Entscheidung
VIa ZR 1500/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:021024UVIAZR1500
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:021024UVIAZR1500.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 1500/22 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 9. September 2024 eingereicht werden konnten, durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende und die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen, Liepin und Dr. Katzenstein für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. September 2022 im Kosten- punkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin im Hinblick auf die Berufungsanträge zu 1, 3 und 4 betreffend ihre de- liktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des erworbenen Fahrzeugs zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 45.000 € fest- gesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 2 (im Folgenden: Beklagte) - die Ab- weisung der Klage gegen die vormals ebenfalls in Anspruch genommene Ver- käuferin (Beklagte zu 1) durch das Landgericht ist im Laufe des Berufungsver- fahrens rechtskräftig geworden - wegen der Verwendung unzulässiger Abschalt- einrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. 1 - 3 - Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 25. September 2014 von dritter Seite ein der Klägerin am 17. April 2015 übergebenes, von der Beklagten herge- stelltes Kraftfahrzeug Porsche Macan S 95 BAD 1 Diesel als Neufahrzeug, das mit einem von der AUDI AG hergestellten 6-Zylinder-Motor mit 3,0 l Hubraum ausgerüstet ist. Die Klägerin hat zuletzt die Zahlung von Schadensersatz in Höhe des von ihr bezahlten Kaufpreises abzüglich einer vom Gericht zu schätzenden Nut- zungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Heraus- gabe des Fahrzeugs (Berufungsantrag zu 1), die Feststellung der Pflicht der Be- klagten zum Ersatz von (weiteren) Schäden (Berufungsantrag sowie Berufungs- hilfsantrag zu 2), die Feststellung des Verzugs der Beklagten mit der Annahme des Fahrzeugs (Berufungsantrag zu 3) sowie die Freistellung von vorgerichtli- chen Rechtsanwaltskosten (Berufungsantrag zu 4) verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten Berufungsanträge zu 1, 3 und 4 weiter, soweit sie ihr Klagebegehren auf ihre deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs stützt. Entscheidungsgründe: Die mit Blick auf die Rechtfertigung des Klageziels aus Delikt uneinge- schränkt zugelassene (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031/22, NJOZ 2023, 1133 Rn. 10 f. mwN) und auch im Übrigen zulässige Revision hat Erfolg. Die von der Klägerin vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gegenstandslos (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2024 - VIa ZR 635/23, juris Rn. 4 mwN). 2 3 4 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisions- verfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet: Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB bestehe nicht. Eine sitten- widrige vorsätzliche Schädigung durch die Beklagte könnte nicht festgestellt wer- den. Ein Anspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder mit Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 scheide aus, weil das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbind- lichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich dieser Vorschriften liege. II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren teil- weise nicht stand. 1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Beru- fungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände. 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Beru- fungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestim- mungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeug- hersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögensein- buße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im 5 6 7 8 9 - 5 - Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). Das Berufungsgericht hat daher zwar im Ergebnis zu Recht einen An- spruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersat- zes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein An- spruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumin- dest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. Die angefochtene Entscheidung ist demnach im tenorierten Umfang auf- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Grün- den als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die er- forderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 10 11 - 6 - BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nach- dem es der Klägerin Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berech- nen und dazu vorzutragen. C. Fischer Götz Rensen Liepin Katzenstein Vorinstanzen: LG Kempten, Entscheidung vom 12.06.2020 - 63 O 596/19 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 29.09.2022 - 14 U 4124/20 - - 7 - Verkündet am: 2. Oktober 2024 Breit, Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle