Entscheidung
KVR 8/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:231024BKVR8
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:231024BKVR8.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 8/24 vom 23. Oktober 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterin Dr. Holzinger und den Richter Dr. Kochendörfer beschlossen: Bis zur abschließenden Entscheidung im Nichtzulassungsbe- schwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren wird die Antragsgeg- nerin verpflichtet, Buchungen der Antragstellerin zu 1 im derzeit ge- mäß Ziffer 1 des Schreibens der Antragsgegnerin vom 28. Mai 2024 vereinbarten Umfang und zu den dortigen Bedingungen weiterhin zu ermöglichen. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. Gründe: A. Die Antragstellerin zu 1 (im Folgenden: Condor) ist eine Fluggesell- schaft, die unter anderem Langstreckenflüge von den Drehkreuzen Frankfurt, München und Düsseldorf anbietet. Die Antragsgegnerin (im Folgenden: Luft- hansa) und die mit ihr nach § 36 Abs. 2 GWB verbundenen Unternehmen sind eine weltweit operierende Luftverkehrsunternehmensgruppe, die Kurz-, Mittel- und Langstreckenflüge anbietet. Condor nutzt Kurzstreckenflüge der Lufthansa, um sie in Kombination mit eigenen Langstreckenflügen als indirekte Gesamtver- bindungen anzubieten. Grundlage für die Kombination der Flüge verschiedener Fluggesellschaften zu indirekten Gesamtverbindungen sind sogenannte Interli- ning-Abkommen, die auch zwischen Lufthansa und Condor bestehen. Zusätzlich gibt es zwischen Lufthansa und Condor kommerzielle Sondervereinbarungen (sogenannte Special Prorate Agreements, im Folgenden: SPAs), die bis in die 1 - 3 - 1990er Jahre zurückreichen, als Condor und Lufthansa noch konzernrechtlich verbunden waren. Lufthansa erklärte mit Schreiben vom 30. November 2020 die ordentliche Kündigung des mit Condor bestehenden SPA vom 15. Mai 2017 zum 1. Juni 2021. Das zwischen Condor und Brussels Airlines bestehende SPA-SN vom 22. Juli 2019 sollte nicht über den 28. Februar 2021 hinaus verlängert wer- den. Das Bundeskartellamt hat im Januar 2021 ein Missbrauchsverfahren gegen Lufthansa eingeleitet. Am 1. März 2022 verlängerten Lufthansa und Condor das SPA und das SPA-SN bis zum 31. Oktober 2022. Unter dem 29. August 2022 (B9-21/21) hat das Bundeskartellamt festge- stellt, dass Lufthansa gegen Art. 102 AEUV, §§ 18, 19, 20 GWB verstoßen hat, unter anderem indem sie das SPA zum 31. Oktober 2022 gekündigt und das SPA-SN nur bis zum 31. Oktober 2022 verlängert hat. Es hat Lufthansa verpflich- tet, mit Condor neue SPAs nach bestimmten Maßgaben zu schließen (Tenorziffer II 1 und II 2). Für den Fall, dass die danach zu führenden Verhandlungen bis zum 31. Oktober 2022 nicht abgeschlossen sein sollten, hat das Bundeskartellamt Lufthansa verpflichtet, in der Zeit vom 1. November 2022 bis zum Abschluss der Verhandlungen Buchungen von Condor unter den Bedingungen der bestehen- den SPAs weiterhin entgegenzunehmen (Tenorziffer II 5), bis spätestens zum 12. Oktober 2022 ihre konzerninterne Buchungssteuerung so anzupassen, dass Condor Buchungen in allen Buchungsklassen vornehmen kann, in denen Luft- hansa zu diesem Zeitpunkt ihren eigenen Passagieren Buchungen ermöglicht (Tenorziffer II 6 a), sowie bis Fristablauf Buchungen Condors in allen Buchungs- klassen entgegenzunehmen, die auf der Grundlage der aktuellen Buchungsklas- sensteuerung im Zeitpunkt der Buchungsanfrage auf der Grundlage der Verein- barungen geöffnet und buchbar sind (Tenorziffer II 6 b). Tenorziffer III verpflichtet Lufthansa zur Einhaltung der Anordnungen auch für den Fall, dass Zubringer- flüge von anderen mit ihr gemäß § 36 Abs. 2 GWB verbundenen Fluggesell- schaften durchgeführt oder über sie gebucht werden. Lufthansa hat gegen diesen 2 - 4 - Beschluss Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht hat mit Beschluss vom 10. Mai 2024 (VI-Kart 8/22 (V), juris) die aufschiebende Wirkung der Be- schwerde gegen den angefochtenen Beschluss bis zur Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 GWB angeordnet. Gegen diesen Beschluss haben Condor sowie das Bundeskartellamt Nichtzulassungs- und Rechtsbeschwerde eingelegt. Mit Schreiben vom 28. Mai 2024 bot Lufthansa die Fortgeltung einer Übergangsregelung zu geänderten Bedingungen und Prei- sen an, die Condor mit Schreiben vom 10. Juni 2024 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht annahm. Condor beantragt, bis zur Entscheidung des erkennenden Senats über die Nichtzulassungs- und Rechtsbeschwerden im Wege einer Zwischenentschei- dung die sofortige Vollziehbarkeit von Tenorziffer II 5 und der darauf bezugneh- menden Teile von Tenorziffer II 6 und Tenorziffer III des Beschlusses des Bun- deskartellamts vom 29. August 2022 wiederherzustellen. Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2024 ist das Bundeskartellamt dem Antrag beigetreten. Lufthansa ist dem entgegengetreten. B. Der Antrag hat Erfolg, soweit er auf die Weiterführung der Verein- barung zwischen den Parteien gemäß dem Schreiben der Lufthansa vom 28. Mai 2024 im Nichtzulassungs- und Rechtsbeschwerdeverfahren gerichtet ist. Er war zurückzuweisen, soweit er darüber hinausgeht. I. Der Antrag auf Erlass einer vorläufigen Zwischenentscheidung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. 1. Wie der Bundesgerichtshof für das Kartell- und das Energieverwal- tungsverfahren bereits entschieden hat, ist ein Antrag auf Erlass einer prozessu- alen Zwischenverfügung statthaft. Zwar hat eine Zwischenentscheidung im Ge- 3 4 5 6 - 5 - setz gegen Wettbewerbsbeschränkungen keine gesetzliche Grundlage; die Be- fugnis zu einer solchen Entscheidung ergibt sich jedoch aus der Garantie des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG. Die Rechtsschutzgarantie er- fordert es, sofern der Antrag nicht offensichtlich aussichtslos oder rechtsmiss- bräuchlich ist, für die Dauer eines Eilverfahrens von Maßnahmen der Vollstre- ckung abzusehen, wenn anderenfalls irreversible Zustände oder schwere und unabwendbare Nachteile drohen (BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2020 - KVZ 90/20, WuW 2021, 127 Rn. 9 - Facebook II; vom 29. November 2021 - EnVR 69/21, RdE 2022, 543 Rn. 7 mwN; BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 1 BvR 2616/13, NVwZ 2014, 363 Rn. 7 f.; BVerwG, Beschluss vom 12. No- vember 2020 - 4 VR 6/20, juris Rn. 2). 2. Das gilt auch dann, wenn - wie hier - ein durch eine Abstellungsver- fügung nach § 32 Abs. 1 GWB begünstigter Beigeladener in einem Kartellverwal- tungsverfahren (§ 54 Abs. 2 GWB) mit der Rechtsbeschwerde gegen eine ge- richtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung vorgeht. Auch in einem sol- chen Fall gebieten es die Garantie des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG und das Gebot der Waffengleichheit (Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG) der Gefahr zu begegnen, dass während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens vollendete Tatsachen geschaffen werden. a) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen sieht mit § 67 GWB auch für den Beigeladenen als Beteiligten (§ 63 Abs. 1 Nr. 3 GWB) Eil- rechtsschutzmöglichkeiten vor, so insbesondere die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Kartellbehörde (§ 67 Abs. 1 GWB) sowie die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs durch das Hauptsachegericht (§ 67 Abs. 3 Satz 1, 3 GWB). Hat das Hauptsachegericht - wie vorliegend - auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung seines 7 8 - 6 - Rechtsbehelfs nach § 67 Abs. 3 Satz 1, 3 GWB angeordnet, kann der Beigela- dene dagegen mit der Nichtzulassungs- und (zulassungsfreien) Rechtsbe- schwerde vorgehen (§ 63 Abs. 1 Nr. 3 iVm §§ 77, 78 GWB; vgl. auch BGH, Be- schluss vom 23. Juni 2020 - KVR 69/19, BGHZ 226, 67 Rn. 12, 13 - Facebook I). Das Eilverfahren wird dann in der Rechtsbeschwerdeinstanz fortgeführt. Auch in diesem Fall besteht die Gefahr, dass in der Zeit bis zu einer Entscheidung voll- endete Tatsachen geschaffen werden. Entsprechend kann ein Bedürfnis nach einer vorläufigen, später gegebenenfalls zu korrigierenden Zwischenentschei- dung des Rechtsbeschwerdegerichts vorliegen. b) Ohne Erfolg beruft sich demgegenüber Lufthansa darauf, die Rechtsweggarantie beziehe sich nur auf den Rechtsschutz vor Rechtsverletzun- gen durch die vollziehende Gewalt, während Akte der Rechtsprechung nicht Teil der öffentlichen Gewalt im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG seien (vgl. BVerfG, Be- schluss vom 2. Dezember 2014 - 1 BvR 3106/09, BVerfGE 138, 33 Rn. 19 - Amts- hilfe). Das Eilverfahren, das mit der Entscheidung des Bundeskartellamts vom 29. August 2022 einen Akt der vollziehenden Gewalt betrifft, ist aufgrund der An- hängigkeit der Rechtsbeschwerden (§ 77 Abs. 4 GWB) und der Nichtzulassungs- beschwerden noch nicht abgeschlossen. Bei der Zwischenverfügung in der Rechtsbeschwerdeinstanz handelt es sich lediglich um eine Fortführung des Eil- rechtsschutzes zugunsten des von der Verfügung begünstigten Dritten nach § 67 GWB. Es wird damit nicht in unzulässiger Weise ein neues Rechtsmittel geschaf- fen. Zwar fordert Art. 19 Abs. 4 GG keinen Instanzenzug. Eröffnet das Prozess- recht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG den Betroffe- nen auch insoweit eine wirksame gerichtliche Kontrolle. Die Rechtsmittelgerichte dürfen ein von der Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht in einer Art und Weise anwenden, die es ineffektiv macht und für den Rechtsuchenden "leer lau- fen" lässt (BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2022 - 2 BvR 1630/21, NJW 2022, 2610 Rn. 43). Die Zwischenverfügung dient der Effektivität des nach §§ 67, 77 9 - 7 - Abs. 4, § 78 GWB eröffneten Eilrechtsschutzes des Dritten. Die Verwaltungsge- richtsordnung, auf die im Kartellverwaltungsverfahren in erster Linie zurückge- griffen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2003 - KVR 24/01, BGHZ 154, 21 [juris Rn 18 mwN] - Verbundnetz II), sieht in § 80a Abs. 3 VwGO eine entsprechende Antragsmöglichkeit des Dritten vor. Hierfür spricht zudem, dass § 32a GWB im Zuge der 10. GWB-Novelle 2021 dahingehend geändert wurde, dass behördliche Eilmaßnahmen ergehen können, wenn dies "aufgrund einer unmittelbar drohenden, schwerwiegenden Beeinträchtigung eines anderen Unternehmens geboten ist". 3. Dem Antrag fehlt entgegen der Ansicht von Lufthansa auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Es ist nicht davon auszugehen, dass das Beschwer- degericht, das seine Entscheidung unter anderem auf eine formelle Rechtswid- rigkeit der Verfügung des Bundeskartellamts gestützt hat, seine Entscheidung auf ein Ersuchen von Condor und des Bundeskartellamts gemäß § 67 Abs. 5 GWB ändern würde. Eine Änderung der Sachlage ist insoweit nicht eingetreten. In Bezug auf das von der Europäischen Kommission geführte Verfahren wegen Verletzung von Art. 101 AEUV gegen Lufthansa und die Fluggesellschaften Uni- ted Airlines und Air Canada wegen eines sogenannten "A+++ joint venture ag- reements" (AT.40940) bestehen entgegen dem Vortrag von Lufthansa derzeit keine hinreichend gesicherten Erkenntnisse, ob die Kommission im Wege einst- weiliger Maßnahmen sicherstellen wird, dass Condor auf der Grundlage eines SPA Zugang zum gesamten Lufthansa-Zubringernetz für ihre Langstreckenver- bindungen von und nach Frankfurt erhält. II. Der Antrag ist begründet. 1. Eine Zwischenentscheidung ist zu erlassen, wenn dem Antragstel- ler bis zur Entscheidung über den - nicht offensichtlich aussichtslosen oder 10 11 12 - 8 - rechtsmissbräuchlichen - vorläufigen Rechtsschutz schwere und unabwendbare Nachteile drohen. Dabei bedarf es einer Abwägung der widerstreitenden Voll- zugs- und Suspensivinteressen der Beteiligten (vgl. BVerfG, NVwZ 2014, 363 Rn. 7 mwN; BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - 7 VR 7/12, juris Rn. 4; BGH, WuW 2021, 127 Rn. 16 - Facebook II; RdE 2022, 543 Rn. 7; BVerwG, Beschluss vom 12. November 2020 - 4 VR 6/20, juris Rn. 2). 2. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Nichtzulassungs- und Rechtsbeschwerden der Condor und des Bundeskartellamts gegen den Be- schluss des Beschwerdegerichts vom 10. Mai 2024, mit dem die aufschiebende Wirkung der kartellbehördlichen Abstellungsverfügung angeordnet wurde, offen- sichtlich aussichtslos oder rechtsmissbräuchlich sind. Eine vorläufige Bewertung der Erfolgsaussichten der Nichtzulassungs- und Rechtsbeschwerden ist hierfür nicht erforderlich. Die Zwischenentscheidung dient dem Schutz vor irreparablen Maßnahmen in dem Zeitraum, bevor die Gerichte die Rechtmäßigkeit der be- hördlichen Anordnungen oder ihrer Suspendierung geprüft haben (vgl. BVerfG, NVwZ 2014, 363 Rn. 7). Es genügt daher, wenn keine Anhaltspunkte für die of- fensichtliche Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung vorliegen. Entgegen der Ansicht von Lufthansa wird damit auch nicht die umfassende Interessenabwä- gung des Beschwerdegerichts über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unterlaufen. Die für die Zwischenentscheidung durchzuführende Interessenab- wägung erfolgt nach anderen Maßstäben und bezieht sich lediglich auf den Zeit- raum bis zur abschließenden Entscheidung im Eilverfahren. Dabei sind auch Um- stände zu berücksichtigen, die sich erst nach der Beschwerdeentscheidung er- geben haben, wie etwa, dass die Vergleichsverhandlungen bis zum Auslaufen der vorläufigen Vereinbarung am 26. Oktober 2024 voraussichtlich keinen Erfolg haben werden. Letztlich geht es darum, ob Lufthansa eine Übergangsregelung bis zur Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts über die Nichtzulassungs- und Rechtsbeschwerden zugemutet werden kann. 13 - 9 - 3. Condor drohen vorliegend schwere, irreparable Nachteile, wenn der bisher zwischen den Parteien vorläufig vereinbarte Zustand nicht bis zur Ent- scheidung über die Rechts- und Nichtzulassungsbeschwerde wiederhergestellt wird. a) Condor hat ab dem 26. Oktober 2024 keine Möglichkeit mehr, Zu- bringerflüge unter den Bedingungen des SPA zu buchen. Condor hat glaubhaft gemacht, dass für die Zeit nach dem 26. Oktober 2024 geeignete Alternativen zu den SPAs nicht zur Verfügung stehen und eine Vergleichsvereinbarung bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht zu erwarten ist. aa) Buchungen für Zubringerflüge, die zur Kombination mit Langstre- ckenflügen von Condor geeignet sind, sind nach dem 26. Oktober 2024 nur noch auf Basis des Interlining-Abkommens nach IATA-Standard möglich. Interlining- Vereinbarungen ermöglichen anderen Fluggesellschaften, den Passagieren ihrer Langstreckenflüge Durchgangstickets unter Einschluss der Flüge im gesamten Netz einer Fluggesellschaft als Zubringerflüge auszustellen (BKartA, Beschluss vom 29. August 2022, Rn. 341). Im Unterschied zum SPA kann allerdings erst zum Zeitpunkt der Buchung geprüft werden, zu welchem Preis welcher Flug ver- fügbar ist. Eine zuverlässige Vorausplanung, die Condor unter anderem für den Weitervertrieb ihrer Flüge mit festen Tarifen an Reiseveranstalter benötigt, ist nach den Feststellungen des Bundeskartellamts nicht möglich (vgl. BKartA, aaO, Rn. 671 ff., 707 f.). Condor stehen nach den Feststellungen des Bundeskartell- amts über das Interlining-Abkommen für ein zuverlässiges Zubringerangebot auch nicht genügend Buchungsklassen zur Verfügung (BKartA, aaO, Rn. 673 bis 676). Auf die Frage, ob dessen Konditionen für alle Fluggesellschaften, die mit Lufthansa kooperieren, identisch sind, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. 14 15 16 - 10 - bb) Soweit Lufthansa der Auffassung ist, Condor stünden zahlreiche weitere Möglichkeiten offen, ihre Langstreckenflüge auszulasten, hat das Bun- deskartellamt im Missbrauchsverfahren diese mit ausführlicher Begründung als nicht geeignete Alternativen bewertet (BKartA, aaO, Rn. 350 bis 632). Das Be- schwerdegericht ist dem teilweise entgegengetreten (vgl. dazu OLG Düsseldorf, aaO, S. 30 bis 34). Diese Beurteilung wird vom Bundeskartellamt und von Condor mit ihren Nichtzulassungs- und Rechtsbeschwerden angegriffen. Die Bewertung durch den Senat bleibt dem Nichtzulassungs- und Rechtsbeschwerdeverfahren vorbehalten. Ist es - wie hier - wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbal- digen Entscheidung und wegen der Komplexität der aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ableh- nung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Januar 2015 - 7 VR 6.14, NVwZ-RR 2015, 250 Rn. 8; vom 19. Dezember 2019 - 7 VR 6/19, juris Rn. 9). Eine erhebliche Verschlechterung der Buchungs- bedingungen nach der Beendigung der bisher von den Parteien vereinbarten Übergangslösung tritt danach unabhängig davon ein, ob durch die Kündigung der SPAs ein kartellrechtlicher Verbotstatbestand erfüllt ist. b) Damit besteht die konkrete Gefahr, dass Condor in absehbarer Zeit nach dem 26. Oktober 2024 gezwungen sein wird, einen Teil ihrer Langstre- ckenflüge einzustellen und dadurch auf dem Endkundenmarkt aus dem Wettbe- werb um diese Strecken ausscheidet. Dabei kann offenbleiben, ob die von Condor vorgelegte Rentabilitätsanalyse von zutreffenden Annahmen ausgeht und hinreichend glaubhaft macht, dass auf 41 von Frankfurt und Düsseldorf aus- gehenden Strecken ein negativer Deckungsbeitrag zu erwarten wäre. 17 18 - 11 - aa) Condor hat am Beispiel der Strecke Frankfurt nach New York glaub- haft gemacht, dass zwischen 25% und 30% der Passagiere auf ihren Langstre- ckenflügen einen Zubringerflug der Lufthansa-Gruppe nutzen. Da 60% dieser Passagiere ihre Flugverbindung innerhalb von neun Wochen vor Abflug und 30% der Passagiere die Verbindung innerhalb von nur fünf Wochen vor Abflug bu- chen, ist ab Januar 2025 mit einer erheblichen Verringerung der Auslastung der Langstreckenverbindungen von Condor zu rechnen. Zwar berücksichtigt diese Berechnung nicht, dass Condor bei einem Wegfall der Buchungsmöglichkeiten nach der Übergangslösung Zubringerflüge gegebenenfalls über das Interlining- Abkommen oder alternative Transportmöglichkeiten durchführen lassen könnte. Aus den genannten Gründen ist aber im vorliegenden Zwischenverfügungsver- fahren zu unterstellen, dass es sich nicht um geeignete Alternativen handelt, um schwere Nachteile abzuwenden. Anders als Lufthansa meint, ist auch unerheb- lich, ob auf die beispielhaft herangezogene Strecke Frankfurt/New York im Amts- beschluss näher eingegangen worden ist. bb) Etwas Anderes ergibt sich entgegen der Antragserwiderung auch nicht daraus, dass die bis 26. Oktober 2024 gebuchten Tickets für Abflüge nach diesem Datum ihre Gültigkeit behalten und bereits vorgenommene Buchungen der Condor bis September 2025 reichen. Denn es muss davon ausgegangen werden, dass Condor auch nach dem 26. Oktober 2024 Buchungsanfragen von Reiseveranstaltern für die Sommersaison erhalten wird, mit denen sie dann nicht in gleichem Umfang Einnahmen erzielen kann. Um vorhersehbaren Entschädi- gungsforderungen von Passagieren und Reiseveranstaltern vorzubeugen, müsste sie die Vermarktung ihrer Langstreckenverbindungen zeitnah einstellen. cc) Condor hat ferner durch eidesstattliche Versicherung ihres Ge- schäftsführers glaubhaft gemacht, dass bei Wegfall der SPAs die Fortführung des Geschäftsbetriebs insgesamt erheblich gefährdet wäre. Die teilweise oder 19 20 21 - 12 - sogar vollständige Einstellung der Langstreckenverbindungen hätte erhebliche Auswirkungen auf das Gesamtgeschäft. Die mit Langstreckenflügen erzielten Umsätze machten mehr als 50% des Gesamtumsatzes aus. Diese Angaben stim- men mit den Erkenntnissen des Bundeskartellamts überein. Danach sei zu be- fürchten, dass eine Beendigung der Zubringerflüge auf Grundlage der SPAs die Wettbewerbsfähigkeit von Condor nachhaltig beschädigen würde. Zudem hat Lufthansa im Schriftsatz vom 21. Oktober 2024 vorgetragen, dass auch die Kom- mission bei Beendigung der SPAs von einem (von Lufthansa allerdings bestritte- nen) ernsten, nicht wiedergutzumachenden Schaden im Sinne von Art. 8 Abs. 1 VO 1/2003 für Condor ausgeht. Vor diesem Hintergrund kommt es entgegen der Ansicht von Lufthansa im vorliegenden Eilverfahren nicht darauf an, dass Condor die Maßstäbe für eine rentable Auslastung nicht näher konkretisiert hat. 4. Das Interesse von Condor an einer teilweisen Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs der Anordnung vom 29. August 2022 bis zur endgültigen Ent- scheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde überwiegt das Suspensivinteresse der Lufthansa. a) Es ist aus den genannten Gründen für das Zwischenverfahren hin- reichend glaubhaft gemacht, dass die Konsequenzen aus einer - auch nur vo- rübergehenden - Aussetzung der SPAs unumkehrbar sein könnten. Lufthansa ist vor diesem Hintergrund die vorläufige Fortsetzung der bestehenden Buchungs- praxis bis zur Senatsentscheidung über die Rechtsbeschwerde zumutbar. Zwar hat Lufthansa ein berechtigtes Interesse daran, ihre Geschäftstätigkeit so auszu- richten, wie sie dies für wirtschaftlich sinnvoll erachtet. Die Beteiligten unterhalten jedoch eine langjährige Geschäftsbeziehung, die mit der Zwischenverfügung le- diglich für eine kurze Zeit fortgesetzt wird. Sie entspricht der Übergangsregelung, die die Beteiligten selbst für die Zeit bis zum 26. Oktober 2024 getroffen haben. 22 23 - 13 - b) Der Dringlichkeit der Zwischenentscheidung steht - anders als Luft- hansa meint - nicht entgegen, dass sie erst fünf Monate nach Erlass des Be- schlusses des Beschwerdegerichts beantragt wurde. Condor hatte angesichts der getroffenen Übergangsvereinbarung keine Veranlassung, vorher eine Zwi- schenverfügung zu beantragen. Erst jetzt zeichnet sich ab, dass ein Vergleich bis zum 26. Oktober 2024 voraussichtlich nicht zustande kommen wird. 5. Der Senat kann über die Nichtzulassungs- und Rechtsbeschwer- den nicht bis zum 26. Oktober 2024 entscheiden. Die summarische Bewertung der sehr umfangreichen Beschwerdebegründungen und der am 16. Oktober 2024 eingegangenen Beschwerdeerwiderung erfordert aufgrund der Komplexität der Sach- und Rechtslage einen erheblichen Zeitaufwand. 6. Die Gefahren schwerwiegender Nachteile für Condor können durch eine übergangsweise Fortgeltung der von den Parteien zunächst selbst verein- barten Übergangslösung abgewendet werden. Damit wird Condor in die Lage versetzt, während des laufenden Rechtsbeschwerdeverfahrens weiterhin Zubrin- gerflüge mit Durchgangsticket bei Lufthansa und den mit ihr verbundenen Flug- gesellschaften zu buchen und ihr Langstreckengeschäft vorläufig fortzusetzen. Soweit Condor darüber hinaus eine Regelung nach Tenorziffer II 5 in Verbindung mit II 6 und III des Beschlusses des Bundeskartellamts beantragt, konnte der Antrag indes keinen Erfolg haben, weil ein schwerer und unabwendbarer Nachteil insoweit nicht geltend gemacht ist. Condor hat lediglich vorgetragen, ein solcher Nachteil trete mit dem Auslaufen der Übergangslösung ein. Dass für die Abwen- dung eines solchen Nachteils die weitergehende Regelung des Bundeskartell- amts erforderlich ist, ergibt sich aus dem Vortrag demgegenüber nicht, zumal Condor die Übergangslösung in den letzten fünf Monaten akzeptiert hat. 24 25 26 - 14 - 7. Soweit die Ausführungen des Bundeskartellamts dahin verstanden werden könnten, dass es dem Antrag von Condor nicht nur beitreten, sondern einen eigenen Antrag stellen will, kann das dahin stehen. Über einen etwaigen Antrag des Bundeskartellamts war nicht mehr zu entscheiden, nachdem auf den Antrag von Condor die prozessuale Zwischenentscheidung zu erlassen war und auch dem Antrag des Bundeskartellamts nicht zu entnehmen ist, aus welchen Gründen eine Fortführung der von den Parteien seit dem 28. Mai 2024 prakti- zierten Zwischeneinigung zur Abwendung der schweren und unabwendbaren Nachteile nicht ausreicht. Kirchhoff Roloff Tolkmitt Holzinger Kochendörfer Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.05.2024 - VI-Kart 8/22 (V) - 27