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Entscheidung

III ZR 68/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:191224BIIIZR68
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:191224BIIIZR68.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 68/24 vom 19. Dezember 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Reiter, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Herr beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 26. September 2024 wird auf ihre Kosten als unzulässig ver- worfen. Gründe: I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Senat die form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten auf ihre Kosten als unzu- lässig verworfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht fristgerecht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist. Dagegen hat die (wiederum) durch ihren vorinstanzlichen Prozessbe- vollmächtigten vertretene Beklagte mit dem Argument, diese Vorschrift sei ver- fassungswidrig, Anhörungsrüge erhoben und hilfsweise beantragt, die Sache zur Vorabentscheidung dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. II. Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsan- 1 2 - 3 - walt eingelegt worden ist. Auch eine Anhörungsrüge unterliegt dem beim Bun- desgerichtshof geltenden Anwaltszwang (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. Januar 2023 - III ZR 155/22, juris Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 11. No- vember 2024 - IX ZB 8/23, juris Rn. 1; vom 14. Mai 2024 - XI ZB 16/23, juris Rn. 2; vom 4. Januar 2024 - I ZB 68/23, juris Rn. 2 und vom 24. Oktober 2023 - VI ZR 114/23, juris Rn. 3). Zudem wäre sie mangels einer Gehörsverletzung nach Art. 103 Abs. 1 GG unbegründet. Denn der Senat hat das Rechtsmittelvorbringen der Beklagten we- gen der Unzulässigkeit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde und damit aus Grün- den des Prozessrechts inhaltlich nicht geprüft (vgl. BVerfG, NJW 2001, 1565 Rn. 11). Auch begegnet das Erfordernis der Vertretung durch einen beim Bun- desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt keinen verfassungsrechtlichen Be- denken (vgl. nur BVerfGE 106, 216 ff; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2023 - II ZR 145/22, juris Rn. 2). Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist nicht veranlasst. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache durch den Senat nicht mehr rechnen. Herrmann Arend Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 03.01.2023 - 9 O 170/21 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 14.05.2024 - 2 U 167/23 - 3 4 5 6