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Entscheidung

1 StR 525/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:210125B1STR525
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:210125B1STR525.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 525/24 vom 21. Januar 2025 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts am 21. Januar 2025 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge- richts Ellwangen (Jagst) vom 4. September 2024 mit den Fest- stellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be- schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Beschuldigten hat Er- folg. 1. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts entwendete der Beschul- digte am 14. Juli 2023 an einem Marktstand in A. fünf Schalen Kirschen, in- dem er sie – zunächst unbemerkt – in seinen Einkaufskorb leerte und eine wei- tere Schale bezahlte. Als der Geschädigten M. der Diebstahl auffiel und sie den Beschuldigten am Weggehen hindern wollte, rief er „Finger weg von meiner 1 2 - 3 - Ware!“ und schlug sie wuchtig auf den Unterarm, um sie zum Loslassen zu be- wegen und sich den Besitz an dem Diebesgut zu erhalten. Die Geschädigte erlitt eine Schwellung und Schmerzen (Fall II. 1. der Urteilsgründe). Am 8. August 2023 ging der Beschuldigte durch den Kassenbereich eines Penny-Marktes, wobei er unbezahlte Süßigkeiten im Wert von ca. 7 € offen in der Hand hielt. Als eine Verkäuferin ihm hinterherlief und ihn am Hemd festhielt, drängte er sie weg und riss sich durch einen Schlag gegen ihren Arm los. Schmerzen oder Verletzungen der Verkäuferin konnten nicht festgestellt werden (Fall II. 2. der Urteilsgründe). Am 20. Dezember 2023 wurde der Beschuldigte von der Geschädigten G. aufgefordert, eine auf dem Marktplatz in E. errichtete Hütte zu verlassen, weil dort eine geschlossene Veranstaltung stattfand. Als die Geschä- digte den ihre Aufforderung ignorierenden Beschuldigten am Arm fasste, schlug er ihr mit der Hand fest gegen die Wange, wodurch sie eine schmerzhafte Prel- lung erlitt und ihre Brille weggeschleudert wurde (Fall II. 3. der Urteilsgründe). Am 27. März 2024 wollte der Beschuldigte zunächst in der Kaufland-Filiale in A. , in welcher er Hausverbot hatte, Lebensmittel im Wert von ca. 6 € kau- fen. Weil die Kassiererin ihn bemerkte, packte er die Ware vom Band zurück in seinen Einkaufskorb und ging, ohne zu bezahlen, durch den Kassenbereich. Als sie ihm hinterherlief und am Arm festhielt, schlug er ihren Arm weg, um mit der Beute flüchten zu können. Dem zur Hilfe gekommenen Marktleiter versetzte er einen festen Schlag mit der flachen Hand auf das linke Ohr, wodurch dessen Brille zu Boden fiel und er Schmerzen, Kratzer und eine Hautrötung erlitt (Fälle II. 4. und 5. der Urteilsgründe). 3 4 5 - 4 - b) Das sachverständig beratene Landgericht ist davon ausgegangen, der Beschuldigte leide an einer ursprünglich drogeninduzierten, mittlerweile chroni- schen und kontinuierlich verlaufenden paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0). Aufgrund der Erkrankung sei er bei Begehung der verfahrensgegen- ständlichen Taten zwar jeweils in der Lage gewesen, das Unrecht seiner Taten einzusehen. Er habe sich aber bei allen Taten in einem akut psychotischen Zu- stand befunden, in dem seine Steuerungsfähigkeit gänzlich aufgehoben gewe- sen sei. Der Sachverständigen folgend hat die Strafkammer angenommen, dass es sich bei der Erkrankung des Beschuldigten um eine überdauernde Störung handele, die bei Begehung der Taten einen bestimmenden Einfluss auf ihn ge- habt habe. Es seien vergleichbare, erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten, weshalb der Beschuldigte für die Allgemeinheit gefährlich sei. 2. Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Kran- kenhaus nach § 63 StGB hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Es fehlt bereits an rechtsfehlerfreien Feststellungen zu einem Eingangsmerkmal des § 20 StGB. a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder erheblich vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung darauf beruht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12. November 2024 – 1 StR 417/24 Rn. 5 mwN). Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, er- folgt prinzipiell mehrstufig (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2024 – 4 StR 422/23 Rn. 7 mwN). Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter 6 7 8 - 5 - eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsu- mieren ist. Die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie führt für sich genom- men noch nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeit- räume überdauernden gesicherten erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfä- higkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2021 – 1 StR 190/21 Rn. 11 mwN). Erforderlich sind vielmehr konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten in der konkreten Tat- situation ausgewirkt hat. Beurteilungsgrundlage ist das konkrete Tatgeschehen, wobei neben der Art und Weise der Tatausführung auch die Vorgeschichte, der Anlass der Tat, die Motivlage des Beschuldigten und sein Verhalten nach der Tat von Bedeutung sein können (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2022 – 2 StR 257/21 Rn. 15; Beschluss vom 28. Juni 2021 – 1 StR 190/21 Rn. 11; je- weils mwN). Dies ist grundsätzlich – auch wenn eine chronische Erkrankung be- steht – für jede Tat gesondert zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2014 – 3 StR 48/14 Rn. 6). Für die Bewertung der festgestellten Tatsachen ist das Ge- richt auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen. Gleichwohl handelt es sich bei der Frage der Erfüllung eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei gesichertem psychiatrischen Befund wie bei der Prüfung der aufgehobenen oder erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit um Rechtsfragen. Wenn sich das Tatgericht – wie hier – darauf beschränkt, sich der Beurteilung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit anzuschließen, muss er dessen wesentliche Anknüpfungs- und Befundtatsachen im Urteil so wiederge- ben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 – 5 StR 397/08 Rn. 6; Urteil vom 19. Februar 2008 – 5 StR 599/07 Rn. 11; je- weils mwN). - 6 - b) Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht; insbe- sondere fehlt es an einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Ta- ten auf die Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten in der konkreten Tatsitu- ation ausgewirkt hat. aa) Die Urteilsgründe lassen schon nicht erkennen, warum die Erkrankung des Beschuldigten keinen Einfluss auf seine Einsichtsfähigkeit gehabt, seine Steuerungsfähigkeit jedoch vollständig aufgehoben haben soll. Einer Erläuterung hierzu hätte es schon deshalb bedurft, weil sowohl das Verhalten des Beschul- digten, der am 8. August 2023 und am 27. März 2024 die unbezahlten Waren jeweils offen sichtbar durch den Kassenbereich trug, als auch seine Einlassung (UA S. 11) nahelegen, dass er jedenfalls bei den Taten in den Fällen II. 1., 2., 4. und 5. der Urteilsgründe bereits ohne Einsicht in das Unrecht seines Tuns han- delte. bb) Es fehlen auch Ausführungen dazu, wie sich die Erkrankung im Zeit- punkt der Taten jeweils konkret äußerte. So lässt die Aussage der Geschädigten der Tat vom 20. Dezember 2023, der Beschuldigte habe „komisch“ gewirkt, ebenso wenig einen Rückschluss auf eine gravierende Beeinträchtigung in Folge einer psychischen Erkrankung zu, wie die Schilderungen der Zeugin M. zur Tat vom 14. Juli 2023 und der Zeugin R. zur Tat vom 8. August 2023. Beide beschrieben den Beschuldigten zwar als sehr ungepflegt, was nach den Feststellungen der Strafkammer aber auch darauf zurückzuführen sein kann, dass der Beschuldigte teilweise wochenlang im Wald lebte. Gleiches gilt für die Beobachtung des Polizeibeamten K. , der im Anschluss an die Tat vom 27. März 2024 nach dem Beschuldigten fahndete und ihn am selben Tag im Stadtgebiet mit offenstehender Hose und sichtbarem Geschlechtsteil antraf. Auch diese Auffälligkeit kann ein Anzeichen für die psychische Erkrankung des 9 10 11 - 7 - Beschuldigten sein, jedoch auch damit zusammenhängen, dass dieser nach den Feststellungen des Landgerichts regelmäßig seine Notdurft auf der Straße oder auf fremden Grundstücken verrichtete. Die Sachverständige hat weder die vor- genannten Umstände diagnostisch eingeordnet noch sich zu einem möglichen wahnhaften Erleben des Beschuldigten geäußert. Ihre Behauptung, der Beschul- digte werde bei allen Taten als auffällig, verwirrt und verwahrlost beschrieben, findet in den Urteilsgründen keine Stütze und wird nur zum äußeren Erschei- nungsbild durch Tatsachen belegt. cc) Schließlich verhält sich das Urteil nicht dazu, ob sich die Taten des Beschuldigten auch normalpsychologisch erklären lassen. Dies hätte sich jedoch insbesondere bei den Körperverletzungshandlungen vom 14. Juli 2023, 8. August 2023 und 27. März 2024 aufgedrängt. Denn sie lassen sich jeweils auch damit erklären, dass der Beschuldigte seine Diebesbeute nicht aufgeben wollte, und damit zwanglos mit dem Verhalten eines in seiner Schuldfähigkeit nicht beeinträchtigten Diebes in Einklang bringen. c) Der Senat hebt auch die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen auf, um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchs- freie Feststellungen zu ermöglichen. Jäger Wimmer Leplow Allgayer Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Ellwangen, 04.09.2024 - 1 KLs 31 Js 18273/23 12 13