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Entscheidung

6 StR 1/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:230124B6STR1
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:230124B6STR1.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 1/24 alt: 6 StR 195/23 vom 23. Januar 2024 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2024 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 11. Oktober 2023 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat- einheit mit versuchter Brandstiftung und mit versuchter Brandstiftung mit Todes- folge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Entscheidung über den Vorweg- vollzug von Freiheitsstrafe sowie eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Mit Be- schluss vom 12. Juli 2023 (NStZ-RR 2023, 309) hat der Senat das Urteil im Maß- regelausspruch aufgehoben, im Umfang der Aufhebung die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgericht zuständige Straf- kammer des Landgerichts zurückverwiesen sowie die weitergehende Revision verworfen. Das Landgericht hat im zweiten Rechtsgang von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unzulässig. Das Landgericht hatte in der neuen Hauptverhandlung ausschließlich dar- über zu befinden, ob der Angeklagte nach § 64 StGB unterzubringen war. Da es 1 2 3 - 3 - von einer Unterbringung abgesehen hat, ist der Angeklagte durch diese Entschei- dung nicht beschwert. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundes- gerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1979 – 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327, 330; Beschlüsse vom 5. April 2011 – 3 StR 102/11; vom 6. März 2019 – 3 StR 60/19; vom 26. September 2023 – 5 StR 399/23). Feilcke Tiemann Wenske von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Stade, 11.10.2023 - 300 Ks 175 Js 18904/22 (7/23)