OffeneUrteileSuche
Beschluss

IX ZB 8/23

BGH, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:111124BIXZB8.23.0
4mal zitiert
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2024 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. 1 1. Die Eingaben des Beklagten vom 23. und 29. Oktober 2024 sind als Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO auszulegen. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beklagte die Voraussetzungen des § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht darlegt und weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Auch eine Anhörungsrüge unterliegt dem bei dem Bundesgerichtshof geltenden Anwaltszwang (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2023 - I ZB 94/20, juris Rn. 1 mwN). 2 2. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht veranlasst. 3 3. Der Beklagte kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten. Schoppmeyer Schultz Selbmann Harms Kunnes