Entscheidung
I ZB 3/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:051124BIZB3
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:051124BIZB3.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 3/24 vom 5. November 2024 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Marke Nr. 396 56 544 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2024 durch die Richterin Dr. Schmaltz als Einzelrichterin beschlossen: Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Verfah- rensbevollmächtigten der Antragstellerin im Rechtsbeschwerdever- fahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat beantragt, gemäß § 33 Abs. 1 RVG den Wert des Gegenstands seiner anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen. Beide Parteien hatten Gelegenheit, zur vorgesehenen Festsetzung Stellung zu nehmen. II. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts in einem Mar- kenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Nach der Rechtsprechung des Senats ent- spricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbe- schwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermes- sen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - I ZB 45/16, WRP 2018, 349 [juris Rn. 1]; Beschluss vom 24. August 2023 - I ZB 65/22, juris Rn. 2 mwN). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen. III. Über den Antrag entscheidet gemäß § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG die Einzelrichterin des Senats. 1 2 3 - 3 - IV. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 RVG). Schmaltz Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 10.08.2023 - 25 W (pat) 21/19 - 4