurt am Main mit der Fluggesellschaft Air Canada ist die geltend gemachte Verletzung der Pflicht zur Organisation eines Ersatzflugs aus dem Luftbeförderungsvertrag beziehungs- weise aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b Flug- gastrechte-VO (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - C-83/10, Rodrí- guez, NJW 2011, 3776 Rn. 44; BGH, Urteil vom 28. August 2012 - X ZR 128/11, NJW 2013, 378 Rn. 33 f zu Art. 9 Fluggastrechte-VO). 2. Die auf dieser Grundlage geltend gemachten Ansprüche stellen nur In- solvenzforderungen nach § 38 InsO dar. Sie können gemäß §§ 254, 254b InsO nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nur nach Maßgabe des Insolvenzplans zuerkannt werden. 6 7 8 - 6 - a) Die Frage, ob Ansprüche Insolvenzforderungen oder Masseverbindlich- keiten darstellen, richtet sich, auch soweit Rechte nach der Fluggastrechtever- ordnung inmitten stehen, nach deutschem Insolvenzrecht. Die Fluggastrechte- Verordnung sagt nichts dazu, wie Ansprüche aus ihr in der Insolvenz des Luft- fahrtunternehmens zu behandeln sind. Auch im Übrigen gibt es keine europa- rechtlichen Vorschriften zur Qualifizierung von Forderungen gegen einen insol- venten Schuldner. Vielmehr ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (EuInsVO; ABl. L 141 S. 19), dass für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Insolvenzrecht des Mitgliedsstaates gilt, in dessen Ho- heitsgebiet das Verfahren eröffnet wird. Dies ist im Streitfall Deutschland, so dass allein das deutsche Recht maßgeblich ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2023 - IX ZR 90/22, WM 2023, 882 Rn. 11 zu Art. 8 Abs. 1 Buchst. a Fluggastrechte- VO; vom 9. März 2023 - IX ZR 91/22, ZIP 2023, 975 Rn. 16 zu Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Fluggastrechte-VO). Das Insolvenzstatut bestimmt insbesondere über die Auswirkungen des Insolvenzverfahrens auf laufende Verträge (Art. 7 Abs. 2 Buchst. e EuInsVO) sowie darüber, welche Forderungen als Insolvenzforderun- gen anzumelden sind und wie Forderungen zu behandeln sind, die nach der Er- öffnung des Insolvenzverfahrens entstehen (Art. 7 Abs. 2 Buchst. g EuInsVO). Das deutsche Insolvenzrecht regelt somit die insolvenzrechtlichen Auswirkungen von nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorgenommenen Änderungen an vor dessen Eröffnung erfolgten Flugbuchungen. Dies gilt auch, soweit die Be- klagte für die Flüge jeweils Buchungsbestätigungen nach der Fluggastrechtever- ordnung ausgestellt hat. b) Nach deutschem Recht richtet sich die Frage, ob eine Forderung eine Insolvenzforderung oder eine Masseverbindlichkeit ist, zunächst nach den Vor- schriften der Insolvenzordnung, insbesondere nach den §§ 38, 54f InsO. Zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Vermögensansprüche sind 9 10 - 7 - gemäß § 38 InsO Insolvenzforderungen, die nur nach den Vorschriften der Insol- venzordnung verfolgt werden können (§ 87 InsO). Dies gilt auch für Beförde- rungsansprüche, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind; sie sind von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners an nicht mehr durchsetzbar (BGH, Urteil vom 5. Mai 2022 - IX ZR 140/21, WM 2022, 1375 Rn. 13; vom 9. März 2023 - IX ZR 91/22, WM 2023, 820 Rn. 17). Sekundäransprüche, die aus der Nichterfüllung insolvenzbedingt nicht durchsetzbarer Ansprüche folgen, begründen keine Masseverbindlichkeiten (BGH, Urteil vom 5. Mai 2022, aaO Rn. 13; vom 9. März 2023 - IX ZR 150/21, WM 2023, 880 Rn. 11; vom 9. März 2023 - IX ZR 90/22, WM 2023, 882 Rn. 12). Die ursprünglichen Beförderungsansprüche des Klägers aus seiner Bu- chung im August 2018 wurden vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten begründet. Sie waren damit gemäß § 38 InsO zu- nächst nur Insolvenzforderungen. Der Flugbeförderungsvertrag unterfiel nicht ei- nem Wahlrecht der Beklagten aus §§ 279, 103 InsO, weil der Kläger den Flug- preis bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollständig bezahlt hatte. Erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene kostenpflichtige Umbuchungen ändern hieran nichts. c) Die Fortsetzung des Flugbetriebs wertete die Insolvenzforderungen des Klägers weder für sich genommen noch in Verbindung mit etwaigen Erklärungen der Beklagten, der Flugbetrieb werde fortgesetzt, zu Masseforderungen auf (BGH, Urteil vom 9. März 2023 - IX ZR 90/22, WM 2023, 882 Rn. 13 mwN). Glei- ches gilt für die Durchführung des Hinflugs; die allein auf eine teilweise Erfüllung gestützte Erwartung, der Insolvenzverwalter werde auch die restliche Insolvenz- forderung vollständig befriedigen, genügt nicht, um den das Insolvenzrecht be- 11 12 - 8 - herrschenden Gleichbehandlungsgrundsatz hinter den Individualinteressen zu- rücktreten zu lassen (BGH, Urteil vom 9. März 2023 - IX ZR 150/21, WM 2023, 880 Rn. 12 ff). d) Die Beförderungsansprüche des Klägers sind nicht infolge der Umbu- chungen nachträglich zu Masseverbindlichkeiten geworden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 InsO). aa) Zwar kann eine Insolvenzforderung durch Vereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Insolvenzgläubiger zu einer Masseverbindlichkeit werden (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2023 - IX ZR 90/22, WM 2023, 882 Rn. 14 ff). Eine solche Vereinbarung hat nicht nur für die Parteien der schuldum- schaffenden Vereinbarung Auswirkungen, sondern auch für die übrigen Beteilig- ten des Insolvenzverfahrens. Sie erfordert angesichts ihrer einschneidenden Wir- kungen, dass die Anforderungen an eine Schuldumschaffung (Novation) erfüllt sind oder die Vereinbarung in einer der Novation vergleichbaren Weise zur Be- gründung einer Masseverbindlichkeit führt (BGH, Urteil vom 9. März 2023, aaO Rn. 16). Eine schuldumschaffend wirkende Novation setzt den Willen der Parteien voraus, das alte Schuldverhältnis durch ein neues zu ersetzen und damit zugleich das alte Schuldverhältnis aufzuheben, so dass die Beteiligten nicht mehr darauf zurückgreifen können (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2023 - IX ZR 90/22, WM 2023, 882 Rn. 17 mwN). Entsprechend gilt für eine schuldumschaffende Verein- barung zwischen dem Insolvenzverwalter und einem Insolvenzgläubiger, dass diese keinen Zweifel daran lassen darf, dass eine (Neu-)Begründung der Ver- bindlichkeit als nunmehr gemäß § 53 InsO aus der Insolvenzmasse vorweg zu berichtigende Masseverbindlichkeit gewollt ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2023, aaO Rn. 19). 13 14 15 - 9 - bb) Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen einer solchen schuld- umschaffenden Vereinbarung nicht erfüllt. Die nach Insolvenzeröffnung erfolgte Umbuchung genügt den für eine Novation seitens des Bundesgerichtshofs auf- gestellten Maßstäben nicht. Es fehlt insbesondere an dem Willen, das alte Schuldverhältnis aufzuheben, so dass die Parteien hierauf nicht zurückgreifen können. Umbuchungen sind Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Rei- seziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (vgl. MünchKomm-BGB/Tonner, 9. Aufl., § 651h Rn. 32). Sie ändern den beste- henden Vertrag lediglich ab, heben ihn aber weder auf noch ersetzen sie ihn durch einen neuen Vertrag (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1992 - VII ZR 7/92, BGHZ 119, 152, 169 f; OLG Köln, RRa 2009, 18, 19; FG Köln, DStRE 1999, 877, 878; vgl. auch van Bühren/Richter/Richter, 4. Aufl., VBRR 2008/2018 Abs. 1 Ziff. 1 VB-Reiserücktritt Rn. 20; MünchKomm-BGB/Tonner, aaO; Staudinger/Kaiser, BGB, 2016, § 651a Rn. 200). Das zeigt sich darin, dass am Vertrag nur einzelne Änderungen vorgenommen werden, die übrigen Vertragsbestimmungen aber un- verändert bleiben. So führt eine Umbuchung, wenn der Fluggast das ursprünglich vereinbarte Entgelt bereits bezahlt hat, nicht dazu, dass nunmehr ein erneuter Anspruch auf Bezahlung des Entgelts entsteht. Vielmehr beschränkt sich der Zahlungsanspruch auf durch die Umbuchung etwa entstandene zusätzliche For- derungen. Auch der Rechtsverkehr sieht Umbuchungen, bei denen eine ge- wählte Beförderungsleistung durch eine andere Beförderungsleistung ersetzt wird, regelmäßig als bloße Änderung des bestehenden Vertrags an. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fluggesellschaften räumen dem Kunden in Abhän- gigkeit vom gewählten Tarif vielfach Umbuchungsmöglichkeiten zu abgestuften Bedingungen ein; dem wird eine (ersatzlose) Stornierung des Vertrags durch den Kunden gegenübergestellt, die für diesen regelmäßig nur zu wesentlich ungüns- tigeren Bedingungen möglich ist. 16 17 - 10 - Daran gemessen, stellen selbst weitreichende Änderungen wie der Aus- tausch des Flugziels oder eine erhebliche Verschiebung des Reisezeitraums we- gen der unverändert fortbestehenden Anbindung an das ursprüngliche Vertrags- verhältnis keine Novation dar. Die Umbuchungsgebühr ist ein vertraglich verein- bartes Entgelt für das Recht des Fluggasts, eine grundsätzlich verbindlich ge- buchte Flugleistung durch eine andere ersetzen zu dürfen. Eine darüber hinaus- gehende Abänderung des Schuldverhältnisses dahingehend, dass der bislang nicht durchsetzbare Beförderungsanspruch nunmehr verbindlich vorab aus der Masse zu erfüllen sein und Sekundäransprüche eine Masseverbindlichkeit dar- stellen sollen, kann der Vereinbarung und Zahlung einer Umbuchungsgebühr nicht beigemessen werden. Die Schuldnerin hatte keinen Anlass, eine solche Er- klärung abzugeben. Der Kläger hatte keinen durchsetzbaren Anspruch auf die ursprüngliche Beförderungsleistung; der Wert dieses Anspruchs beschränkte sich auf eine bei Anmeldung zur Tabelle zu erwartende Insolvenzquote. Eine Auf- wertung einer Insolvenzforderung zu einer voll werthaltigen Masseverbindlichkeit durfte der Kläger im Gegenzug für die im Verhältnis zum Flugpreis untergeord- nete Umbuchungsgebühr, die überdies das Entgelt für eine andere Leistung der Beklagten darstellte, nicht erwarten. Auch aus der Erteilung einer Buchungsbestätigung für den umgebuchten Flug folgt nichts anderes. Eine Buchungsbestätigung stellt einen Beleg dafür dar, dass die (Um-)Buchung akzeptiert und registriert wurde (vgl. Art. 2 Buchst. g Fluggastrechte-VO). Eine Aussage zu insolvenzbedingten Einschränkungen der Durchsetzbarkeit etwaiger Ansprüche trifft sie nicht. Einer Buchungsbestätigung kann insbesondere nicht entnommen werden, dass ein Anspruch, der vor der Abänderung aufgrund der Insolvenz der Beklagten nur eine Insolvenzforderung darstellt, zu einer Masseverbindlichkeit (konstitutiv) aufgewertet werden sollte. 18 19 - 11 - e) Der Insolvenzplan gilt auch für während des Insolvenzverfahrens abge- änderte Insolvenzforderungen. Der Insolvenzplan regelt unter C.VI.1., dass die Gläubiger im Rang des § 38 InsO auf ihre quotenberechtigten Forderungen eine "Basisquote" in Höhe von 0,1 % erhalten. Die Kürzung knüpft somit allein an den Rang der Forderung an. 3. Der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der aufgewendeten Kosten für die Rückbeförderung des Klägers und seiner Ehefrau durch eine andere Flug- gesellschaft als die Beklagte kann nicht darauf gestützt werden, dass die Be- klagte den Kläger anlässlich der Umbuchung darüber hätte aufklären müssen, dass trotz der kostenpflichtigen Umbuchung des Klägers der Anspruch auf die umgebuchte Beförderungsleistung nur nach Maßgabe der Bestimmungen über Insolvenzforderungen durchsetzbar ist. Es kann dahinstehen, ob es eine solche Aufklärungspflicht überhaupt gibt, welche Voraussetzungen an sie zu stellen sind und ob sich eine entsprechende Aufklärung auf die Entscheidung des Klägers, den Flug umzubuchen, ausgewirkt hätte. Dass der Beförderungsanspruch Insol- venzforderung bleibt und der Kläger eine Umbuchungsgebühr bezahlt, reicht je- denfalls nicht aus, um eine Aufklärungspflicht zu begründen. Soweit der Beförderungsanspruch trotz der Umbuchung nur eine Insol- venzforderung darstellte, begründete dies schon deshalb keine Aufklärungs- pflicht, weil sich die Rechtslage durch die Umbuchung nicht zum Nachteil des Klägers veränderte. Das Risiko, ob die Beklagte den Flug durchführte, blieb un- verändert. Ebenso wenig begründen die wegen der Umbuchung erbrachten zusätzli- chen Leistungen des Klägers eine Aufklärungspflicht. Führt die Beklagte den Flug durch, erhält der Kläger die versprochene Leistung. Storniert die Beklagte den 20 21 22 23 - 12 - Flug oder verweigert sie die Beförderung, könnte der Kläger einen etwaigen An- spruch auf Erstattung des Entgelts (etwa aus Art. 8 Abs. 1 Buchst. a Fluggast- rechte-VO) hinsichtlich des Entgelts, dessen Zahlung auf einer Abrede mit der eigenverwaltenden Schuldnerin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beruht, nach § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 270 Abs. 1 Satz 2 InsO als Masseverbindlichkeit bean- spruchen. Der Erstattungsanspruch wäre insoweit teilbar. Ein solcher Anspruch auf Erstattung wird nicht geltend gemacht. III. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist aufzu- heben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsver- letzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Er weist die Berufung des Klä- gers gegen das amtsgerichtliche Urteil zurück. Schoppmeyer Schultz Selbmann Harms Kunnes Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.10.2021 - 32 C 4025/20 (86) - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.06.2022 - 2-24 S 223/21 - 24 - 13 - IX ZR 146/22 Verkündet am: 26. September 2024 Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle