Entscheidung
2 StR 240/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:221024B2STR240
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:221024B2STR240.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 240/24 vom 22. Oktober 2024 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. November 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Aufrechterhaltung der mit Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juni 2023 angeordneten Einziehungsentscheidung aufgehoben wird; diese Entscheidung entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Straf- befehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juni 2023 zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die in vorgenanntem Strafbefehl ange- ordnete Einziehungsentscheidung hat das Landgericht aufrechterhalten. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet. 1 - 3 - 1. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nur insoweit aufgedeckt, als das Landgericht die in der Vorverurteilung ausgesprochene Einziehungsentschei- dung aufrechterhalten hat. a) Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juni 2023 wurde der Angeklagte wegen Besitzes von Betäubungsmitteln – 11,74 Gramm Haschisch, die er im September 2022 im F. Bahnhofsviertel mit sich führte – zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt. Weiter wurde eine Einziehungsentscheidung getroffen, die sich nur – die Gründe des angefochtenen Urteils verhalten sich nicht zum Gegenstand der Einziehung – auf das sichergestellte Cannabis beziehen kann. b) Der Gesamtstrafenausspruch des angefochtenen Urteils, der die Geld- strafe einbezieht, hält – auch mit Blick auf Art. 316p EGStGB in Verbindung mit Art. 313 Abs. 1 Satz 1 EGStGB – revisionsrechtlicher Kontrolle stand. aa) Das Landgericht hat – nach der zum Urteilszeitpunkt geltenden Rechtslage zutreffend – zugrunde gelegt, dass gemäß § 55 StGB eine Gesamt- strafe aus den Strafen der abgeurteilten Taten, denen Straftaten vom 23. bzw. 24. August 2022 zugrunde liegen, und der Strafe aus dem (zum damaligen Zeit- punkt) eine Zäsurwirkung entfaltenden Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juni 2023 zu bilden ist. bb) Die Strafe aus diesem Strafbefehl ist aufgrund der neuen Rechtslage, die der Senat bei seiner Entscheidung gemäß § 354a StPO im Revisionsverfah- ren zu beachten hat, bei der Festsetzung der Gesamtstrafe nicht (mehr) heran- zuziehen. Denn gemäß Art. 316p EGStGB ist für vor dem 1. April 2024 verhängte Strafen, die nach dem Betäubungsmittelgesetz verhängt wurden und nach dem 2 3 4 5 6 - 4 - Konsumcannabisgesetz – wie hier – nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geld- buße bedroht sind, Art. 313 EGStGB entsprechend anzuwenden. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift werden rechtskräftig verhängte Strafen wegen nach neuem Recht nicht mehr strafbarer Taten, soweit sie nicht vollstreckt sind, mit Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen. cc) Die von der Strafkammer gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah- ren hat dennoch Bestand. Auch wenn die Einzelstrafe von 50 Tagessätzen bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht mehr zu berücksichtigen ist, kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer angesichts der von ihr verhängten Einzel- strafen von zwei Jahren und zwei Monaten und zwei Jahren und sechs Monaten, deren Zusammenzug sich auch weiterhin als straff erweist, auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte (vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. August 2024 – 2 StR 392/24). Die Einbeziehung der Strafe aus dem vorgenannten Strafbefehl ist weiter in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen, um klarzustellen, dass dieses Er- kenntnis bei der Gesamtstrafenbildung Beachtung gefunden hat (vgl. BGH, Be- schluss vom 26. Juni 2024 – 3 StR 177/24, Rn. 13). Eine Entscheidung gemäß Art. 316p EGStGB in Verbindung mit Art. 313 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 EGStGB ist insoweit nicht veranlasst. c) Die Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung hat allerdings kei- nen Bestand. Bei der Anordnung der Einziehung von Tatobjekten gemäß § 33 Satz 1 BtMG, § 74 Abs. 2 StGB erwirbt der Staat regelmäßig mit Rechtskraft der Entscheidung das Eigentum an den eingezogenen Gegenständen (§ 75 Abs. 1 StGB). Die Einziehungsanordnung hat sich damit erledigt; einer Aufrechterhal- tung bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2022 – 5 StR 7 8 9 - 5 - 380/22, Rn. 3 mwN). Der Senat lässt daher den Ausspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO entfallen. 2. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg ist es nicht unbillig, den Be- schwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Menges Appl Zeng Lutz Herold Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 02.11.2023 - 5/03 KLs - 4861 Js 255737/22 (2/23) 10