Entscheidung
I ZB 63/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:270325BIZB63
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:270325BIZB63.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 63/23 vom 27. März 2025 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Marke Nr. 30 2011 064 111 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2025 durch die Richterin Dr. Schwonke als Einzelrichterin beschlossen: Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbe- schwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Widersprechenden gegen den Beschluss des 28. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentge- richts vom 28. Juni 2023 auf seine Kosten zurückgewiesen (BGH, Beschluss vom 26. September 2024 - I ZB 63/23, juris). Der Verfahrensbevollmächtigte der Markeninhaberin hat beantragt, ge- mäß § 33 Abs. 1 RVG den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren auf 562.500 € festzusetzen. Der Widersprechende hält demgegenüber eine Festsetzung auf 50.000 € für zutreffend. II. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist im vorliegen- den Rechtsbeschwerdeverfahren auf 50.000 € festzusetzen. 1. Nach der Rechtsprechung des Senats ist maßgeblich für die Festset- zung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlö- schungsstreit das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrecht- erhaltung seiner Marke. Danach entspricht eine Festsetzung des Gegenstands- werts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren im Regelfall billigem Er- messen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - I ZB 45/16, WRP 2018, 349 [juris Rn. 1]; Beschluss vom 5. November 2024 - I ZB 3/24, juris Rn. 2, je- weils mwN). Diese Grundsätze gelten auch im Widerspruchsverfahren (vgl. BGH, 1 2 3 4 - 3 - Beschluss vom 18. Oktober 2017 - I ZB 6/16, MarkenR 2018, 454 [juris Rn. 11]). Im Einzelfall kann der Wert angesichts des Interesses des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner umfänglich benutzten Marke auch deutlich darüber liegen (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 7, mwN). Ein maßgebliches Indiz hierfür können neben einer umfänglichen Benutzung auch hohe Werbeaufwendungen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2016 - I ZB 52/15, GRUR-RR 2017, 127 [juris Rn. 4]; BGH, MarkenR 2018, 454 [juris Rn. 10]). 2. Nach diesen Maßstäben entspricht im Streitfall eine Festsetzung auf den Regelstreitwert von 50.000 € billigem Ermessen. Es besteht keine Veranlas- sung, einen darüber liegenden Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen. a) Das Bundespatentgericht hat im von der Rechtsbeschwerde angefoch- tenen Beschluss vom 28. Juni 2023 den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 50.000 € festgesetzt. Es hat die von der Markeninhaberin beantragte Erhöhung des Gegenstandswerts auf 300.000 € mit der Begründung abgelehnt, die Markeninhaberin habe keine kon- kreten gegenstandswerterhöhenden Umstände im Hinblick auf die angegriffene Marke wie die Aufnahme der Benutzung oder besonders hohe Aufwendungen für die Entwicklung ihrer Marke vorgetragen. Der Verfahrensbevollmächtigte der Markeninhaberin zeigt nicht auf, dass das Bundespatentgericht bei dieser Fest- setzung Vortrag der Markeninhaberin im Beschwerdeverfahren unberücksichtigt gelassen hätte. b) Umstände, die nach der Senatsrechtsprechung eine Erhöhung des Ge- genstandswerts rechtfertigen können, hat die Markeninhaberin auch im Rechts- beschwerdeverfahren nicht vorgetragen. 5 6 7 - 4 - 3. Es besteht auch im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Wertfestsetzung im Patentnichtigkeitsverfahren keine Veranlassung, abwei- chend von der ständigen Rechtsprechung des Senats den Wert - wie vom Ver- fahrensbevollmächtigten der Markeninhaberin beantragt - auf 562.500 € festzu- setzen. a) Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, auf dessen Rechtsprechung der Verfahrensbevollmächtigte der Markeninhaberin verweist, legt seiner Streit- wertfestsetzung im Patentnichtigkeitsverfahren den gemeinen Wert des Patents bei Erhebung der Klage beziehungsweise bei Einlegung der Berufung zuzüglich des Betrags der bis dahin entstandenen Schadensersatzforderungen zugrunde. Hierfür zieht er in Ermangelung anderer Anhaltspunkte die (vorläufige) Streitwert- festsetzung aus anhängigen Verletzungsverfahren heran. Diese spiegelt regel- mäßig das Interesse des Nichtigkeitsklägers an der erstrebten Vernichtung des Streitpatents wieder, mit der der Patentverletzungsklage die Grundlage entzogen werden soll. Dieser Betrag ist in der Regel um 25% zu erhöhen, um dem Wert der eigenen Nutzung Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - X ZR 23/21, GRUR 2021, 1105 [juris Rn. 11] - Nichtigkeitsstreitwert III, mwN). b) Es kann offenbleiben, ob es gerechtfertigt ist, diese zu Patentnichtig- keitsverfahren ergangene Rechtsprechung auf die Wertfestsetzung für den Mar- kenlöschungsstreit zu übertragen. Jedenfalls im vorliegenden Rechtsbeschwer- deverfahren könnte sie nicht zu einer Festsetzung eines Werts über 50.000 € führen. aa) Aus dem vom Verfahrensbevollmächtigten der Markeninhaberin nun- mehr vorgelegten Urteil des Landgerichts Berlin II vom 25. Januar 2025, das in einem Rechtsstreit der Markeninhaberin gegen den hiesigen Widerspruchsführer und zwei weitere Beklagte ergangen ist, ergeben sich keine Umstände, die eine über 50.000 € hinausgehende Wertfestsetzung im vorliegenden Rechtsbe- schwerdeverfahren rechtfertigen. Im Tatbestand dieses Urteils wird der Vortrag 8 9 10 11 - 5 - der Markeninhaberin wiedergegeben, dass diese bislang lediglich die Absicht ge- habt hat, die im vorliegenden Registerverfahren angegriffene Marke zu benutzen, und zwar durch eine Lizenzierung. Außerdem heißt es im unstreitigen Tatbe- stand, die Markeninhaberin bewerte in ihrem Anlagevermögen ihre immateriellen Vermögensgegenstände, also auch die im vorliegenden Registerverfahren ange- griffene Marke, zum 31. Dezember 2021 mit einem Betrag von einem Euro. Dar- aus ergibt sich, dass die angegriffene Marke unbenutzt ist und ihr von der Mar- keninhaberin derzeit kein messbarer wirtschaftlicher Wert zugemessen wird. bb) Ebenso wenig rechtfertigt der von dem Verfahrensbevollmächtigten der Markeninhaberin ebenfalls vorgelegte Streitwertbeschluss des Landgerichts Berlin II vom 14. Januar 2025, mit dem der Streitwert in jenem Rechtsstreit auf 450.000 € festgesetzt worden ist, eine über 50.000 € hinausgehende Wertfest- setzung. (1) Die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Berlin II betrifft bereits nicht allein eine Verletzungsklage, sondern berücksichtigt den Wert von drei Klagean- trägen der Markeninhaberin, mit denen sie beantragt hat, die dortigen Beklagten zu verurteilen, in die Löschung von drei Marken einzuwilligen. Diese Klagean- träge, die das Landgericht Berlin II mit insgesamt 250.000 € bewertet hat, könn- ten auch nach der Rechtsprechung des X. Zivilsenats nicht in die Wertfestset- zung einbezogen werden. (2) Soweit das Landgericht Berlin II den von der Klägerin verfolgten und auf die im vorliegenden Registerverfahren angegriffene Marke gestützten Unter- lassungsantrag gegen die dortigen Beklagten mit 200.000 € bewertet, ist dies angesichts seiner eigenen Feststellungen zur bislang unterbliebenen Nutzung der Marke nicht nachvollziehbar. Sie beruht, wie sich aus dem Streitwertbe- schluss ergibt, auf nicht näher wiedergegebenen Angaben der Markeninhaberin. Der Verfahrensbevollmächtigte der Markeninhaberin legt im vorliegenden Ver- fahren nicht dar, aus welchem Grund diese Streitwertfestsetzung gerechtfertigt sein soll. Für den Fall, dass das Landgericht Berlin II das Abwehrinteresse der 12 13 14 - 6 - dortigen Beklagten in die Streitwertbemessung einbezogen haben sollte, handelt es sich um einen Gesichtspunkt, der für die Wertbemessung im Markenlö- schungsverfahren - ebenso wenig wie das Interesse des Inhabers der Wider- spruchsmarke an der Löschung (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2006 - I ZB 48/05, juris Rn. 2) - nicht erheblich ist. (3) Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, dass auch eine Erhöhung des Streitwerts des Verletzungsverfahrens um 25% im Streitfall nicht gerechtfertigt wäre, weil eine Benutzung der Marke durch die Markeninhaberin ausweislich der Feststellungen des Landgerichts Berlin II bislang unterblieben ist und der Wert der eigenen Benutzung in einem derartigen Fall den Streitwert des Verletzungs- verfahrens nicht erhöhen könnte. III. Über den Antrag entscheidet gemäß § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG die Einzelrichterin des Senats. IV. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 RVG). Schwonke Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 28.06.2023 - 28 W (pat) 35/16 - 15 16 17