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Entscheidung

XII ZB 282/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:131124BXIIZB282
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:131124BXIIZB282.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 282/24 vom 13. November 2024 in der Unterbringungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2024 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer und Dr. Günter und die Richterinnen Dr. Pernice und Dr. Recknagel beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 28. Mai 2024 aufge- hoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- rens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Eine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. Gründe: I. Der Betroffene wendet sich gegen die Genehmigung seiner Unterbrin- gung. Der im Jahr 1960 geborene Betroffene leidet an einer Vielzahl von körper- lichen und psychischen Krankheiten, ist suizidgefährdet und hochgradig pflege- bedürftig. Für ihn ist ein Berufsbetreuer (Beteiligter zu 1) bestellt. 1 2 - 3 - Auf Antrag des Betreuers hat das Amtsgericht nach Einholung eines Sach- verständigengutachtens und persönlicher Anhörung des Betroffenen dessen Un- terbringung „in der geschlossenen Abteilung oder geeigneten Pflegeeinrichtung“ bis zum 2. Mai 2026 genehmigt. Das Landgericht hat die Beschwerde des Be- troffenen ohne erneute persönliche Anhörung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefoch- tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 1. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, dass eine erhebliche Eigengefährdung des Betroffenen vorliege und eine lang- fristige, zwei Jahre umfassende Unterbringung auch gegen dessen Willen durch- zuführen sei. Der Betroffene sei weder krankheits- noch behandlungseinsichtig und aufgrund seiner Erkrankung derzeit auch nicht in der Lage, seinen diesbe- züglichen Willen frei zu bestimmen. Im Übrigen hat das Landgericht auf den Be- schluss des Amtsgerichts Bezug genommen, in welchem hinsichtlich der Dauer der Unterbringung auf das Sachverständigengutachten verwiesen wird. 2. Dies hält schon der Verfahrensrüge der Rechtsbeschwerde nicht stand. Denn das Landgericht hat verfahrensfehlerhaft von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen. a) Nach § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen persönli- chen Eindruck von ihm zu verschaffen. Diese Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im 3 4 5 6 7 - 4 - Beschwerdeverfahren. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerde- gericht auch in einem Unterbringungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer er- neuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch unter anderem voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist (Senatsbeschluss vom 13. April 2022 - XII ZB 267/21 - FamRZ 2022, 1132 Rn. 5 mwN). b) Das war vorliegend jedoch nicht der Fall. aa) Zum einen beanstandet die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass das Amtsgericht den Betroffenen angehört hat, ohne zuvor einen Verfahrenspfleger bestellt zu haben. Die erstinstanzliche Anhörung litt somit an einem wesentlichen Verfahrensmangel, so dass das Landgericht den Betroffenen erneut hätte anhö- ren müssen. (1) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einer Unterbringungssa- che gemäß § 317 Abs. 1 Satz 1 FamFG soll die Wahrung der Belange des Be- troffenen in dem Verfahren gewährleisten. Er soll bei den besonders schwerwie- genden Eingriffen in das Grundrecht der Freiheit der Person nicht allein stehen, sondern fachkundig beraten und begleitet werden. Der Verfahrenspfleger ist da- her vom Gericht im selben Umfang wie der Betroffene an den Verfahrenshand- lungen zu beteiligen. Dies gebietet es zumindest dann, wenn das Gericht bereits vor der Anhörung des Betroffenen die Erforderlichkeit einer Verfahrenspflegerbe- stellung erkennen kann, in Unterbringungssachen also regelmäßig, den Verfah- renspfleger schon vor der abschließenden Anhörung des Betroffenen zu bestel- len. Das Gericht muss durch die rechtzeitige Bestellung eines Verfahrenspflegers und dessen Benachrichtigung vom Anhörungstermin sicherstellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann. Außerdem steht dem Verfah- renspfleger ein eigenes Anhörungsrecht zu. Erfolgt die Anhörung dennoch ohne 8 9 10 - 5 - die Möglichkeit einer Beteiligung des Verfahrenspflegers, ist sie verfahrensfeh- lerhaft (Senatsbeschluss vom 13. April 2022 - XII ZB 267/21 - FamRZ 2022, 1132 Rn. 8 mwN). (2) Diesen Anforderungen wird das erstinstanzliche Verfahren nicht ge- recht. Das Amtsgericht hat die Verfahrenspflegerin erst in der Endentscheidung bestellt. Bis dahin hatte sie keine Kenntnis vom vorliegenden Verfahren; insbe- sondere wurde sie nicht über den Anhörungstermin informiert, so dass sie an diesem auch nicht teilnehmen konnte. bb) Zum anderen rügt die Rechtsbeschwerde die erstinstanzliche Anhö- rung zutreffend auch deshalb als verfahrensfehlerhaft, weil dem Betroffenen das Sachverständigengutachten vor der Anhörung nicht überlassen worden ist. (1) Nach § 319 Abs. 2 Satz 1 FamFG erörtert das Gericht in der Anhörung mit dem Betroffenen unter anderem das Ergebnis des übermittelten Gutachtens. Daraus folgt, dass dem Betroffenen bereits rechtzeitig vor der Anhörung die Mög- lichkeit gegeben werden muss, persönlich Kenntnis vom Inhalt des nach § 321 FamFG eingeholten Sachverständigengutachtens zu nehmen (Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2024 - XII ZB 253/24 - Rn. 11, zur Veröffentlichung bestimmt). Nach der Rechtsprechung des Senats kann von der vorherigen Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens an den Betroffenen nur unter den Voraussetzun- gen des entsprechend anwendbaren § 325 Abs. 1 FamFG abgesehen werden. Macht das Gericht von dieser Möglichkeit Gebrauch, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe des Gutachtens die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, muss ein Verfahrenspfleger bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden und die - regelmäßig auf einen ent- sprechenden gerichtlichen Hinweis gegründete - Erwartung gerechtfertigt sein, 11 12 13 - 6 - dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (Se- natsbeschluss vom 9. Oktober 2024 - XII ZB 253/24 - Rn. 12 mwN, zur Veröffent- lichung bestimmt). (2) Auch dem ist das Amtsgericht nicht gerecht geworden. Den Gerichtsakten lässt sich nicht entnehmen, dass der Inhalt des Gut- achtens dem Betroffenen mit seinem vollen Wortlaut zur Verfügung gestellt wor- den ist. Zwar ergibt sich aus dem Anhörungsprotokoll, dass das Ergebnis des Sachverständigengutachtens bekannt gegeben und mit dem Betroffenen erörtert wurde. Es genügt jedoch nicht, dass das Gericht dem Betroffenen im Rahmen der Anhörung lediglich den wesentlichen Inhalt eines in den Akten befindlichen Sachverständigengutachtens bekannt gibt und dieses dann mit ihm erörtert. Denn ohne rechtzeitige vorherige Kenntnis des Gutachtens im vollen Wortlaut wird dem Betroffenen die effektive Möglichkeit genommen, sich auf den Anhö- rungstermin vorzubereiten und durch die Erhebung von Einwendungen und durch Vorhalte an den Sachverständigen eine andere Einschätzung zu erreichen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. September 2018 - XII ZB 395/18 - FamRZ 2019, 139 Rn. 9 mwN). Zu den Voraussetzungen von § 325 Abs. 1 FamFG, unter denen die Be- kanntgabe des Gutachtens an den Betroffenen hätte unterbleiben können, hat das Amtsgericht keine Feststellungen getroffen. Zwar hat die Sachverständige ausgeführt, dass von der Bekanntmachung des Gutachtens an den Betroffenen abzuraten sei, solange er noch allein in seiner Wohnung lebe, um eine weitere Kränkung und Suizidversuche zu vermeiden. Dies ändert aber nichts an der Feh- lerhaftigkeit des amtsgerichtlichen Verfahrens. Denn jedenfalls hätte das Amts- gericht dafür Sorge tragen müssen, dass die Verfahrenspflegerin bereits im Vor- 14 15 16 - 7 - feld der Anhörung Gelegenheit erhält, den Inhalt des Gutachtens zur Vorberei- tung des Anhörungstermins mit dem Betroffenen zu besprechen. Eine solche Ge- legenheit bestand jedoch nicht, weil das Amtsgericht die erst in der Endentschei- dung bestellte Verfahrenspflegerin weder über den Anhörungstermin informiert noch ihr das Sachverständigengutachten - mit einem entsprechenden Hinweis - übersandt hat. 3. Darüber hinaus hält die angefochtene Entscheidung auch in der Sache einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Die getroffenen Feststellungen tragen zwar grundsätzlich die Genehmi- gung der Unterbringung nach § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Denn unter Bezugnahme auf das vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten hat das Land- gericht die derzeitige Situation rechtsbeschwerderechtlich beanstandungsfrei als für den Betroffenen lebensbedrohlich erachtet und damit die für eine Genehmi- gung der Unterbringung erforderliche ernstliche und konkrete Gefahr für dessen Leib und Leben bejaht (vgl. Senatsbeschluss vom 7. August 2024 - XII ZB 169/24 - juris Rn. 8 mwN). Hiergegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts. b) Mit Recht moniert die Rechtsbeschwerde aber, dass es an einer tragfä- higen Begründung für die Genehmigung der Unterbringung des Betroffenen fehlt, soweit diese die Dauer von einem Jahr übersteigt. aa) Gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 FamFG endet die Unterbringung spätes- tens mit Ablauf eines Jahres, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftig- keit spätestens mit Ablauf von zwei Jahren, wenn sie nicht vorher verlängert wird. Die Befristung auf längstens ein Jahr stellt damit eine gesetzliche Höchstgrenze für die Dauer der Unterbringung dar, die nur unter besonderen Voraussetzungen 17 18 19 20 - 8 - überschritten werden darf. Wird über die regelmäßige Höchstfrist der Unterbrin- gung von einem Jahr hinaus eine Unterbringung von bis zu zwei Jahren geneh- migt oder angeordnet, ist nach der Rechtsprechung des Senats diese Abwei- chung vom Regelfall im Hinblick auf den hohen Rang des Rechts auf Freiheit der Person ausreichend zu begründen. Solche Gründe können sich etwa aus kon- kreten Feststellungen über die Dauer einer notwendigen Therapie oder aus feh- lenden Heilungs- und Besserungsaussichten bei anhaltender Eigengefährdung ergeben. Dabei erfordert das im Gesetz genannte Merkmal der „Offensichtlich- keit“, dass die Gründe für eine über ein Jahr hinaus währende Unterbringungs- bedürftigkeit für das sachverständig beratene Gericht deutlich und erkennbar her- vortreten (Senatsbeschluss vom 7. August 2024 - XII ZB 169/24 - juris Rn. 10 mwN). bb) Diesen Begründungserfordernissen genügt die angefochtene Ent- scheidung nicht. Die Unterbringung des Betroffenen ist vorliegend zum ersten Mal genehmigt worden. Konkrete Anknüpfungspunkte für die Annahme, dass mangels Heilungs- und Besserungsaussichten bei anhaltender Eigengefährdung auch nach Ablauf der gesetzlichen Regelhöchstdauer von einem Jahr noch eine Unterbringungsbedürftigkeit bestehen wird, lassen sich dem Beschluss des Landgerichts nicht entnehmen. Darin wird lediglich auf die Entscheidung des Amtsgerichts Bezug genommen, in der zur Unterbringungsdauer nur ausgeführt ist, dass das Gericht bei der Festsetzung der Dauer der Maßnahme dem ärztli- chen Gutachten folge. Das Sachverständigengutachten konstatiert insoweit ohne nähere Begründung, dass die Unterbringung unumgänglich und für die maximal mögliche Zeit von zwei Jahren erforderlich sei. Weshalb die Unterbringungsdauer jedoch von vornherein auf zwei Jahre festgesetzt werden muss, erschließt sich weder aus dem Gutachten noch aus den Entscheidungsgründen der instanzge- richtlichen Entscheidungen. Damit ist die vom Gesetz geforderte offensichtlich lange, mehr als ein Jahr währende Unterbringungsbedürftigkeit nicht dargelegt. 21 - 9 - 4. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht abschließend in der Sache entscheiden, da diese nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Die Sache ist gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Landgericht zurückzuverweisen. Dieses wird den Betroffenen anzuhören und die notwendigen Feststellungen zu treffen haben. Die Zurückverweisung gibt dem Landgericht auch Gelegenheit, den Typus der Unterbringungseinrichtung mit Blick auf die insoweit missverständliche Be- schlussformel der amtsgerichtlichen Entscheidung klarzustellen und - sofern sich die Genehmigung der Unterbringung des Betroffenen auf mehrere Einrichtungs- arten erstrecken soll - für jeden gewählten Einrichtungstypus die Erforderlichkeit einer dortigen Unterbringung zu begründen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Mai 2024 - XII ZB 490/23 - FamRZ 2024, 1583 Rn. 5). 22 23 - 10 - Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Guhling Klinkhammer Günter Pernice Recknagel Vorinstanzen: AG Görlitz, Entscheidung vom 03.05.2024 - 2 XVII 460/20 - LG Görlitz, Entscheidung vom 28.05.2024 - 2a T 71/24 - 24