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Entscheidung

VI ZR 336/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:081024UVIZR336
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:081024UVIZR336.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 336/23 Verkündet am: 8. Oktober 2024 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2024 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin Müller, die Richter Dr. Klein, Dr. Allgayer und Böhm für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. September 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klä- gers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 24. Mai 2023 zurückgewiesen worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte wegen fehlerhafter tierärztlicher Behand- lung seines Pferds auf Schadensersatz in Anspruch. Tierärzte der Beklagten untersuchten und behandelten das Pferd des Klä- gers. Bei einer Kontrolluntersuchung am 3. Mai 2021 entstand der Verdacht auf Endometritis. Am 30. Juni 2021 wurde das Pferd tot aufgefunden. Der Kläger behauptet, dass dem Verdacht auf Endometritis nicht nachge- gangen worden sei. Aufgrund der fehlerhaften Behandlung sei das Pferd veren- det. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers teilweise als unzulässig verworfen und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Re- vision verfolgt der Kläger seinen Berufungsantrag weiter, soweit seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen worden ist. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat - soweit im vorliegenden Zusammenhang rele- vant - ausgeführt, der Kläger habe eine Kausalität zwischen dem Tod des Pferds und der nicht fachgerecht behandelten Endometritis nicht bewiesen. Die Behand- ler seien dem Verdacht auf eine Endometritis nicht weiter nachgegangen und es sei keine ausreichende Behandlung erfolgt. Indes lasse sich nicht mit hinreichen- der Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Tod des Pferds auf diesen Behand- lungsfehler zurückzuführen sei. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass die 1 2 3 4 5 - 4 - Todesursache völlig unklar sei. Es lasse sich nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit feststellen, dass das Pferd aufgrund der fehlerhaften Behandlung verstorben sei. Beweiserleichterungen kämen dem Kläger nicht zugute. Zwar sei nach den Ausführungen des Sachverständigen von einem groben Behandlungsfehler auszugehen. Eine Beweislastumkehr bei grobem Behandlungs- oder Befunder- hebungsfehler gelte aber zunächst nur für die Kausalität zwischen Behandlungs- fehler und Primärschaden. Der Primärschaden sei in der durch den Behandlungs- fehler herbeigeführten gesundheitlichen Ausprägung zu sehen. Für die Kausalität zwischen Primärschaden und Sekundärschaden gelte die Beweislastumkehr nur dann, wenn der Sekundärschaden typische Folge des Primärschadens sei. Der Tod des Pferds sei nicht als Primärschaden zu qualifizieren. Vom Primärschaden seien nur diejenigen Risiken umfasst, die sich unmittelbar aus der durch den Be- handlungsfehler entstandenen gesundheitlichen Beeinträchtigung ergäben, sich also ohne Hinzutreten weiterer Umstände realisierten. An dieser Unmittelbarkeit fehle es hier, weil nach den Ausführungen des Sachverständigen eine Endomet- ritis nur mittelbar durch die Verschlechterung des Allgemeinzustands und der da- raus resultierenden Begünstigung weiterer Erkrankungen zum Tod führen könne. Der Tod des Pferds sei nicht als typischer Sekundärschaden der durch die feh- lerhafte Behandlung fortbestehenden Endometritis (des Primärschadens) zu qualifizieren. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei der Tod nur in seltenen Fällen Folge einer unbehandelten Endometritis, weil durch sie die Ab- wehrkräfte geschwächt würden und es daraufhin zu Folgeerkrankungen kommen könne, die ihrerseits - unbehandelt - zum Tod führen könnten. Der Tod sei somit nicht typische Folge einer unbehandelten Endometritis. 6 - 5 - II. Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Anspruch des Klägers nicht man- gels Nachweises der Kausalität des festgestellten groben Behandlungsfehlers für den geltend gemachten Schaden (Tod des Pferds) verneint werden. 1. Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist zwar zutref- fend. Bei der veterinärmedizinischen Behandlung finden bei einem groben Be- handlungsfehler die für die humanmedizinische Behandlung entwickelten Grundsätze zur Beweislastumkehr Anwendung (vgl. Senat, Urteil vom 10. Mai 2016 - VI ZR 247/15, BGHZ 210, 197 Rn. 14 ff.). Ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tat- sächlich eingetretenen Art herbeizuführen, führt grundsätzlich zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden. Dafür reicht aus, dass der grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursa- chen oder zumindest mit zu verursachen; nahelegen oder wahrscheinlich ma- chen muss der Fehler den Schaden hingegen nicht. Eine Verlagerung der Be- weislast auf die Behandlungsseite ist nur ausnahmsweise ausgeschlossen, so, wenn jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst unwahr- scheinlich ist oder wenn sich nicht das Risiko verwirklicht hat, dessen Nichtbe- achtung den Fehler als grob erscheinen lässt. Das Vorliegen einer derartigen Ausnahmesituation hat die Behandlungsseite zu beweisen (vgl. Senat, Urteil vom 24. Mai 2022 - VI ZR 206/21, NJW 2022, 2747 Rn. 18 mwN). 7 8 9 10 - 6 - Die Grundsätze über die Beweislastumkehr für den Kausalitätsbeweis bei groben Behandlungsfehlern finden allerdings grundsätzlich nur Anwendung, so- weit durch den Fehler des Arztes unmittelbar verursachte haftungsbegründende Gesundheitsverletzungen (Primärverletzungen) in Frage stehen. Für den Kausa- litätsnachweis für Folgeschäden (Sekundärverletzungen), die erst durch die in- folge des Behandlungsfehlers eingetretene Gesundheitsverletzung entstanden sein sollen, gelten sie nur dann, wenn die Sekundärverletzung eine typische Folge der Primärverletzung ist (vgl. Senat, Urteil vom 5. November 2013 - VI ZR 527/12, NJW 2014, 688 Rn. 32 mwN). Die haftungsbegründende Kausalität betrifft den Zusammenhang zwi- schen dem Behandlungsfehler und der Rechtsgutsverletzung, d.h. dem ersten Verletzungserfolg im Sinne einer Belastung der gesundheitlichen Befindlichkeit (Primärverletzung). Dagegen bezieht sich die haftungsausfüllende Kausalität auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Rechtsgutsverletzung und wei- teren Gesundheitsschäden. Dementsprechend können geltend gemachte Beein- trächtigungen der gesundheitlichen Befindlichkeit von vornherein nur dann als Sekundärverletzungen qualifiziert werden, wenn eine haftungsbegründende, d.h. durch das Handeln des Schädigers verursachte Primärverletzung unstreitig oder festgestellt ist (vgl. Senat, Urteil vom 2. Juli 2024 - VI ZR 363/23, juris Rn. 27 mwN). 2. Allerdings beruht die Annahme des Berufungsgerichts, der Tod des Pferds sei als nicht typischer Sekundärschaden der durch die fehlerhafte Be- handlung fortbestehenden Endometritis zu qualifizieren, auf einem Rechtsfehler. Insoweit rügt die Revision zu Recht einen Verstoß gegen § 286 ZPO. Das Berufungsgericht meint, nach den Ausführungen des Sachverständi- gen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht sei der Tod in (nur) 11 12 13 14 - 7 - seltenen Fällen Folge einer unbehandelten Endometritis, weil durch sie die Ab- wehrkräfte geschwächt würden und es daraufhin zu Folgeerkrankungen kommen könne, die ihrerseits - unbehandelt - zum Tod führen könnten. Eine Endometritis könne daher nur mittelbar durch die Verschlechterung des Allgemeinzustandes und der daraus resultierenden Begünstigung weiterer Erkrankungen zum Tod führen. Der Tod sei damit nicht typische Folge einer unbehandelten Endometritis, so dass eine Beweislastumkehr hinsichtlich deren Ursächlichkeit nicht anzuneh- men sei. Diese Beurteilung beruht auf einer unvertretbaren Würdigung der Ausfüh- rungen des Sachverständigen. Der Sachverständige hat bei seiner Anhörung durch das Landgericht unter anderem erklärt: "[…] In seltenen Fällen kann auch eine solche nicht behandelte Endomet- ritis zu einer Sepsis führen, die dann auch zum Tod führen kann. Das sind aber seltene Fälle. […] Die nicht behandelte Endometritis führt in der Re- gel zu anderen Erkrankungen und wenn die natürlich dann auch nicht be- handelt werden und dann weitere Folgeerkrankungen nach sich ziehen, dann kommt es auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit irgendwann zum Tod des Tieres, ohne dass sich genau sagen lässt, was wirklich die Ursache für den Tod ist. […] Wenn man eine solche unbehandelte Endo- metritis hat, dann entwickelt die sich entweder weiter und wird schlimmer oder sie kann auch von alleine abheilen. Ein Pferd, das gute eigene Ab- wehrkräfte hat, kann mit einer solchen infektiösen Endometritis auch ohne Antibiose und Behandlung fertig werden, das ist allerdings sehr selten. […]" Danach hat der Sachverständige die Bezeichnung als selten ausschließ- lich auf den Verlauf bezogen, dass die nicht behandelte Endometritis zu einer Sepsis und diese zum Tod führt. Ein Abheilen durch eigene Abwehrkräfte hat er 15 16 - 8 - als sehr selten bezeichnet. Im Übrigen führt nach der Äußerung des Sachver- ständigen die unbehandelte Endometritis in der Regel zu anderen Erkrankungen, die ohne Behandlung weitere Folgeerkrankungen nach sich ziehen und mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit irgendwann zum Tod führen. Demgegenüber meint das Berufungsgericht, ein solcher Verlauf sei selten. 3. Sollte das Berufungsgericht der Auffassung sein, eine typische Folge setze voraus, dass die Endometritis ohne weitere Folgeerkrankungen zum Tod geführt habe, wäre dies unzutreffend. Denn auch insoweit reicht - wie bei der Verursachung der Primärverletzung durch den groben Behandlungsfehler - Mit- ursächlichkeit aus (vgl. dazu etwa Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VI ZR 348/20, VersR 2022, 195 Rn. 16; Urteile vom 21. Januar 2014 - VI ZR 78/13, NJW-RR 2014, 1051 Rn. 20; vom 29. September 2009 - VI ZR 251/08, NJW-RR 2010, 833 Rn. 8). III. Das Urteil des Berufungsgerichts ist aufzuheben, soweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver- weisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Seiters Müller Klein Allgayer Böhm Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 24.05.2023 - 2 O 969/22 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 14.09.2023 - 14 U 76/23 - 17 18