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Entscheidung

6 StR 558/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:051124B6STR558
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:051124B6STR558.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 558/24 (alt: 6 StR 528/23) vom 5. November 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2024 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 15. Juli 2024 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten unter anderem wegen Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt, eine Einzie- hungsentscheidung getroffen und seine Unterbringung in einer Entziehungsan- stalt angeordnet. Mit Beschluss vom 7. Februar 2024 hat der Senat das Urteil im Maßregelausspruch aufgehoben, im Umfang der Aufhebung die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen sowie die weitergehende Revision verworfen. Das Landgericht hat im zweiten Rechtsgang von der Anordnung der Unterbringung in einer Ent- ziehungsanstalt abgesehen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unzulässig. Das Landgericht hatte in der neuen Hauptverhandlung ausschließlich dar- über zu befinden, ob der Angeklagte nach § 64 StGB unterzubringen war. Da es von einer Unterbringung abgesehen hat, ist der Angeklagte durch diese Entschei- dung nicht beschwert. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundes- gerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein 1 2 3 - 3 - deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1979 – 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327, 330; Beschlüsse vom 5. April 2011 – 3 StR 102/11; vom 6. März 2019 – 3 StR 60/19; vom 26. September 2023 – 5 StR 399/23). Diese Grundsätze gelten auch, wenn nach Aufhebung und Zu- rückverweisung allein noch über die Frage zu entscheiden war, ob die Maßregel anzuordnen sei (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2024 – 6 StR 1/24; vom 1. August 2023 – 5 StR 279/23). Bartel Tiemann Wenske Fritsche Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Regensburg, 15.07.2024 - 8 KLs 507 Js 26499/22 (2)