Leitsatz
V ZR 22/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:111024UVZR22
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:111024UVZR22.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 22/24 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein WEG § 20 Abs. 4 Eine bauliche Veränderung (hier: Gedenkstein) gestaltet die Wohnanlage nicht grund- legend um, wenn sie mit einer in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen spezifischen Vorgabe für die Nutzung und Gestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (hier: Ziergarten) vereinbar ist. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2024 - V ZR 22/24 - LG Dresden AG Leipzig - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richter Dr. Göbel und Dr. Malik, die Richterin Laube und den Richter Dr. Schmidt für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dres- den vom 19. Januar 2024 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigen- tümer (GdWE). Die Anlage verfügt im hinteren Außenbereich über einen gemein- schaftlichen Garten. Die Gemeinschaftsordnung regelt insoweit unter der Über- schrift „Zweckbestimmung“ Folgendes: „Der gemeinschaftliche Garten ist als Ziergarten angelegt. Er soll zur Schönheit des ganzen Hausgrundstückes beitragen. Darüber hinaus dient er der Erholung, dem Spiel und der Ruhe der Hausbewohner und ihrer Gäste.“ In der Eigentümerversammlung vom 18. August 2022 wurde die Aufstel- lung eines privaten Gedenksteins für den ehemaligen Bewohner der Anlage und zwischenzeitlich verstorbenen Oberbürgermeister der Stadt L. im hinte- ren Gartenteil beschlossen. Bei dem Gedenkstein handelt es sich um einen von 1 2 - 3 - einem Künstler umgestalteten früheren Grabstein mit einer Höhe von 1,20 Meter, einer Breite von 90 cm und einer Tiefe von 35 cm. Auf die Anfechtungsklage der Klägerin hat das Amtsgericht den Beschluss für ungültig erklärt. Das Landgericht hat auf die Berufung der Beklagten das amts- gerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der von dem Land- gericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, will die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen. Entscheidungsgründe: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung unter ande- rem in ZWE 2024, 332 veröffentlicht ist, verstößt der Beschluss nicht gegen § 20 Abs. 4 WEG. Die Klägerin habe nicht aufgezeigt, dass mit der Aufstellung des Gedenksteins die Wohnanlage grundlegend umgestaltet werde. In einem Zier- garten dürften Skulpturen - und damit auch ein Gedenkstein - aufgestellt werden. Der Ziergarten werde nicht grundlegend umgestaltet, obwohl der Gedenkstein einem Grabstein ähnele, zumal im Verhältnis zu dem ca. 160 Quadratmeter gro- ßen Garten nur eine kleine Fläche von einem Quadratmeter verändert werde. Die Bepflanzungen stünden nach wie vor im Vordergrund, und der Garten könne wei- terhin zur Erholung genutzt werden. Die Klägerin werde auch nicht ohne ihr Ein- verständnis gegenüber den anderen Wohnungseigentümern durch das Aufstel- len des Gedenksteins unbillig benachteiligt. Sie trauere zwar um ihren Ehemann und störe sich subjektiv an der Ähnlichkeit zu einem Grabstein, der von ihrem Wohnzimmer aus gesehen durch die dahinterliegende benachbarte Kirche ver- 3 4 - 4 - stärkt werde. Das genüge aber nicht, um eine unbillige Benachteiligung zu be- gründen. Möglicherweise müssten besonders herausfordernde Kunstwerke nicht geduldet werden; diese Grenze sei hier aber bei weitem nicht erreicht. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Im Ausgangspunkt nimmt das Berufungsgericht zutreffend an, dass es sich bei der Aufstellung des Gedenksteins um eine bauliche Veränderung i.S.v. § 20 Abs. 1 WEG handelt. Für die danach begründete Beschlusskompetenz kommt es, wie der Senat kürzlich geklärt hat, nicht darauf an, ob die bauliche Veränderung (hier: Aufstellung des Gedenksteins) mit den in der Gemeinschafts- ordnung niedergelegten Nutzungsvereinbarungen für den jeweiligen Bereich des Gemeinschaftseigentums (hier: Ziergarten) vereinbar ist (eingehend Senat, Urteil vom 19. Juli 2024 - V ZR 226/23, juris Rn. 17 ff.). Ob und unter welchen Voraus- setzungen ein faktischer Widerspruch zu einer Nutzungsvereinbarung einen Be- schluss über eine bauliche Veränderung anfechtbar macht, hat der Senat dabei offengelassen (Senat, Urteil vom 19. Juli 2024 - V ZR 226/23, aaO Rn. 24). 2. Diese Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. Aus einem Wider- spruch zu der Gemeinschaftsordnung kann sich ein Anfechtungsgrund schon deshalb nicht ergeben, weil das Berufungsgericht in rechtsfehlerfreier tatrichter- licher Würdigung zu dem Ergebnis kommt, dass der Gedenkstein mit den Vorga- ben der Gemeinschaftsordnung zu Gestaltung und Nutzung des Gartens verein- bar ist. 5 6 7 - 5 - a) Insoweit stützt die Klägerin ihre gegenteilige Ansicht insbesondere auf den einem Friedhof ähnelnden Gesamteindruck, der sich nach ihrem Empfinden aus dem Zusammenspiel des Gedenksteins im rückwärtigen Bereich des Gar- tens mit der dahinterliegenden Kirche ergibt. Die benachbarte Bebauung kann allerdings von vornherein nicht einbezogen werden; die Kirche ist nämlich ohne- hin vorhanden, und ihr Anblick prägt, wie sich aus den von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Lichtbildern ergibt, den Eindruck des Gartens auch un- abhängig von dem nunmehr aufgestellten Gedenkstein. b) Rechtsfehlerfrei kommt das Berufungsgericht - wenn auch im Rahmen der Prüfung von § 20 Abs. 4 WEG - der Sache nach zu dem Ergebnis, dass der Gedenkstein für sich genommen den vereinbarten Vorgaben für den gemein- schaftlichen Garten entspricht. In einem Ziergarten, der der Schönheit dienen soll, können grundsätzlich Skulpturen aufgestellt werden. Auch ein künstlerisch gestalteter Gedenkstein steht, selbst wenn er optisch einem Grabstein ähnelt, jedenfalls dann nicht im Widerspruch zu dem Charakter eines Ziergartens, wenn es sich - wie hier - um ein einzelnes Element handelt. Die Würdigung des Beru- fungsgerichts, dass sich der Gedenkstein auch in seiner konkreten Ausgestal- tung in den Ziergarten einfügt, weil er angesichts seiner im Verhältnis zu der Größe des Gartens geringfügigen Maße einen eher kleinen Eingriff in Aussehen und Nutzung des Gartens darstellt, die Bepflanzungen weiterhin im Vordergrund stehen und der Garten unverändert zur Erholung genutzt werden kann, ist für den Senat anhand der in Bezug genommenen Lichtbilder ohne weiteres nachvollzieh- bar. Schließlich geht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Revision insoweit nicht in Frage gestellt werden, von dem Gedenkstein auch keine provokante künstlerische oder politische Aussage aus, die im Widerspruch zu der vereinbarten Nutzung und Gestaltung des Gartens stehen könnte. 8 9 - 6 - 3. Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht eine grundlegende Um- gestaltung der Wohnanlage i.S.v. § 20 Abs. 4 Halbs. 1 Alt. 1 WEG. a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Frage, ob eine grund- legende Umgestaltung der Wohnanlage anzunehmen ist, nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden. Die Beurteilung ist damit in erster Linie Sache des Tatrichters, der alle in Betracht kommenden Umstände einzubeziehen und eine Gesamtwürdigung vorzunehmen hat. Die revisionsrecht- liche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob das Berufungsgericht den unbe- stimmten Rechtsbegriff der „grundlegenden Umgestaltung" zutreffend erfasst und ausgelegt sowie alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksich- tigt und die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 244/22, NJW 2024, 1030 Rn. 38). b) Nach diesem Maßstab ist die Beurteilung des Berufungsgerichts schon deshalb nicht zu beanstanden, weil hier eine spezifische Nutzung und Gestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums vereinbart ist, der die bauliche Veränderung - wie oben ausgeführt (Rn. 9) - entspricht. aa) Vorgaben für die Nutzung und Gestaltung des gemeinschaftlichen Ei- gentums in der Gemeinschaftsordnung, die über allgemeine, unspezifische Be- schreibungen hinausgehen, regeln, wie das gemeinschaftliche Eigentum be- schaffen sein soll. Daraus ergibt sich zugleich, dass mehrheitlich beschlossene bauliche Veränderungen, die solche Vorgaben einhalten, von allen Wohnungsei- gentümern hingenommen werden müssen. Eine bauliche Veränderung gestaltet die Wohnanlage nicht grundlegend um, wenn sie mit einer in der Gemeinschafts- ordnung enthaltenen spezifischen Vorgabe für die Nutzung und Gestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums vereinbar ist. 10 11 12 13 - 7 - bb) So liegt es hier. Die Gemeinschaftsordnung beschränkt sich nicht auf eine allgemeine Zweckbestimmung (wie etwa Garten). Vielmehr enthält sie spe- zifische Vorgaben, wonach der gemeinschaftliche Garten als Ziergarten zur Schönheit des ganzen Hausgrundstückes beitragen soll und der Erholung, dem Spiel und der Ruhe der Hausbewohner und ihrer Gäste dienen soll. Da die Auf- stellung des Gedenksteins - wie gezeigt (Rn. 9) - diese Regelungen in der Ge- meinschaftsordnung einhält, kommt eine grundlegende Umgestaltung der Wohn- anlage von vornherein nicht in Betracht. 3. Ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht schließlich eine un- billige Benachteiligung eines Wohnungseigentümers i.S.v. § 20 Abs. 4 Halbs. 1 Alt. 2 WEG. a) Für die Annahme eines unbilligen Nachteils genügt es nicht schon, dass sich ein verständiger Durchschnittseigentümer nach der Verkehrsanschauung nachvollziehbar beeinträchtigt fühlen kann. Auch Umstände, die zwangsläufig mit der Maßnahme verbunden sind, können für sich allein nicht zur Bejahung eines unbilligen Nachteils führen. Eine unbillige Benachteiligung eines Wohnungsei- gentümers setzt vielmehr weiterhin voraus, dass die beabsichtigte Maßnahme bei wertender Betrachtung und in Abwägung mit den mit der baulichen Verände- rung verfolgten Vorteilen einem verständigen Wohnungseigentümer in zumutba- rer Weise nicht abverlangt werden dürfte (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 244/22, NJW 2024, 1030 Rn. 44). b) Nach diesen Maßstäben wird die Klägerin nicht unbillig benachteiligt. Sie beruft sich nicht etwa auf einen Nachteil, der sie - wie etwa eine Verschat- tung - im Vergleich zu den anderen Wohnungseigentümern in besonderer Weise trifft; sie stört sich vielmehr an dem aus ihrer Sicht „friedhofsähnlichen“ Gesamt- eindruck, den sie aufgrund ihrer persönlichen Lebenssituation als bedrückend 14 15 16 17 - 8 - empfindet. Maßgeblich ist insoweit aber, wie das Berufungsgericht zu Recht her- vorhebt, eine objektive Sicht; wenn die für alle Wohnungseigentümer - und damit auch für die Klägerin - gleichermaßen bindenden spezifischen Vorgaben der Ge- meinschaftsordnung eingehalten werden, reicht die subjektive Ablehnung der Maßnahme nicht aus, um mittels einer unbilligen Benachteiligung im Ergebnis ein Vetorecht zu begründen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Brückner Göbel Malik Laube Schmidt Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 13.04.2023 - 150 C 3894/22 - LG Dresden, Entscheidung vom 19.01.2024 - 2 S 177/23 - - 9 - Verkündet am: 11. Oktober 2024 Weschenfelder, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle