Entscheidung
VIa ZR 47/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:061124UVIAZR47
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:061124UVIAZR47.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 47/22 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 18. Oktober 2024 eingereicht werden konnten, durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterin Möhring, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die Richterin Dr. Vogt-Beheim für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Dezember 2021 aufge- hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für die Revision wird auf bis 35.000 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Ab- schalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb - kreditfinanziert - im Oktober 2013 von einem Dritten einen von der Be- klagten hergestellten gebrauchten Audi A6 Limousine 3.0 TDI (Erstzulassung am 2. Februar 2011), der mit einem V6-Monoturbo-Dieselmotor (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist. 1 - 3 - Das Landgericht hat die auf Erstattung des Kaufpreises zuzüglich Finan- zierungskosten und Zinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs, auf Feststellung des Annah- meverzugs und auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er sein erstin- stanzliches Begehren im Wesentlichen weiterverfolgt hat, ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungs- anträge weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht, das einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Ver- bindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aF nicht geprüft hat, hat seine Ent- scheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet: Ein Anspruch aus § 826 BGB bestehe nicht. Der Kläger sei seiner Sub- stantiierungslast im Hinblick auf das Vorliegen einer vorsätzlichen Schädigung nicht nachgekommen. Dass ein vorhandenes "Thermofenster" rechtswidrig sein möge, führe nicht zur Annahme sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten. Die gel- tend gemachten Ansprüche stünden dem Kläger überdies vorliegend schon des- halb nicht zu, weil ein möglicherweise ursprünglich eingetretener Schaden jeden- 2 3 4 5 - 4 - falls inzwischen durch die im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnenden ge- zogenen Nutzungen vollständig aufgezehrt sei. Nach Auffassung des Berufungs- gerichts habe die voraussichtliche Gesamtnutzungsdauer des streitgegenständ- lichen Fahrzeugs zehn Jahre betragen, bei Kauf somit noch knapp 7 1/3 Jahre. Eine wirtschaftlich relevante Nutzung eines Fahrzeuges über zehn Jahre hinaus sei daher der Schätzung nicht zugrunde zu legen. II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 1. Der Zurückweisungsbeschluss leidet allerdings nicht an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel, der Veranlassung gäbe, ihn ohne weitere Sachprüfung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhand- lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Er genügt hier noch den Mindestanforderungen des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, obgleich die Anträge nicht wiedergegeben worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2023 - VIa ZR 752/22, NJW 2023, 3010 Rn. 8 ff. mwN). 2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind aber in der Sache von Rechtsfehlern beeinflusst. a) Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB dem Grunde nach verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände. b) Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Beru- fungsgericht es rechtsfehlerhaft unterlassen hat, auf mögliche Ansprüche des 6 7 8 9 10 - 5 - Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG- FGV aF (vgl. zu der bei Inverkehrbringen des Fahrzeugs geltenden EG-FGV: BGH, Urteil vom 16. Oktober 2023 - VIa ZR 374/22, VersR 2024, 124 Rn. 9 ff.) einzugehen. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses ent- schieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aF Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeug- käufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufver- tragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu er- leiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verord- nung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). Das Berufungsgericht hat daher zwar im Ergebnis zu Recht einen An- spruch des Klägers auf die Gewährung des sogenannten "großen" Schadenser- satzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aF ein An- spruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumin- dest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. c) Ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aF kann auch nicht mit 11 12 - 6 - der vom Berufungsgericht gewählten Begründung abgelehnt werden, dass ein etwaiger Schaden bereits aufgrund des Alters des Fahrzeugs von über zehn Jah- ren aufgezehrt sei (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2023 - VIa ZR 752/22, NJW 2023, 3010 Rn. 12 ff.). III. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil er sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit ha- ben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der Ver- 13 14 - 7 - wendung einer - bislang unterstellt - unzulässigen Abschalteinrichtung sowie ge- gebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aF zu treffen haben. C. Fischer Möhring Götz Rensen Vogt-Beheim Vorinstanzen: LG Ingolstadt, Entscheidung vom 20.07.2021 - 21 O 168/20 Die - OLG München, Entscheidung vom 10.12.2021 - 17 U 6076/21 - - 8 - Verkündet am: 6. November 2024 Bachmann, Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle