OffeneUrteileSuche
Entscheidung

1 StR 417/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:121124B1STR417
10mal zitiert
13Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

23 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:121124B1STR417.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 417/24 vom 12. November 2024 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 2024 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Land- gerichts Landshut vom 17. Juni 2024 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. Gründe: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be- schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet. Die hiergegen mit der Sachrüge geführte Revision des Beschuldigten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts beging der Beschuldigte am 26. September 2023 einen Diebstahl (Fall B. I. 1.), eine Bedrohung (Fall B. I. 2.), einen tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand ge- gen Vollstreckungsbeamte und gefährlicher Körperverletzung (Fall B. I. 3.), einen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in zwei tateinheitlichen Fällen (Fall 1 2 - 3 - B. I. 4.) sowie einen weiteren tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tat- einheit mit versuchter Körperverletzung (Fall B. I. 5.). Das Landgericht hat zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten mit sachver- ständiger Beratung festgestellt, dass dieser an einer paranoiden Schizophrenie mit zunehmendem Residuum leide und deshalb nicht in der Lage sei, das Un- recht seiner Taten einzusehen, nach dieser Einsicht zu handeln und sein Verhal- ten entsprechend zu steuern. Das Landgericht folgt dabei nach kurzer Darstel- lung des Ergebnisses der Begutachtung den Ausführungen des Sachverständi- gen. 2. Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Kran- kenhaus nach § 63 StGB hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Ausführungen des Landgerichts im Urteil leiden an durchgreifenden Begrün- dungsmängeln. a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die besonders gravierend in die Rechte des Betroffenen eingreift. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Täter bei Be- gehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht. Da- neben muss es überwiegend wahrscheinlich sein, dass der Betroffene infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten bege- hen wird; dadurch muss eine schwere Störung des Rechtsfriedens zu besorgen sein. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdi- gung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begange- nen Anlasstaten zu entwickeln. Sie muss sich darauf erstrecken, welche rechts- widrigen Taten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 4. April 2023 – 1 StR 477/22 Rn. 5; vom 5. April 2022 – 1 StR 34/22 Rn. 5; vom 27. Januar 2022 – 1 StR 453/21 Rn. 6; 3 4 5 - 4 - vom 22. September 2021 – 1 StR 305/21 Rn. 17 und vom 7. September 2021 – 1 StR 255/21 Rn. 7; jeweils mwN). b) Diesen Voraussetzungen werden die Feststellungen und Wertungen des Landgerichts zur Schuldunfähigkeit des Beschuldigten in mehrfacher Hin- sicht nicht gerecht. Insoweit führt der Generalbundesanwalt zutreffend näher aus: „I. Wenn sich der Tatrichter - wie hier - darauf beschränkt, sich der Beurteilung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit anzuschließen, muss er dessen wesentliche Anknüpfungs- und Be- fundtatsachen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforder- lich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 5 StR 397/08; Urteil vom 19. Februar 2008 - 5 StR 599/07 - jeweils m. w. N.). Da- ran fehlt es hier. 1. So stellt das Landgericht zum Krankheitsbild des Beschuldigten lediglich fest, dass es bei ihm im Alter von 21 Jahren erstmals zu einer Exazerbation einer paranoiden Schizophrenie gekommen sei und sich seine psychotische Problematik fortsetzte. Sein psychopa- thologisches Zustandsbild habe sich mit der Zeit so verschlechtert, dass er berentet werden musste und langjährig unter Betreuung steht (UA S. 3, 4). Im Rahmen seiner Exazerbationen sei er aggres- siv und fremdgefährlich (UA S. 23). Im Jahr 2017 wurde ein Verfah- ren wegen Körperverletzung wegen Schuldunfähigkeit eingestellt (UA S. 4). Der Beschuldigte hatte im Rahmen einer Unterbringung sein Gegenüber nach einem verbalen Streit geschubst, so dass er zu Boden fiel und sich dadurch den Ellbogen brach. Gegebenenfalls mögliche (UA S. 9, 23 oben) weitere konkrete Feststellungen zu anderen aggressiven Handlungen des Beschuldigten fehlen. Der Beschuldigte leide bis heute an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F020.0) mit zunehmenden Residuum. Er erfülle nach der ICD-10 mindestens zwei items der Gruppe A und vier der Gruppe B (UA S. 23). Ein ‚Wahn‘ und (möglicherweise: UA S. 24) akustische Halluzinationen stünden ‚im Vordergrund‘ (UA S. 23). Das ‚Wahn- system‘ sei ‚bizarr‘ (UA S. 24). Dieser ‚Zustand‘ soll auch in akuter Form zu den Vorfallszeitpunkten bestanden haben (UA S. 8). Des- halb sei sowohl seine Einsichtsfähigkeit als auch seine Steuerungs- fähigkeit aufgehoben gewesen (UA S. 8, 24; zu dieser problemati- schen Feststellung: Senat, Beschluss vom 13. Januar 2022 - 1 StR 464/21 -, juris Rn. 9 f.; Fischer, StGB, 71. Aufl, § 20 Rn. 3, 44b). Das Verhalten des Beschuldigten sei ‚normalpsychologisch‘ 6 - 5 - nicht erklärbar (UA S. 24), was auch für die Diebstahlshandlung gel- ten soll. Das aggressive Verhalten des Beschuldigten sei rational nicht nachvollziehbar (UA S. 25). Diese Begründung genügt nicht. Dem Revisionsgericht ist auf die- ser Grundlage eine rechtliche Überprüfung der Maßregelanordnung nicht möglich. 2. Selbst bei wohlwollender Lektüre des Urteils fehlt es an einer nachvollziehbaren Beschreibung der Anknüpfungstatsachen für die gestellte Diagnose (so zum Beispiel an einer Beschreibung der cha- rakteristischen Störungen des Denkens, der Wahrnehmung, der Af- fektivität, des Ich-Erlebens und des Verhaltens, vgl. hierzu Kröber/Lau in Kröber/Dölling/Leygraf/Saß, Handbuch der forensi- schen Psychiatrie, Band 2, S. 312 f., 327 ff.). Mangels Ausführun- gen zum näheren Inhalt des Sachverständigengutachtens ist eine Überprüfung der Maßregelanordnung so nicht möglich. 3. Gleiches gilt im Hinblick auf das Krankheitsbild des Beschuldig- ten zum Zeitpunkt der Begehung der Anlasstaten. Tatsächlich ent- halten die Feststellungen zu den gegenständlichen Taten lediglich Beschreibungen des äußeren Geschehensablaufs, jedoch keine zum inneren Erleben des Beschuldigten. Der behauptete ‚bizarre Wahn‘ und die ‚möglicherweise‘ auch zum Tatzeitpunkt bestehen- den akustischen Halluzinationen sind weder näher beschrieben noch sonst nachvollziehbar dargelegt. Die Beschreibung des Be- schuldigten als aggressiv und fremdgefährlich, die die Unterbrin- gung wohl rechtfertigen soll, ist ohne die vermissten Darlegungen unzureichend (Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16 -, BGHR-StGB, § 63 Anordnung 2 - Darlegungsanforderun- gen; Beschluss vom 23. August 2012 - 1 StR 389/12, NStZ 2013, 98; BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 - 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135). 4. Es kann vor diesem Hintergrund dahinstehen, dass angesichts des erheblichen Eingriffs, der mit der Unterbringung nach § 63 StGB verbunden ist, auch rechtliche Bedenken bestehen, ob das Landgericht seine Überzeugung von der zukünftigen Gefährlichkeit des Beschuldigten im Hinblick auf die Begehung von Straftaten aus dem Bereich der mittleren Kriminalität hinreichend begründet hat. Hinsichtlich des Diebstahlsopfers kam es zwar zu einer Bedrohung mit der Weinflasche, jedoch (noch) nicht zu einer Körperverletzung. Der Faustschlag anlässlich der ersten Ingewahrsamnahme (zu de- ren Rechtmäßigkeit Ausführungen fehlen, die sich aber wohl noch hinreichend aus dem Kontext entnehmen lassen) und ein aufge- schürftes Knie anlässlich der zweiten Ingewahrsamnahme sowie - 6 - die versuchten Tritte bei dem Transport im Krankenwagen, von de- nen jeweils Polizeibeamten betroffen waren, sind allenfalls am un- tersten Rand mittlerer Kriminalität angesiedelt. Zwar müssen die Anlasstaten nicht ‚schwerwiegend‘ sein, um eine Unterbringung zu rechtfertigen, es bedarf dann aber einer detaillierten und nachvoll- ziehbaren Begründung hinsichtlich der auf die Zukunft gerichteten Prognose der zu erwartenden Taten (Fischer, aaO., § 63 Rn. 8, 24 mwN.). Zwar hat das Landgericht den zutreffenden rechtlichen Aus- gangspunkt einer auf einer umfassenden Gesamtwürdigung auf- bauenden Prognose erkannt. Es hat sich jedoch auch hier darauf beschränkt, dem Sachverständigen in dessen Einschätzung zu fol- gen, dass im Fall einer erneuten Zuspitzung des psychotischen Ge- schehens eine Wiederholungsgefahr auch in Bezug auf Körperver- letzungshandlungen - gegebenenfalls unter Benutzung von Gegen- ständen - bestehe (UA S. 29). Dem Urteil ist diesbezüglich nur zu entnehmen, es bestünde ein ‚Gewaltrisiko‘ (UA S. 30), schließlich sei es auch während der ‚jetzigen Unterbringung in der forensi- schen Psychiatrie … zu fremdgefährdenden Verhaltensweisen ... im Rahmen psychotischer Entgleisungen gekommen‘ (UA S. 30). An einer näheren, nachvollziehbaren Beschreibung mangelt es allerdings auch hier: Es fehlt an der Kenntnis der Anknüpfungstat- sachen, die die Prognose derartiger zukünftiger Straftaten stützen könnten.“ Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. 3. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen sind von den aufge- zeigten Rechtsfehlern nicht betroffen und bleiben daher aufrechterhalten; die 7 8 - 7 - weitergehenden Feststellungen unterliegen der Aufhebung (§ 353 Abs. 2 StPO). Fischer Bär Leplow Munk Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Landshut, 17.06.2024 - 4 KLs 603 Js 31546/23 Sich