Entscheidung
2 StR 350/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:070125B2STR350
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:070125B2STR350.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 350/24 vom 7. Januar 2025 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. November 2023 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Verge- waltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberau- bung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung von drei durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 14. März 2023 verhängten Einzelgeld- strafen und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. 1. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat zum Schuldspruch und im Ausspruch zu den Einzelstrafen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. 1 2 - 3 - 2. Der Gesamtstrafenausspruch hält – auch mit Blick auf Art. 316p EGStGB in Verbindung mit Art. 313 Abs. 1 Satz 1 EGStGB – revisionsrechtlicher Kontrolle ebenfalls stand. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt: „Das Landgericht hat - zum damaligen Zeitpunkt rechtlich zutref- fend - unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe drei durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 14. März 2023,Az.: 582 Ds 186/22, gegen den Angeklagten verhängte - noch nicht voll- streckte - Einzelgeldstrafen in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezo- gen. Die beiden in den Fällen 1 und 3 verhängten Geldstrafen von 30 Tagessätzen zu je 20,- Euro und 50 Tagessätzen zu je 20,- Euro sind jedoch nach neuer Gesetzeslage erlassen und können daher nicht mehr zur Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe herange- zogen werden. […] Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB dürfen in eine nachträgliche Gesamtstrafe nur solche Strafen einbezogen werden, die noch nicht vollstreckt, verjährt oder erlassen sind. Ein Straferlass im Sinne dieser Vorschrift tritt nicht nur als Folge eines Beschlusses nach § 56g Abs. 1 StGB, sondern auch durch eine Amnestierege- lung ein (MüKoStGB/von Heintschel-Heinegg, 4. Aufl., § 55 Rn. 23). Eine solche Amnestieregelung enthält der ebenfalls zum 1. April 2024 in Kraft getretene Art. 316p EGStGB, der bestimmt, dass Art. 313 Abs. 1 EGStGB entsprechend anzuwenden ist, so dass noch nicht vollstreckte Strafen für Straftaten nach dem Betäubungs- mittelgesetz, die nach dem Konsumcannabisgesetz oder dem Me- dizinal-Cannabisgesetz nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geld- buße bedroht sind, erlassen werden. Dabei treten die Rechtswir- kungen des Straferlasses nach Art. 313 Abs. 1 EGStGB unmittelbar kraft Gesetzes (ipso jure) ein, ohne dass es einer Entscheidung der Vollstreckungsbehörde bedarf (OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. Mai 2024 - 1 ORs 24 SRs 167/24 -, juris). Die nach Erlass des angefochtenen Urteils ergangene Änderung des sachlichen Rechts in Form der Aufhebung der Strafbarkeit und den daraus sich erge- benden Erlass einbezogener Strafen hat das Revisionsgericht ge- mäß § 354a StPO iVm § 2 Abs. 3 StGB auf die Sachrüge hin zu beachten. Sachliche Gründe, die es rechtfertigen könnten, den An- 3 4 - 4 - geklagten trotz eingelegter Revision auf das nachträgliche Verfah- ren nach Art. 313 Abs. 4 EGStGB zu verweisen, sind nicht ersicht- lich. Vielmehr sprechen auch das Beschleunigungsgebot und die prozessuale Fürsorgepflicht dafür, die Rechtsänderung innerhalb des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen (OLG Stuttgart aaO Rn. 9). Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils unterfallen die durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 14. März 2023 in den Fäl- len 1 und 3 verhängten Geldstrafen von 30 Tagessätzen zu je 20,- Euro und 50 Tagessätzen zu je 20,- Euro der Amnestieregelung. […] Den Verurteilungen des - zu den Tatzeiten bereits volljährigen - Angeklagten lag der Besitz von 0,67 Gramm Marihuana in seiner Wohnung (Fall 1) und der Besitz von 1,51 Gramm Marihuana au- ßerhalb der Wohnung (Fall 3) zugrunde.“ Einer Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs bedarf es gleichwohl nicht. Angesichts der für die Gesamtstrafenbildung verbleibenden Einzelstrafen von sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe, zwei Jahren Freiheits- strafe und einer weiteren Einzelgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20 Euro aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 14. März 2023 schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne die Einbeziehung der zwei Einzelgeldstrafen für den Besitz von Marihuana eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2024 – 3 StR 177/24, Rn. 12). 3. Der Senat hat keinen Anlass, entsprechend dem Antrag des General- bundesanwalts den Strafausspruch des angegriffenen Urteils in der Sache dahin zu ändern, dass die beiden den Besitz von Marihuana betreffenden Einzelgeld- strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 14. März 2023 von der nach- träglichen Gesamtstrafenbildung ausgenommen sind. Die Einbeziehung sämtlicher Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsge- richts Köln vom 14. März 2023 muss weiterhin aus der Urteilsformel des landge- richtlichen Urteils ersichtlich sein, damit deutlich wird, dass sämtliche Einzelstra- 5 6 7 - 5 - fen in die nachträgliche Gesamtstrafenbildung eingeflossen sind (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 26. Juni 2024 – 3 StR 177/24, Rn. 13; vom 22. Oktober 2024 – 2 StR 240/24, Rn. 8). Eine Entscheidung gemäß Art. 316p EGStGB in Verbin- dung mit Art. 313 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 EGStGB ist insoweit nicht ver- anlasst. 4. Der Senat ist nicht gehindert, nach § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden und zugleich von der vom Generalbundesanwalt beantragten Änderung der Ur- teilsformel – ausdrücklicher Einbezug nur einer weiteren und nicht der beiden den Besitz von Marihuana betreffenden Einzelstrafen aus dem Urteil des Amts- gerichts Köln vom 14. März 2023 in die Gesamtstrafe – abzusehen. Die weitere Kenntlichmachung des Einbezugs sämtlicher Einzelstrafen wirkt ausschließlich zugunsten des Angeklagten. Menges Appl Meyberg Lutz Herold Vorinstanz: Landgericht Köln, 21.11.2023 - 322 KLs 6/23 251 Js 141/22 8