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Leitsatz

EnVR 82/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:090925BENVR82
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:090925BENVR82.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 82/23 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein Lichtblick II EnWG § 59 Abs. 1 Satz 1, §§ 60, 63 Abs. 3; BEGTPG § 3 Abs. 3, §§ 5, 6 Abs. 7 Satz 3, § 7; Richtlinie (EU) 2019/944 Art. 57 Abs. 4 und 5 Der Beirat der Bundesnetzagentur ist ein parlamentarisch-föderales Begleitgre- mium, das unter Berücksichtigung seiner gesetzlich vorgesehenen Stellung, Funktion und Aufgabenzuweisung die im fachlich-regulatorischen Bereich uni- onsrechtlich geforderte Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur wahrt. BGH, Beschluss vom 9. September 2025 - EnVR 82/23 - OLG Düsseldorf - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. September 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Vogt-Beheim sowie den Richter Dr. Kochendörfer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. August 2023 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen, die auch die notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu tragen hat. Gründe: A. Die Beschwerdeführerin bietet bundesweit Ökostrom und Ökogas an. Sie wendet sich gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 12. Ok- tober 2021 (BK4-21-055), mit dem diese zugunsten der Betreiber von Elektrizi- tätsversorgungsnetzen den Eigenkapitalzinssatz für die vierte Regulierungsperi- ode auf 5,07 % für Neuanlagen und auf 3,51 % für Altanlagen, jeweils vor Steu- ern, festgesetzt hat (nachfolgend: Festlegung). Dabei macht sie insbesondere geltend, eine unzulässige politische Einflussnahme durch den - aus jeweils 16 Mitgliedern des Bundestags und Bundesrats bestehenden - Beirat der Bun- desnetzagentur habe zur Festlegung einer überhöhten Eigenkapitalverzinsung geführt. Zur Ermittlung angemessener Eigenkapitalzinssätze holte die dafür zu- ständige Beschlusskammer der Bundesnetzagentur noch vor der Einleitung des Festlegungsverfahrens ein im Mai 2021 erstelltes Gutachten zur Analyse der Zentralbanken-Ansätze zur Determinierung von Marktrisikoprämien (Stehle/Bet- zer-Gutachten) ein. Mit Schreiben vom 14. Juni 2021 nebst Anlage informierte 1 2 - 3 - der damalige Präsident der Bundesnetzagentur den Vorsitzenden des Beirats, den damaligen niedersächsischen Minister für Umwelt und Energie, vor der Bei- ratssitzung am 21. Juni 2021 über die bevorstehende Festlegung der Eigenkapi- talzinssätze Strom und Gas für die vierte Regulierungsperiode und die vom 17. Juli bis 25. August 2021 geplante Marktkonsultation. Er wies darauf hin, dass sich angesichts eines Basiszinses von 0,74 % im Zehn-Jahres-Durchschnitt (§ 7 Abs. 4 StromNEV) und des vom Gutachter ermittelten Wagniszuschlags von 3 % eine Absenkung der Eigenkapitalverzinsung gegenüber der dritten Regulierungs- periode abzeichne. Die Anlage enthielt ferner den Hinweis, der Gutachter habe eine im Wagniszuschlag enthaltene mögliche Verzerrung aufgrund von Laufzeit- und Liquiditätseffekten von Staatsanleihen identifiziert, die gegebenenfalls eine Erhöhung des Wagniszuschlags begründen könne. In der Beiratssitzung vom 21. Juni 2021, an der auch der für den Energiesektor zuständige Vizepräsident der Bundesnetzagentur teilnahm, erläuterte der Präsident der Bundesnetzagen- tur den Inhalt des Schreibens vom 14. Juni 2021 und beantwortete Fragen der Beiratsmitglieder. Am 25. Juni 2021 erschien unter der Überschrift "Bundesnetzagentur stellt höheren Eigenkapitalzins in Aussicht" im Fachmedium energate messenger ein Bericht über Äußerungen des Vizepräsidenten der Bundesnetzagentur bei einer Online-Diskussion des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (nachfolgend: BDEW) zur Festlegung der Eigenkapitalzinssätze. Dort heißt es auszugsweise: Die Bundesnetzagentur hat den zuvor bekannt gewordenen Eigenkapitalzinssatz von 4,59 Prozent für Strom- und Gasnetzbetreiber relativiert. Dieser Wert werde mit aller Wahrscheinlichkeit nicht der sein, der am Ende bei der Festlegung der Eigenkapitalverzinsung herauskommen wird, machte […], Vizepräsident der Bundesnetzagentur, bei einer Online-Diskussion des BDEW deutlich. Die Zahl stehe so auch nicht im Schreiben an den Beirat der Regulierungsbehörde, son- dern sei im Rahmen der journalistischen Berichterstattung errechnet worden. [Der Vizepräsident] betonte, dass es bei der Festlegung Spielräume und Stell- schrauben gebe, den Zinssatz, der die Rendite der Netzbetreiber bestimmt, an- zuheben. 3 - 4 - In einem noch nicht offiziell veröffentlichten Gutachten im Auftrag der Regulie- rungsbehörde basiert der neue Zins auf einem Basiszinssatz von 0,74 Prozent und einem Wagniszuschlag in Höhe von 3,0 Prozent. [Der Vizepräsident] bestä- tigte diese Zahlen, korrigierte jedoch den Anschein, dass daraus automatisch ein Zinssatz von 4,59 Prozent folge. Die Gutachter hätten in ihrem Entwurf auf ver- schiedene Gesichtspunkte hingewiesen, die höhere Werte rechtfertigen könnten. Diese werden von der Bundesnetzagentur geprüft. Für eine weitere Präzisierung zu den in Aussicht gestellten Stellschrauben vertröstete [der Vizepräsident] die Netzbetreiber auf das laufende Verfahren. Am 14. Juli werde die zuständige Be- schlusskammer ihren Beschlussentwurf vorlegen und zur Konsultation stellen. Im Juli 2021 wurde ein weiteres von der Beschlusskammer der Bundes- netzagentur in Auftrag gegebenes Gutachten zur Ermittlung der Zuschläge für unternehmerische Wagnisse von Strom- und Gasnetzbetreibern erstellt (Frontier- Gutachten). Nachdem die Beschlusskammer am 14. Juli 2021 die Einleitung des Verfahrens zum Erlass der Festlegung bekanntgemacht und den Entwurf der Festlegung veröffentlicht hatte, gingen in der dafür bis zum 25. August 2021 ge- setzten Frist mehrere hundert Stellungnahmen von Netzbetreibern, Verbänden, Investoren und Netznutzern bei der Bundesnetzagentur ein. Es wurden zahlrei- che weitere Gutachten eingereicht, unter anderem eines zur Bestimmung der Marktrisikoprämie auf Basis internationaler Daten vom 16. März 2021 (erstes Oxera-Gutachten), ein Gutachten zum Vergleich internationaler Eigenkapital- zinssätze vom 10. Juni 2021 (NERA-Gutachten) sowie ein weiteres zur Bestim- mung des Wagniszuschlags vom 19. August 2021 (zweites Oxera-Gutachten). Am 19. August 2021 fasste der Beirat einen Beschluss, mit dem die Bun- desnetzagentur in Anerkennung der "unabhängige[n], unparteiische[n] und wei- sungsfreie[n] Tätigkeit der Beschlusskammern auf dem Gebiet des Rechts der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas" unter Verweis auf die Herausforderungen der Energiewende und des damit einhergehenden künftigen Investitionsbedarfs für die Energienetze ersucht wurde, bei der Entscheidungs- findung für die Festlegung der Eigenkapitalzinssätze die ihr eingeräumten Regu- 4 5 - 5 - lierungsspielräume im Sinne einer Anhebung der Zinssätze zu nutzen. Der Be- schluss wurde durch den Beiratsvorsitzenden (auch) dem Präsidenten der Bun- desnetzagentur zugeleitet. Die Gutachter der Bundesnetzagentur setzten sich in drei Stellungnahmen vom 7. und 22. September 2021 mit von der Beschlusskammer ausgewählten Fragestellungen auseinander. Am 24. September 2021 übersandte die Be- schlusskammer den Entwurf der Festlegung dem Bundeskartellamt und den Lan- desregulierungsbehörden zur Stellungnahme bis zum 28. September 2021. Mit an den Präsidenten der Bundesnetzagentur gerichtetem Schreiben vom 29. Sep- tember 2021 äußerte der Beiratsvorsitzende die Erwartung, dass vor einer Ent- scheidung zur Festlegung der Eigenkapitalzinssätze der Beirat in seiner nächs- ten Sitzung über die Erwägungsgründe zur Festsetzung informiert wird. Der Prä- sident der Bundesnetzagentur antwortete mit Schreiben vom 30. September 2021, dass die Hinweise des Beirats vom 19. August 2021 selbstverständlich in die Entscheidungsfindung der unabhängigen Beschlusskammer einbezogen worden seien. Er bot an, in der Beiratssitzung vom 11. Oktober 2021 über den Inhalt der Beschlussfassung zu informieren und die angestellten Erwägungen zu erläutern. Um eine vorherige Information des Beirats zu gewährleisten, kam es in der Folge zu einer Verschiebung des ursprünglich für den Erlass der Festle- gung geplanten Termins vom 6. Oktober 2021 auf den 12. Oktober 2021. Für die mit Beschluss vom 12. Oktober 2021 erfolgte Festlegung hat die Beschlusskammer wie in der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze der dritten Regulierungsperiode zur Ermittlung des Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebs- spezifischer unternehmerischer Wagnisse das Capital Asset Pricing Model (CAPM) herangezogen und als Datengrundlage die Studie Credit Suisse Global Investment Returns Yearbook 2021 von Dimson, Marsh und Staunton (DMS-Stu- die sowie DMS-Datenreihen) verwendet. Anders als in der dritten Regulierungs- periode erhöhte sie den Wagniszuschlag um 0,395 Prozentpunkte, um die mög- 6 7 - 6 - licherweise zu einer Unterschätzung des Wagniszuschlags führenden Unter- schiede zwischen dem stark gesunkenen risikolosen Basiszins und der relativ zu Bonds ermittelten Marktrisikoprämie zu adressieren. Die Beschwerdeführerin hat - ebenso wie zahlreiche Netzbetreiber - die Festlegung mit der Beschwerde angegriffen. Das Beschwerdegericht hat die Be- schwerde zurückgewiesen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Festle- gung. B. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. I. Das Beschwerdegericht (RdE 2023, 510) hat zur Begründung sei- ner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Festlegung sei formell recht- mäßig. Ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Unabhängigkeitsgebot liege nicht vor. Er folge weder aus der Existenz des zwingend einzurichtenden Beirats und der diesem Gremium normativ zugedachten Rolle noch aus der zwischen Beirat und Hausspitze der Bundesnetzagentur gelebten Verwaltungspraxis, die durch eine weite Interpretation der dem Beirat gesetzlich zustehenden Beteili- gungs- und Informationsrechte gekennzeichnet sei. Schließlich könne nicht fest- gestellt werden, dass es im Zusammenhang mit den im Vorfeld der streitgegen- ständlichen Festlegung seitens des Beirats und seines Vorsitzenden durch die im Hinblick auf eine Erhöhung der Eigenkapitalzinssätze für die vierte Regulie- rungsperiode erfolgten Stellungnahmen, Entschließungen und Meinungsäuße- rungen zu einer Verletzung der unionsrechtlich garantierten Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörde gekommen sei. Weder seien die Äußerungen als Weisungen zu verstehen noch hätten der Präsident oder die Beschlusskam- mer als grundsätzlich nicht weisungsunterworfenes Entscheidungsorgan ein ent- sprechendes Verständnis gehabt. 8 9 10 - 7 - Gleichfalls nicht durchgreifend seien die gegen die materielle Rechtmä- ßigkeit der streitgegenständlichen Festlegung erhobenen Einwände der Be- schwerdeführerin. Ein Ermessenfehler wegen einer faktischen Vorfestlegung oder einer Überschreitung des Regulierungsermessens liege nicht vor. Die Ent- scheidung sei im Hinblick auf die erfolgte Erhöhung des Wagniszuschlags auch ausreichend begründet. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 86 Abs. 1 EnWG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Beteiligte nach § 88 Abs. 1 EnWG beschwerdebefugt. Die neben der formellen Beschwer erforderliche materielle Beschwer liegt vor, weil die Beschwerdeführerin unmittelbar in ihren wirtschaftli- chen Interessen betroffen ist (vgl. zur Beschwerdebefugnis nach § 75 Abs. 2 EnWG im Einzelnen BGH, Beschluss vom 9. Juli 2019 - EnVR 5/18 Rn. 13 bis 26 - Lichtblick I). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass die ge- mäß § 59 Abs. 1 Satz 1 EnWG zuständige Beschlusskammer das Festlegungs- verfahren nach § 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG 2021, § 7 StromNEV ohne Verstoß gegen die unionsrechtlich garantierte Unabhängig- keit der nationalen Regulierungsbehörde geführt hat (zu einem möglichen Ver- fahrensverstoß im Fall unzulässiger Einflussnahme vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2021 - 6 C 8/20, BVerwGE 174, 1 Rn. 74, 81 bis 88). Weder liegt bereits im Bestehen des Beirats nach § 5 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BEGTPG) unter Berücksichtigung der ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben eine Verletzung der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde noch ergibt sich ein Verstoß aus dem konkreten Verlauf des Festlegungsverfahrens. Nach Art. 57 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU 11 12 13 14 - 8 - (ABl. EU L 158 vom 14. Juni 2019, S. 125 bis 199; nachfolgend Elektrizitätsricht- linie 2019 oder EltRL 2019) gewährleisten die Mitgliedstaaten die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde und stellen sicher, dass diese ihre Befugnisse unpar- teiisch und transparent ausübt (Satz 1). Zur Einhaltung dieser Anforderungen muss die Regulierungsbehörde bei der Wahrnehmung der ihr - durch die Richtli- nie und zugehörige Rechtsvorschriften - übertragenen Regulierungsaufgaben rechtlich getrennt und funktional unabhängig von anderen öffentlichen und priva- ten Einrichtungen sein (Satz 2 Buchstabe a) sowie sicherstellen, dass ihr Perso- nal und ihr Management unabhängig von Marktinteressen handelt und bei der Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben keine direkten Weisungen von Regie- rungsstellen oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen einholt oder entgegennimmt. Eine etwaige enge Zusammenarbeit mit anderen zuständigen nationalen Behörden oder allgemeine politische Leitlinien der Regierung, die nicht mit den Regulierungsaufgaben und -befugnissen gemäß Art. 59 EltRL 2019 im Zusammenhang stehen, bleiben hiervon unberührt (Satz 2 Buchstabe b). Zur Wahrung dieser Unabhängigkeit stellen die Mitgliedstaaten unter anderem si- cher, dass die Regulierungsbehörde unabhängig von allen politischen Stellen selbständige Entscheidungen treffen kann (Abs. 5 Buchstabe a). Der weder in der Richtlinie noch im nationalen Recht definierte Be- griff der Unabhängigkeit bezeichnet vor diesem Hintergrund eine Stellung, die garantiert, dass die Regulierungsbehörde im Verhältnis zu den Einrichtungen, denen gegenüber ihre Unabhängigkeit zu wahren ist, völlig frei handeln kann und vor jeglicher Weisung und Einflussnahme von außen geschützt ist. Unabhängig- keit bei der Entscheidungsfindung bedeutet, dass die Regulierungsbehörde im Rahmen der Regulierungsaufgaben und -befugnisse ihre Entscheidungen selb- ständig und allein auf der Grundlage des öffentlichen Interesses trifft, um die Ein- haltung der mit der Elektrizitätsrichtlinie verfolgten Ziele zu gewährleisten, ohne externen Weisungen anderer öffentlicher oder privater Stellen unterworfen zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 6. März 2025 - C-48/23, juris Rn. 34 - Alajärven Sähkö u.a.; vgl. zur Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 15 - 9 - vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG [ABl. EU L 211 vom 14. August 2009, S. 55 bis 93; nachfolgend Elektrizitätsrichtlinie 2009 oder EltRL 2009]: EuGH, Urteile vom 11. Juni 2020 - C-378/19, juris Rn. 32, 33 und 54 - Prezident Slovenskej republiky; vom 2. September 2021 - C-718/18, RdE 2021, 534 Rn. 108 f. - Kommission/Deutschland). Insofern ist zwar nicht verboten, dass etwa die Regierung eines Mitgliedstaats ihren Standpunkt vor der nationalen Re- gulierungsbehörde geltend machen kann. Die Beteiligung und insbesondere die Stellungnahmen, die die Regierungsvertreter in den Entgeltverfahren abgeben, dürfen aber keinen verbindlichen Charakter haben und von der Regulierungsbe- hörde in keinem Fall als Weisungen angesehen werden, nach denen sie sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse zu richten hätte (vgl. zur Be- teiligung von Vertretern der Ministerien nach slowakischem Recht: EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-378/19, juris Rn. 63 - Prezident Slovenskej republiky). Eine entsprechende Beteiligung darf nicht dazu genutzt werden (können), Druck auf die Regulierungsbehörde auszuüben oder ihr Weisungen zu erteilen, die geeig- net wären, ihre Entscheidungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Be- fugnisse zu beeinflussen (vgl. EuGH, Urteile vom 11. Juni 2020 - C-378/19, juris Rn. 62 - Prezident Slovenskej republiky; vom 6. März 2025 - C-48/23, juris Rn. 36 - Alajärven Sähkö u.a.). Der Begriff der Unabhängigkeit meint daher eine struk- turelle Unabhängigkeit, die eine allein sachorientierte Entscheidung der Regulie- rungsbehörde ohne Vorgaben anderer Stellen ermöglicht. Zu diesen durch die Elektrizitätsrichtlinie 2019 vorgegebenen An- forderungen an die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde steht der gemäß § 5 BEGTPG einzurichtende Beirat unter Berücksichtigung der ihm gemäß § 7 BEGTPG in Verbindung mit § 60 EnWG zugewiesenen Aufgaben nicht in Wider- spruch. Die Bundesnetzagentur ist - wie in Art. 57 Abs. 4 Satz 2 Buchstabe a EltRL 2019 gefordert - bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen Regulierungs- aufgaben rechtlich getrennt und funktional unabhängig vom Beirat und seinen Mitgliedern sowie diesem gegenüber nicht weisungsgebunden. 16 - 10 - Die Bundesnetzagentur ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (§ 1 Satz 2 BEGTPG). Für Regulierungsentscheidungen der Bundesnetzagentur ist grundsätzlich - so auch für die hier in Rede stehende Festsetzung - eine Be- schlusskammer zuständig (§ 59 Abs. 1 Satz 1 EnWG), die mit einem oder einer Vorsitzenden und zwei Beisitzenden besetzt ist (§ 59 Abs. 2 Satz 1 EnWG). Vor- sitzende und Beisitzende müssen Beamte sein und die Befähigung zum Richter- amt oder für eine Laufbahn des höheren Dienstes haben (§ 59 Abs. 2 Satz 2 EnWG). Die Besetzung und die besondere Qualifikation der Mitglieder belegen eine justizähnliche Ausgestaltung des Beschlusskammerverfahrens, das im hie- rarchischen Verwaltungsaufbau eine - den Anforderungen der europäischen Richtlinien genügende - unabhängige Entscheidung gewährleisten soll (vgl. Ent- wurf eines Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 14. Oktober 2004, BT-Drucks. 15/3917, S. 70; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. April 2022 - EnVR 36/21, BGHZ 233, 175 Rn. 16 - OPAL-Gasfernleitung; BVerwG, Urteile vom 9. Mai 2019 - 7 C 34/17, WuW 2019, 516 Rn. 14; vom 20. Oktober 2021 - 6 C 8/20, BVerwGE 174,1 Rn. 76). Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BEGTPG hat die Bundesnetz- agentur einen Beirat, der paritätisch aus jeweils 16 Mitgliedern des Bundestags und des Bundesrats besteht. Die Vertreter des Bundesrats müssen Mitglied einer Landesregierung sein oder diese politisch vertreten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BEGTPG). Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BEGTPG jeweils auf Vorschlag des Bundestags und des Bundesrats von der Bundesregierung berufen. Die Aufgaben des Beirats können ihm nur durch oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesen werden (§ 7 BEGTPG). Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 bis 4 BEGTPG werden der Präsident und die Vizepräsidenten grundsätz- lich jeweils auf Vorschlag des Beirats von der Bundesregierung benannt. Dem Beirat steht gemäß § 6 Abs. 7 Satz 3 BEGTPG das Recht zu, bei seinen Sitzun- gen die Anwesenheit des Präsidenten der Bundesnetzagentur zu verlangen. Im 17 18 - 11 - Bereich des Energiewirtschaftsrechts kommt ihm zudem die Aufgabe zu, die Bun- desnetzagentur bei der Erstellung der Berichte nach § 63 Abs. 3 EnWG zu bera- ten (§ 60 Satz 1 EnWG). Er ist außerdem gegenüber der Bundesnetzagentur berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen (§ 60 Satz 2 EnWG). Die Bundesnetzagentur ist insoweit auskunftspflichtig (§ 60 Satz 3 EnWG). Ausgehend von dieser gesetzlich vorgesehenen Stellung, Funktion und Aufgabenzuweisung wahrt das Bestehen des Beirats die im fachlich-regula- torischen Bereich unionsrechtlich geforderte Unabhängigkeit der Bundesnetza- gentur. Der Beirat ist ein parlamentarisch-föderales Begleitgremium (vgl. Schmidt-Preuss in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 60 EnWG Rn. 1; Kremm in BeckOK EnWG, 16. Ed. [1. September 2025], § 60 Rn. 8). Ihm kommt unter anderem die Funktion zu, der Bundesnetzagentur die wettbewerbs- und energiepolitischen Einschätzungen von Bundestag und Bun- desrat zu vermitteln und insoweit eine parlamentarische und föderale Rückkopp- lung zu gewährleisten (vgl. Hermes in Bourwieg/Hellermann/Hermes, 4. Aufl., EnWG § 60 Rn. 14; vgl. auch Masing, Gutachten D zum 66. DJT, 2006, S. D 87). Dabei hindert die pluralistische Zusammensetzung des Gremiums, das aus zahl- reichen Mitgliedern sowohl der Legislative als auch der Exekutive des Bundes und der Länder mit unterschiedlichen Interessen und (politischen) Zielen besteht, die Wahrnehmung und Verfolgung einseitiger Interessen durch den Beirat. Nor- mativ verfügt der Beirat über kein Recht, das es ihm erlauben würde, in den Er- lass der durch die Beschlusskammern zu treffenden Entscheidungen der Bun- desnetzagentur einzugreifen (vgl. zu der Rechtsstellung der Ministerien nach slo- wakischem Recht: EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-378/19, juris Rn. 62 - Pre- zident Slovenskej republiky), also Weisungen zu erteilen oder auf andere Weise Druck auszuüben. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der Beirat nicht Teil der Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde, sondern funktional von ihr getrennt. Zwar ist sein Bestehen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BEGTPG 19 20 - 12 - zwingend ("hat einen Beirat"). Ihm kommt jedoch weder eine Organstellung zu (vgl. Hermes in Bourwieg/Hellermann/Hermes, EnWG, 4. Aufl., § 60 Rn. 3; Kremm in BeckOK EnWG, 16. Ed. [1. September 2025], § 60 Rn. 8; Theo- bald/Werk in Theobald/Kühling, Energierecht, 130. EL [Stand Juni 2025], § 60 EnWG Rn. 5) noch ist er auf andere Weise in die Verwaltungshierarchie der Be- hörde eingegliedert (vgl. Schmidt, NVwZ 2006, 907, 909; Theobald/Werk in The- obald/Kühling, Energierecht, 130. EL [Stand Juni 2025], § 60 Rn. 5; Wahlhäuser in Kment, EnWG, 3. Aufl., § 60 Rn. 3). Anders als die Rechtsbeschwerde meint, führt der Umstand, dass nach dem Organigramm der Bundesnetzagentur die Ge- schäftsstelle des Beirats bei der Bundesnetzagentur eingerichtet ist, zu keiner abweichenden Beurteilung. Die Einrichtung einer Geschäftsstelle ist allein Folge des zwingenden Bestehens des Beirats, dessen Arbeit die Bundesnetzagentur - auch durch die Bereitstellung von Sitzungsräumlichkeiten - ermöglicht und un- terstützt (vgl. Hermes in Bourwieg/Hellermann/Hermes, EnWG, 4. Aufl., § 60 Rn. 4; Theobald/Werk in Theobald/Kühling, Energierecht, 130. EL [Stand Juni 2025], § 60 EnWG Rn. 7; Wahlhäuser in Kment, EnWG, 3. Aufl. § 60 Rn. 3 aE). Mit Blick auf die organisatorische Stellung des Beirats außerhalb der Verwaltungshierarchie der Bundesnetzagentur geht auch die Auffassung der Rechtsbeschwerde fehl, die Auslegungshilfe der Kommission zur Elektrizitäts- richtlinie 2009 (Interpretative Note on Directive 2009/72/EC Concerning Common Rules for the Internal Market in Electricity and Directive 2009/73/EC Concerning Common Rules for the Internal Market in Natural Gas - the Regulatory Authori- ties, 22. Januar 2010; dazu vgl. Schmidt-Preuss in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., Band 1, Kapitel 1., B. Rn. 8; Heinlein/Büsch in Theo- bald/Kühling, Energierecht, 130. EL [Stand Juni 2025], § 6 EnWG Rn. 15) spre- che gegen die Vereinbarkeit des Beirats mit Unionsrecht. Zwar ist nach der Aus- legungshilfe das gesamte Personal einer Regulierungsbehörde daran gehindert, Tätigkeiten für Strom- und Gasversorgungsunternehmen auszuüben, in diesen Unternehmen Ämter zu bekleiden oder Anteile an solchen Unternehmen zu hal- ten. Dies betrifft den Beirat jedoch nicht, weil dessen Mitglieder weder Personal 21 - 13 - der Bundesnetzagentur noch auf andere Weise mit der Regulierungsaufgabe be- traut sind. Das formalisierte Vorschlagsrecht des Beirats für die Ämter des Präsidenten und der Vizepräsidenten nach § 3 Abs. 3 Satz 1 bis 4 BEGTPG er- möglicht keine darüberhinausgehende Einflussnahme auf die Tätigkeit der Bun- desnetzagentur. Ein damit verbundener (personal-)politischer Einfluss (vgl. Her- mes in Bourwieg/Hellermann/Hermes, EnWG, 4. Aufl., § 60 Rn. 7; Wahlhäuser in Kment, EnWG, 3. Aufl., § 60 Rn. 6; Kremm in BeckOK EnWG, 16. Ed. [1. Sep- tember 2025], § 60 Rn. 15) betrifft allein die personelle Besetzung dieser Ämter. Er führt nicht zu einer Abhängigkeit bezogen auf die von den Beschlusskammern wahrgenommenen Regulierungsaufgaben, zumal das Letztentscheidungsrecht für die Besetzung bei der Bundesregierung verbleibt (§ 3 Abs. 3 Satz 5 BEGTPG). Dementsprechend legt die Rechtsbeschwerde weder dar noch ist er- sichtlich, inwieweit das Vorschlagsrecht des paritätisch und parteipolitisch unter- schiedlich besetzten Gremiums auch nur abstrakt geeignet sein kann, Druck auf die Bundesnetzagentur bei Wahrnehmung der Regulierungsaufgabe allgemein oder auf die Beschlusskammer wegen einer von dieser zu treffenden konkreten Regulierungsentscheidung im Besonderen auszuüben. Gleiches gilt für die weiteren gesetzlich vorgesehenen Rechte und Aufgaben des Beirats. (a) Die Einholung von Stellungnahmen und Auskünften nach § 60 Satz 1 und 2 EnWG dient der Information des Beirats. In diesem Zusammenhang steht auch das Recht des Beirats gemäß § 6 Abs. 7 Satz 3 BEGTPG, bei seinen Sitzungen die Anwesenheit des Präsidenten der Bundesnetzagentur zu verlan- gen. Dieser soll für Auskünfte und eventuelle Stellungnahmen gemäß § 60 Satz 2 EnWG zur Verfügung stehen. Eine Einflussnahme auf die Tätigkeit der Bundes- netzagentur als Regulierungsbehörde ist mit diesen Informationsrechten nicht verbunden. 22 23 24 - 14 - (b) Auch die Beratung der Bundesnetzagentur nach § 60 Satz 1 EnWG bietet dem Beirat normativ keine unionsrechtswidrige Möglichkeit der Einfluss- nahme. Sie bezieht sich allein auf die jährlichen Berichtspflichten der Bundes- netzagentur. Diese betreffen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 EnWG die Erstellung und Veröffentlichung eines der Europäischen Kommission und der Europäischen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden vorzulegen- den Berichts über ihre Tätigkeit (§ 54 Abs. 1 EnWG) und über ihre Monitoring- Tätigkeit (§ 35 EnWG). In den Tätigkeitsbericht ist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 EnWG der vom Bundeskartellamt im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur erstellte Monitoringbericht betreffend den Elektrizitäts- und Gasmarkt aufzuneh- men. Die Beratungsaufgabe greift die Funktion des Beirats als Begleitgremium auf und gewährleistet die parlamentarische und föderale Rückkopplung bei Er- stellung der unmittelbar den genannten europäischen Institutionen vorzulegen- den Berichte (vgl. Hermes in Bourwieg/Hellermann/Hermes, EnWG, 4. Aufl. § 60 Rn. 14). Sie betrifft nicht die von den Beschlusskammern wahrgenommenen fachlich-regulatorischen Aufgaben der Bundesnetzagentur. (c) Auf dieser Grundlage ist auch die vom Beschwerdegericht festge- stellte gelebte Verwaltungspraxis von den dem Beirat gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nach § 6 Abs. 7 Satz 3 BEGTPG und § 60 EnWG gedeckt. Diese um- fasst insbesondere die unaufgeforderte Vorabinformation des Beirats - nament- lich im Vorfeld von Beiratssitzungen - im Hinblick auf anstehende Aufgaben und Entscheidungen der Bundesnetzagentur. Sie beschränkt sich nicht auf die Be- antwortung konkreter durch den Beirat gestellter Fragen. Zwar ist der Wortlaut des § 60 Satz 2 und 3 EnWG insoweit offen ("… ist … berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen"). Mit Blick auf die Funktion des Beirats als parla- mentarisch-föderales Begleitgremium, das einerseits die unterschiedlichen Inte- ressen aus Bundesrat und Bundestag transportiert und andererseits die Tätigkeit der Bundesnetzagentur gegenüber Bund und Ländern vermittelt, umfasst die Re- gelung nach ihrem Sinn und Zweck auch die unaufgeforderte Erteilung von re- gelmäßigen Informationen. Denn eine Beratung der Bundesnetzagentur bei der 25 26 - 15 - Erstellung der Berichte ist dem Beirat nur bei Kenntnis von wichtigen Angelegen- heiten und Vorhaben der Regulierungsbehörde möglich. Unabhängig davon stel- len auch unaufgeforderte Auskünfte und Stellungnahmen zu geplanten Entschei- dungen durch den Präsidenten der Bundesnetzagentur in erster Linie Informati- onen in Richtung des Beirats dar. Eine unzulässige Beeinflussung des Präsiden- ten der Bundesnetzagentur oder gar der für die Festlegung zuständigen Be- schlusskammer im Sinne einer Weisung oder mittelbarer Ausübung von Druck ist damit nicht verbunden. Soweit die Beschwerdeführerin anführt, durch den engen Aus- tausch zwischen Präsidenten und Vizepräsidenten einerseits und dem Beirat an- dererseits könne letzterer deutlich mehr Einfluss nehmen als (andere) Beteiligte und dadurch entstehe die konkrete Möglichkeit für den Beirat, Druck auf die Ent- scheidungen der Bundesnetzagentur auszuüben, handelt es sich um eine von Tatsachenvortrag nicht gestützte Vermutung. Es ist weder dargetan noch ersicht- lich, wie und auf welcher Grundlage generell entsprechender Druck durch den Beirat ausgeübt werden könnte. Dabei ist die Situation bei Gesprächen zwischen Repräsentanten der Regulierungsbehörde mit Vertretern des politischen Raums grundsätzlich anders zu beurteilen als bei einem unmittelbaren Eingreifen in den Entscheidungsprozess der Beschlusskammer (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2021 - 6 C 8/20, BVerwGE 174, 1 Rn. 83 bis 88; vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2024 - KVR 8/24, juris Rn. 20 bis 28 - SPA Luft- hansa/Condor). Wie ausgeführt, ist der Beirat gegenüber der Bundesnetzagentur nicht weisungsbefugt. Erst recht ist nicht ersichtlich, wie die nach § 59 Abs. 1 Satz 1 EnWG zur Entscheidung berufenen - an den Gesprächen mit dem Beirat nicht beteiligten - Mitglieder der Beschlusskammer dadurch einer unzulässigen Beeinflussung ausgesetzt sein könnten. Gleiches gilt für die Befassung des Bei- rats mit aktuellen energiewirtschaftlichen Themen über die Begleitung bei der Er- stellung der Berichte nach § 63 Abs. 3 EnWG hinaus. Angesichts der Rolle des Beirats als parlamentarisch-föderales Begleitgremium ohne Weisungsbefugnis 27 - 16 - dürfen Äußerungen des Beirats von der Bundesnetzagentur zur Kenntnis genom- men und erwogen werden, solange im konkreten Fall kein Druck ausgeübt wird, der (auch) die Beschlusskammer erreicht. Das Festsetzungsverfahren ist schließlich nicht wegen eines kon- kreten Verstoßes gegen das unionsrechtliche Unabhängigkeitsgebot formell rechtswidrig. Ein Verstoß ist nur dann anzunehmen, wenn der Beirat in Über- schreitung seiner gesetzlichen Befugnisse in einem Verwaltungsverfahren tat- sächlich eine Weisung erteilt oder Druck ausübt und zudem anzunehmen ist, dass sich die Regulierungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse danach gerichtet hat. Zutreffend und entgegen der seitens der Rechtsbeschwerde in ver- schiedenem Zusammenhang geäußerten Auffassung hat das Beschwerdege- richt angenommen, dass eine abstrakte Gefahr im Sinn der Möglichkeit einer Ein- flussnahme durch den Beirat allein keinen Verstoß gegen die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde begründet. Art. 57 Abs. 4 und 5 EltRL 2019 enthält keine Bestimmung, die eine Beteiligung von Vertretern politischer Stellen verbieten würde (vgl. EuGH, Urteile vom 11. Juni 2020 - C-378/19, juris Rn. 55 - Prezident Slovenskej republiky). Vielmehr können politische Stellen - ebenso wie alle an- deren Interessenträger, Verbände und Gremien - ihren Standpunkt vor den nati- onalen Regulierungsbehörden geltend machen (vgl. EuGH, Urteile vom 11. Juni 2020 - C-378/19, juris Rn. 63 - Prezident Slovenskej republiky; siehe oben Rn. 15 mwN). Äußerungen oder Stellungnahmen, die keine Weisung enthalten und nicht mit der Ausübung von Druck verbunden werden, sind zulässig. In diesem Sinn ist nicht zu beanstanden, dass es aus Anlass der gesetzlichen Aufgaben zu Ge- sprächen zwischen dem Präsidenten und dem Beirat kommt oder Stellungnah- men seitens des Beirats zur Kenntnis genommen werden. Der Einwand der Rechtsbeschwerde, die Ausübung von Druck oder die Erteilung von Weisungen seien regelmäßig nicht nachweisbar, greift nicht 28 29 30 - 17 - durch. Angesichts der Zulässigkeit der Äußerung politischer Stellen im Zusam- menhang mit Festsetzungen der nationalen Regulierungsbehörde erfordert die Annahme einer unzulässigen Einflussnahme eine Darlegung konkreter Tatsa- chen, aus denen sich ein Verstoß gegen die Unabhängigkeit ergibt. Dabei kann eine Weisung das unionsrechtliche Gebot der Unabhängigkeit umso eher verlet- zen, je weiter sie sich von den Merkmalen einer allgemeinen politischen Rah- menvorgabe entfernt und je detaillierter sie konkrete Entscheidungsinhalte vor- gibt. Bei der Beurteilung, ob eine unzulässige Weisung vorliegt, ist ferner zu be- rücksichtigen, wie die Regulierungsbehörde auf eine an sie gerichtete Forderung reagiert hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2021 - 6 C 8/20, BVerwGE 174, 1 Rn. 87). Der in diesem Zusammenhang erfolgte Verweis der Rechtsbe- schwerde auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. März 2010 (C-518/07 - Kommission/Deutschland) zur Unabhängigkeit nationaler Kon- trollstellen geht fehl. Die Entscheidung betrifft die Frage einer normativ struktu- rellen Unabhängigkeit wegen der Einflussnahme einer Aufsichtsbehörde auf die für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr zuständigen Kontrollstellen. Im Gegensatz zum Beirat nach § 5 BEGTPG handelt es sich bei einer Aufsichtsbehörde um eine Stelle, die (verbind- liche) Weisungen erteilen kann. Eine staatliche Aufsichtsbehörde hat abhängig von ihren konkreten Befugnissen die Möglichkeit, auf Entscheidungen der Kon- trollstellen unmittelbar oder mittelbar Einfluss zu nehmen beziehungsweise deren Entscheidungen aufzuheben und zu ersetzen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. März 2010 - C-518/07, juris Rn. 32 - Kommission/Deutschland). Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, die Rechtsstellung des Bei- rats gehe über die eines Verfahrensbeteiligten hinaus, trifft nicht zu. Der Beirat ist im jeweiligen Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 1 EnWG nicht Beteiligter im Sinne von § 66 Abs. 2 EnWG, sondern hat eine von der Rechtsstellung eines danach Beteiligten zu unterscheidende Stellung. Maßgeblich ist, ob allein diese 31 32 - 18 - normative Stellung der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde entgegensteht. Dies ist - wie ausgeführt - nicht der Fall. Genügt deshalb eine abstrakte Gefahr der unzulässigen Einfluss- nahme nicht, fehlt es nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellun- gen auch an einem Verstoß gegen die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Festlegung. Durchgreifende Rechts- oder Verfahrensfehler gegen die Würdigung des Beschwerdegerichts, dass weder der Präsident der Bundesnetzagentur noch die für die Festlegung zuständige Beschlusskammer einer unzulässigen Einflussnahme ausgesetzt wa- ren, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Das Beschwerdegericht ist von den zutreffenden rechtlichen Maß- stäben ausgegangen. Es hat die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäi- schen Union berücksichtigt (vgl. dazu Rn. 15) und in seine Erwägungen einge- stellt, dass eine Weisung - unter Berücksichtigung der Reaktion der Regulie- rungsbehörde - umso eher anzunehmen ist, je weiter sich die Äußerung von den Merkmalen einer allgemeinen politischen Rahmenvorgabe entfernt und je detail- lierter sie konkrete Entscheidungsinhalte vorgibt (vgl. BVerwGE 174, 1 Rn. 87). Seine Würdigung, es sei weder aufgezeigt noch erkennbar, dass der Präsident der Bundesnetzagentur aufgrund eines auf ihn durch den Beirat beziehungs- weise dessen Vorsitzenden ausgeübten Drucks den Mitgliedern der Beschluss- kammer eine Weisung erteilt hätte, die von diesen auch als solche angesehen und befolgt worden wäre, sowie, es gebe keine tatsächlichen Anhaltspunkte da- für, dass die auf Seiten der Bundesnetzagentur handelnden Personen die Äuße- rungen und Forderungen des Beirats als verbindliche Entscheidungsvorgabe an- gesehen und darauf reagiert hätten, ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur ein- geschränkt überprüfbar. Das Rechtsbeschwerdegericht darf eine solche Wertung lediglich beanstanden, wenn die ihr zugrundeliegende Würdigung unvollständig oder widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungs- sätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2014 33 34 - 19 - - EnVR 54/13, RdE 2015, 183 Rn. 45 - Festlegung Tagesneuwerte II; vom 17. Juli 2018 - EnVR 12/17, RdE 2018, 531 Rn. 28; vom 23. Februar 2021 - EnVR 6/20, ZNER 2021, 389 Rn. 25). Einen solchen Fehler zeigt die Rechtsbe- schwerde nicht auf; er ist auch nicht erkennbar. Soweit die Rechtsbeschwerde die Schreiben und Stellungnahmen anders würdigt und meint, sowohl diese als auch die Anhörung des Beschlusskammervorsitzenden in der mündlichen Ver- handlung vor dem Beschwerdegericht deute auf eine unzulässige Einflussnahme hin, zeigt sie keinen Rechtsfehler auf, sondern setzt allein ihre Würdigung an die Stelle derjenigen des Beschwerdegerichts. (a) Das Beschwerdegericht hat aus dem Inhalt des Berichts aus dem energate messenger vom 25. Juni 2021 und nach Anhörung des Vorsitzenden der Beschlusskammer ohne Rechtsfehler geschlossen, dass kein Verstoß gegen die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde vorliegt. Danach äußerte der Vize- präsident der Bundesnetzagentur bei einer nach der Beiratssitzung vom 21. Juni 2021 stattgefundenen BDEW-Online-Diskussion unter anderem, es gebe Spiel- räume und Stellschrauben, den die Rendite der Netzbetreiber bestimmenden Eigenkapitalzinssatz anzuheben, sowie, der verbreitete Wert von 4,59 % werde mit aller Wahrscheinlichkeit nicht derjenige sein, der am Ende bei der Eigenkapi- talverzinsung "herauskommen" werde. Die beauftragten Gutachter hätten in ih- rem Entwurf auf verschiedene Gesichtspunkte hingewiesen, die höhere Werte rechtfertigen könnten. Die Würdigung des Beschwerdegerichts, der Vizepräsi- dent mache deutlich, dass insoweit noch eine Prüfung durch die Bundesnetza- gentur beziehungsweise die zuständige Beschlusskammer erfolgen werde, ist frei von Rechtsfehlern. Die Annahme, der einschränkende Nachsatz wäre nicht erforderlich gewesen, wenn die Forderungen des Beirats als verbindliche Vor- gabe im Sinne einer Weisung aufgefasst worden wären, zumal in dem vom Beirat am 19. August 2021 hierzu gefassten Beschluss betont werde, dass der Beirat die "unabhängige, unparteiische und weisungsfreie Tätigkeit der Beschlusskam- mern" anerkenne, ist nicht zu beanstanden. Gleichfalls rechtsfehlerfrei ist die Würdigung, auch aus dem Schreiben des Präsidenten vom 30. September 2021 35 - 20 - ergebe sich, dass die zuständige Beschlusskammer den Äußerungen des Beirats keinen verbindlichen Charakter beigemessen, sondern eigene Erwägungen an- gestellt habe. (b) Das gilt auch für die Annahme des Berufungsgerichts, die Verschie- bung des Erlasses der Festlegung auf den 12. Oktober 2021 deute nicht auf eine unzulässige Einflussnahme hin. Diese sei ausweislich des Schreibens des Prä- sidenten der Bundesnetzagentur erfolgt, um den Beirat auf der anstehenden Bei- ratssitzung vom 11. Oktober 2021 und damit vor Erlass und Veröffentlichung der Festlegung nochmals über die Gründe für die nunmehr beabsichtigte Höhe der Eigenkapitalverzinsung für die vierte Regulierungsperiode zu informieren. Soweit die Rechtsbeschwerde anführt, die Gründe hätten dem Beirat auch nach der Ver- öffentlichung erläutert werden können, benennt sie keinen Rechtsfehler. Im Üb- rigen behauptet sie selbst nicht, dass die Vorabinformation noch zu Änderungen der Festlegung geführt hat oder hätte führen können. (c) Die Rechtsbeschwerde zeigt auch keine Rechtsfehler hinsichtlich der Annahme des Beschwerdegerichts auf, aus dem Protokoll der Beiratssitzung vom 11. Oktober 2021 und den dort niedergelegten Aussagen des Vizepräsiden- ten der Bundesnetzagentur zu den Erwägungen und Beweggründen der für die Festlegung der Eigenkapitalverzinsung zuständigen Beschlusskammer sowie den ergänzenden Erläuterungen des Präsidenten ergebe sich, dass den Äuße- rungen des Beirats keine Verbindlichkeit beigemessen worden sei. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, das Protokoll lese sich so, als hätten Überlegungen der Beschlusskammer zu der Frage stattgefunden, wie den Forderungen des Beirats entsprochen werden könne, setzt sie lediglich ihre Würdigung an die Stelle der des Beschwerdegerichts. (d) Gleichfalls ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht ange- nommen, dass sich Anhaltspunkte für eine unzulässige Einflussnahme nicht aus der Anhörung des Vorsitzenden der zuständigen Beschlusskammer ergeben. 36 37 38 - 21 - Zwar habe dieser angegeben, dass in den hausinternen Diskussions- und Erör- terungsprozessen auch die Vorstellungen und Argumente des Beirats bespro- chen worden seien. Dass diese bei der Entscheidungsfindung indes eine beson- dere Berücksichtigung gefunden hätten, könne seinen Ausführungen gerade nicht entnommen werden. Daraus ergebe sich vielmehr, dass die Argumente des Beirats (lediglich) wie diejenigen der Beteiligten behandelt worden und insoweit in den Entscheidungsfindungsprozess eingeflossen seien. Zudem habe er be- tont, dass fachliche Gründe in Gestalt des Frontier-Gutachtens den Ausgangs- punkt für die um die Erhöhung des Wagniszuschlags geführte Diskussion gebil- det hätten. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Beschwerdege- richt habe seine Aufklärungspflichten gemäß § 82 Abs. 1 EnWG verletzt, ist die Rüge nicht ordnungsgemäß ausgeführt und daher unbeachtlich. (a) Für die ordnungsgemäße Begründung der Rüge mangelhafter Sachaufklärung muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tat- sächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern deren Berücksichtigung auf der Grundlage der vordergerichtlichen Rechtsauffas- sung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbe- sondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2005 - KVR 27/04, BGHZ 163, 296, 300 [juris Rn. 22] - Arealnetz; vom 23. Juni 2009 - EnVR 48/08, WuW/E DE-R 2692 [juris Rn. 24] - Netzanschluss; vom 25. Februar 2025 - EnVR 93/23, RdE 2025, 300 Rn. 42 - Eigenkapitalzinssatz VI; 39 40 - 22 - BVerwG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 C 13/03, BVerwGE 120, 298 [juris Rn. 18]; Beschluss vom 2. Mai 2017 - 5 B 75/15 D, juris Rn. 6 mwN; Johanns/Roesen in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 88 EnWG Rn. 16 mwN; van Rossum in BeckOK EnWG, 15. Ed. [Stand 1. Juni 2025], § 88 Rn. 10 mwN). (b) Entsprechende Darlegungen fehlen. Die Rechtsbeschwerde meint, allein die Anzahl der Kontakte zwischen Beirat und Präsidenten beziehungsweise Vizepräsidenten der Bundesnetzagentur belege, dass die Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung nicht mit der Einflussnahme anderer Konsultationsteilneh- mer vergleichbar sei, sondern weit darüber hinausgehe. Dies hätte zumindest Anlass zur weiteren Sachverhaltsaufklärung geben müssen. Damit ist schon nicht dargetan, welche konkreten Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung aus Sicht der Rechtsbeschwerde angezeigt gewesen wären. Die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die materielle Recht- mäßigkeit der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze greifen gleichfalls nicht durch. Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die zu- ständige Beschlusskammer mit Blick auf die Äußerungen des Beirats nicht vor- festgelegt war, mithin insoweit kein Ermessensfehler vorlag, und die Anpassung des Wagniszuschlages um 0,395 % auch im Übrigen nicht zu beanstanden ist. a) Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG 2021 werden die Netzentgelte unter Berücksichtigung einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoange- passten Verzinsung des eingesetzten Kapitals gebildet. Der auf Neuanlagen an- wendbare Eigenkapitalzinssatz darf gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 StromNEV den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen festverzinsli- cher Wertpapiere inländischer Emittenten zuzüglich eines angemessenen Zu- schlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse nicht überschreiten. Die Höhe des Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezi- fischer unternehmerischer Wagnisse ist nach § 7 Abs. 5 StromNEV insbeson- 41 42 43 - 23 - dere unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf den nationalen und internatio- nalen Kapitalmärkten und der Bewertung von Betreibern von Elektrizitätsversor- gungsnetzen auf diesen Märkten, der durchschnittlichen Verzinsung des Eigen- kapitals von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen auf ausländischen Märkten und der beobachteten und quantifizierbaren unternehmerischen Wag- nisse zu ermitteln. Diese Regelungen finden auch vor dem Hintergrund der Ent- scheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 2. September 2021 (C-718/18, RdE 2021, 534 Rn. 112 bis 138 - Kommission/Deutschland) weiterhin Anwendung (st. Rspr., BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2021 - EnVR 17/20, RdE 2022, 119 Rn. 14 mwN - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II; vom 7. Dezember 2021 - EnVR 6/21, WM 2023, 630 Rn. 9 mwN - Kapitalkostenabzug; vom 26. September 2023 - EnVR 43/22, RdE 2023, 481 Rn. 10 - Effizienzver- gleich II; vom 30. Januar 2024 - EnVR 32/22, RdE 2024, 167 Rn. 10 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV; vom 17. Dezember 2024 - EnVR 94/23, WM 2025, 448 Rn. 9 - Eigenkapitalzinssatz V). b) Wie der Bundesgerichtshof bereits im Zusammenhang mit der Fest- legung der Eigenkapitalzinssätze für die ersten drei Regulierungsperioden aus- geführt hat, unterliegt die Beurteilung der in § 7 Abs. 4 und 5 StromNEV normier- ten tatsächlichen Grundlagen für die Bemessung des Eigenkapitalzinssatzes der uneingeschränkten Überprüfung durch das Tatgericht. Dabei ist allerdings zu be- achten, dass die Vorschriften wo auch immer möglich im Sinne einer Gewähr- leistung und Sicherung der Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur auszulegen sind (BGH, Beschlüsse vom 30. Januar 2024 - EnVR 32/22, RdE 2024, 167 Rn. 10 mwN - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV; vom 25. Februar 2025 - EnVR 93/23, juris Rn. 12 - Eigenkapitalzinssatz VI). Soweit die Verord- nung keine näheren Vorgaben enthält, steht der Bundesnetzagentur ein Beurtei- lungsspielraum zu. In der Rechtsbeschwerdeinstanz kann die Entscheidung des Tatrichters hinsichtlich beider Bereiche nur eingeschränkt überprüft werden, nämlich darauf, ob er erhebliches Vorbringen der Beteiligten unberücksichtigt ge- 44 - 24 - lassen, wesentliche Beurteilungsfaktoren außer Betracht gelassen oder offen- kundig fehlgewichtet, Rechtsgrundsätze der Zinsbemessung verkannt oder der Nachprüfung der Regulierungsentscheidung sonst unrichtige rechtliche Maß- stäbe zu Grunde gelegt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2024 - EnVR 94/23, WM 2025, 448 Rn. 12 - Eigenkapitalzinssatz V; vom 25. Feb- ruar 2025 - EnVR 93/23 Rn. 12 - Eigenkapitalzinssatz VI). c) Bei Anwendung dieser Maßstäbe hat das Beschwerdegericht zu Recht ein Abwägungsdefizit verneint; die Rechtsbeschwerde zeigt keine Rechts- fehler auf. Zwar kann eine Abwägungsentscheidung auf einem Abwägungsdefizit beruhen, wenn der Ausgestaltungsspielraum faktisch vorgeprägt und dadurch verkürzt worden ist (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2021 - 6 C 8/20, BVerwGE 174, 1 Rn. 105). Wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, be- stehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die zuständige Beschlusskam- mer an die Forderungen und Erwartungen des Beirats nach einer höheren Eigen- kapitalverzinsung gebunden gesehen hat, diesen nachgekommen ist und sich infolgedessen die Abwägung als defizitär erweist. Soweit die Rechtsbeschwerde auch insoweit eine unterbliebene weitere Aufklärung rügt, ist diese Rüge erneut nicht ordnungsgemäß geführt (vgl. dazu oben Rn. 40). d) Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht sowohl ein Begründungsdefizit als auch weitere Ermessensfehler im Hinblick auf die erfolgte Erhöhung des Wagniszuschlags verneint. aa) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Beschlusskammer habe ihre Entscheidung, den Wagniszuschlag um 0,395 Prozentpunkte zu erhö- hen, damit begründet, dass sich bei der Ermittlung und Quantifizierung der Lauf- zeitunterschiede zwei Ansätze verfolgen ließen. Ihre eigenen Gutachter hätten eine Verzerrung mittels einer Analyse der Duration vorgenommen, Oxera hinge- gen die Restlaufzeiten betrachtet. Beide Ansätze seien nutzbar und erklärten 45 46 47 - 25 - denselben Sachverhalt in ähnlicher Weise. Bei der Ermittlung der Verfügbarkeits- prämie liege eine wesentliche Schwäche des Ansatzes von Oxera darin, dass deren Vorgehensweise zu einer gänzlichen Anpassung der Verfügbarkeitsprämie führen würde, den Wert zur Harmonisierung von DMS-Reihen und Umlaufsren- diten nach § 7 StromNEV also eher überschätzen würde. Insgesamt könne nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass mit den von ihren eigenen Gutachtern ermittelten Werten zur Anpassung des Wagniszuschlags der Zielwert zur Harmonisierung von Umlaufrenditen nach § 7 Abs. 4 StromNEV unterschätzt werden könne. Betrachte man beide Anpassungsgründe, so quantifizierten beide Gutachter am aktuellen Rand der Summe keine quantitativen Unterschiede mehr, was zeige, dass die Untergrenze einer Anpassung bei Null nachvollziehbar begründet sei, während die bei einer 10-Jahresmittelung ermittelten Werte zeig- ten, dass sehr wohl ein Anpassungsbedarf bestehen könne. Es sei angemessen, als Zuschlag das arithmetische Mittel der ermittelten Untergrenze von Null und der von Oxera unter Berücksichtigung eines 10-Jahres-Mittelwerts ermittelten 0,79 % als oberem, den wahren Wert aber überschätzenden Wert zu verwenden. Denn aus den durch die Gutachter ermittelten unteren und oberen Werten könne unter Berücksichtigung der genannten Unsicherheiten kein Wert ermittelt wer- den, in dem alle Rahmenbedingungen sowohl aus einer prognostischen als auch einer historischen Perspektive Berücksichtigung finden könnten, insbesondere wenn die dahinterstehenden Prämissen, etwa die Wahl des richtigen Ansatzes zur Bestimmung der Laufzeit - Duration versus Restlaufzeit - oder die Frage des zu betrachtenden Zeitraums - 10 Jahre aus historischer Perspektive versus ak- tueller Rand aufgrund des Prognosecharakters - konträr zueinander stünden. bb) Danach ist die Erhöhung des Wagniszuschlags nach den dafür gel- tenden Maßgaben (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - EnVR 94/23, WM 2025, 448 Rn. 35 mwN - Eigenkapitalzinssatz V) plausibel und erschöpfend be- gründet. Der Senat hat bereits festgestellt, dass mit der Erhöhung des Wagnis- zuschlags um 0,395 Prozentpunkte die möglicherweise zu einer Unterschätzung 48 - 26 - des Wagniszuschlags führenden Unterschiede zwischen dem risikolosen Basis- zinssatz gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 StromNEV, der seit der Festlegung der Eigen- kapitalzinssätze für die dritte Regulierungsperiode von 2,49 % um 1,75 Prozent- punkte auf 0,74 % gesunken ist, und der relativ zu Bonds ermittelten Marktrisi- koprämie adressiert worden sind, sowie die Bundesnetzagentur den Umfang der Erhöhung unter Einbeziehung des von den Netzbetreibern vorgelegten zweiten Oxera-Gutachtens ausführlich begründet hat (BGH, Beschlüsse vom 17. Dezem- ber 2024 - EnVR 79/23, juris Rn. 23, 34 bis 41 - Eigenkapitalzinssatz IV; EnVR 91/23, juris Rn. 48; EnVR 94/23, WM 2025, 448 Rn. 60 - Eigenkapitalzins- satz V; Festlegung S. 21 unten, S. 38 bis 41). Dem tritt die Rechtsbeschwerde nicht entgegen. Soweit sie meint, es fehle an einer Begründung der Bundesnetz- agentur dafür, warum sie den von Oxera errechneten Aufschlag heranziehe und davon einen Abschlag vornehme, setzt sie sich mit der ausführlichen und oben wiedergegebenen Begründung, dass auch der Ansatz von Oxera nutzbar sei und nicht ausgeschlossen werden könne, dass mit den von ihren eigenen Gutachtern ermittelten Werten der Zielwert unterschätzt werde, nicht auseinander. II. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV der Frage, ob Art. 57 Abs. 4 und 5 EltRL 2019 dem Bestehen eines Beirats entsprechend § 5 BEGTPG entgegenstehen, nicht veranlasst. Ein einzelstaatliches Gericht ist, soweit gegen seine Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben ist, verpflichtet, den Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV anzurufen, wenn sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts stellt (EuGH, Urteil vom 15. März 2017 - C-3/16, ECLI:EU:C:2017:209 Rn. 42 - Aquino). Es ist von dieser Pflicht nur dann befreit, wenn die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, die Vorschrift des Unionsrechts bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Ge- richtshof war oder die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. in diesem Sinne 49 50 - 27 - EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81, ECLI:EU:C:1982:335 Rn. 21 - Cilfit u. a.; vom 15. September 2005 - C-495/03, ECLI:EU:C:2005:552 Rn. 33 - Intermodal Transports; und vom 4. Oktober 2018 - C-416/17, ECLI:EU:C:2018:811 Rn. 110 - Kommission/Frankreich). Nach diesen Maßgaben besteht kein Anlass für eine Vorlage mit Blick auf die Beurteilung des Senats, dass Art. 57 Abs. 4 und 5 EltRL 2019 dem Bestehen eines Beirats entsprechend § 5 BEGTPG nicht entgegenstehen. Zwar weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass sich angesichts der Vielge- staltigkeit der möglichen Fallkonstellationen kaum abstrakt bestimmen lässt, wo genau die Grenze zwischen noch zulässigen und unzulässigen Einflussnahmen verläuft, und dies gegebenenfalls einer Klärung durch den Gerichtshof der Euro- päischen Union bedarf (vgl. BVerwGE 174, 1 Rn. 87). Für den vorliegenden Fall ist diese Grenze allerdings nicht zweifelhaft. Durch die Rechtsprechung des Ge- richtshofs ist bereits geklärt, unter welchen Umständen die Beteiligung anderer (politischer) Stellen einen Verstoß gegen die Unabhängigkeit der nationalen Re- gulierungsbehörde darstellt (vgl. EuGH, Urteile vom 6. März 2025 - C-48/23, juris Rn. 34 - Alajärven Sähkö u.a.; vom 11. Juni 2020 - C-378/19, juris Rn. 32, 33 und 54 - Prezident Slovenskej republiky; vom 2. September 2021 - C-718/18, RdE 2021, 534 Rn. 108 f. - Kommission/Deutschland). B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG. Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Kochendörfer Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.08.2023 - VI-3 Kart 878/21 (V) - 51 52 - 28 - Verkündet am: 9. September 2025 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle