Entscheidung
VIa ZR 506/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:091024UVIAZR506
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:091024UVIAZR506.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 506/21 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 13. September 2024 eingereicht werden konnten, durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterinnen Dr. Krüger, Wille sowie die Richter Liepin und Dr. Katzenstein für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. Oktober 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 16.000 € fest- gesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Ab- schalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. 1 - 3 - Die Klägerin erwarb im Jahr 2016 von einem Händler einen von der Be- klagten hergestellten VW Golf VII Variant, der mit einem Dieselmotor der Bau- reihe EA 288 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist. Das Fahrzeug ist nicht von einem Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) betroffen. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung des Kaufpreises nebst Zinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Über- eignung und Herausgabe des Fahrzeugs, die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, die Feststellung des Annahmeverzugs sowie die Fest- stellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin Schadensersatz zu leis- ten für Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung resultieren. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zu- gelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Berufungsanträge weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisions- verfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Klägerin habe keinen Anspruch gemäß § 826 BGB wegen der angeb- lichen Manipulation des Motors. Es könne bereits nicht festgestellt werden, dass 2 3 4 5 6 - 4 - das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet worden sei. Die Klägerin stütze ihre diesbezügliche Rechtsauffassung allein auf die vom KBA im Rahmen seiner Untersuchungen überprüften Funktionen zur Erkennung des Prüfstands sowie insbesondere auf das Thermofenster. Diese Funktionen seien aber nach den maßgeblichen Feststellungen des KBA keine unzulässigen Abschalteinrichtungen. An diese Bewertung seien die Zivilgerichte wegen der Tatbestandswirkung der uneingeschränkt gültigen EG-Typgenehmigung gebun- den. Unter diesen Umständen könne der Klägerin im Übrigen auch kein Schaden entstanden sein, denn weder habe eine Gefahr des Widerrufs der Zulassung des Fahrzeugs bestanden noch bestehe eine solche Gefahr. Einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV hat das Berufungsgericht nicht geprüft. II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 1. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings einen An- spruch der Klägerin auf Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB abgelehnt. a) Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, kann zwar die Tatbestandswirkung einer EG-Typgenehmigung einem solchen Anspruch eines Fahrzeugerwerbers nicht entgegengehalten werden (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 10 bis 17; Urteil vom 13. November 2023 - VIa ZR 387/22, juris Rn. 8). Mit dieser Begründung hätte das Berufungsgericht daher nicht von der Berücksichtigung des entsprechenden 7 8 9 10 - 5 - Vortrags der Klägerin absehen dürfen. Auch kann ein Schadenseintritt nicht des- halb geleugnet werden, weil es bisher noch nicht zu Einschränkungen der Nutz- barkeit gekommen ist und weil das KBA Motoren der Baureihe EA 288 zwar ge- prüft, aber bisher von der Veranlassung eines Rückrufs oder von anderen ein- schränkenden Maßnahmen abgesehen hat (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 42). b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat das KBA allerdings die von der Klägerin gerügten Funktionen im Rahmen seiner Untersuchungen überprüft und nicht als unzulässige Abschalteinrichtungen eingestuft. Damit bleibt kein Raum für die Annahme, die Beklagte habe eine dieser Funktionen im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit und unter billigender Inkaufnahme des Geset- zesverstoßes implementiert; ebenso scheidet ein Schädigungsvorsatz aus (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2024 - VII ZR 610/21, juris Rn. 15). 2. Das Berufungsgericht hat es indes rechtsfehlerhaft unterlassen, auf mögliche Ansprüche der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen eines fahrlässigen Verhaltens der Beklagten einzugehen. Wie der Senat ebenfalls nach Erlass des Berufungsurteils entschie- den hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzge- setze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsab- schluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzuläs- sige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). 11 12 - 6 - Daher besteht zwar kein Anspruch der Klägerin auf Gewährung großen Schadensersatzes (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Doch kann der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Ver- bindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlit- tenen Differenzschadens zustehen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, NJW 2024, 361 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Das Berufungsgericht hätte die Berufung der Klä- gerin bei richtiger rechtlicher Bewertung mithin nicht zurückweisen dürfen, ohne ihr Gelegenheit zu geben, den von ihr geltend gemachten Schaden im Sinne des Differenzschadens zu berechnen. III. Die Berufungsentscheidung ist aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 13 14 - 7 - Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die er- forderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nach- dem es der Klägerin Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berech- nen und dazu vorzutragen. C. Fischer Krüger Wille Liepin Katzenstein Vorinstanzen: LG Aurich, Entscheidung vom 04.06.2021 - 5 O 1268/20 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 22.10.2021 - 6 U 182/21- 15 - 8 - Verkündet am 9. Oktober 2024 Breit, Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle