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Leitsatz

XII ZB 417/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:120325BXIIZB417
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:120325BXIIZB417.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 417/24 vom 12. März 2025 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein FamFG §§ 62, 71 Ein in der Rechtsbeschwerdeinstanz gestellter Feststellungsantrag nach § 62 FamFG kann auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist in einen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung umgestellt wer- den. BGH, Beschluss vom 12. März 2025 - XII ZB 417/24 - LG Memmingen AG Günzburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterinnen Dr. Pernice und Dr. Recknagel beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen vom 16. Juli 2024 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- rens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtli- chen Kosten des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt. Gründe: I. Der im Maßregelvollzug untergebrachte Betroffene leidet nach den ge- troffenen Feststellungen an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie. Das Amtsgericht hat eine medikamentöse Zwangsbehandlung des Betroffenen unter Anwendung einer Fünf-Punkt-Fixierung für die Zeit der Durchführung der 1 - 3 - Injektion genehmigt. Das Landgericht hat seine Beschwerde zurückgewiesen; hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Zwar hat der Betroffene innerhalb der Rechtsmittelbegründungfrist (§ 71 Abs. 2 FamFG) lediglich die Feststellung nach § 62 FamFG beantragt, dass die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts ihn in seinen Rechten verletzt haben. Diese Antragstellung war in- dessen von dem Irrtum getragen, dass sich der angefochtene Beschluss bereits durch Zeitablauf erledigt habe, was mangels Anordnung der sofortigen Wirksam- keit der instanzgerichtlichen Entscheidungen jedoch nicht der Fall war. Auf entsprechenden Hinweis des Senats hat der Betroffene seinen Antrag in zulässiger Weise umgestellt und beantragt nunmehr die Aufhebung des ange- fochtenen Beschlusses sowie die Zurückverweisung der Sache an das Landge- richt. Die Umstellung des Antrags ist auch nach Ablauf der Rechtsmittelbegrün- dungsfrist noch zulässig, da es sich bei dem ursprünglich gestellten Feststel- lungsantrag nach § 62 FamFG und dem nunmehr gestellten Aufhebungsantrag (§ 71 Abs. 3 Nr. 1 FamFG) um denselben Verfahrensgegenstand handelt (vgl. BVerwGE 66, 75 = NJW 1983, 774, 775 zu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). 2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Landgericht nicht von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen hätte absehen dürfen. a) Nach § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen persönli- chen Eindruck von ihm zu verschaffen. Diese Pflicht zur persönlichen Anhörung 2 3 4 5 - 4 - des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG auch in einem Un- terbringungsverfahren dem Beschwerdegericht die Möglichkeit ein, von einer er- neuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats unter anderem voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften vorge- nommen worden ist (Senatsbeschluss vom 13. November 2024 - XII ZB 282/24 - juris Rn. 7 mwN). b) Gemessen daran durfte das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall nicht - wie geschehen - von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen abse- hen. Denn die Anhörung des Betroffenen durch das Amtsgericht litt an einem wesentlichen Verfahrensmangel, weil der bestellten Verfahrenspflegerin keine Gelegenheit zur Teilnahme an dem Anhörungstermin gegeben worden ist. aa) Nach § 317 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht in Unterbringungs- verfahren dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Der Verfahrens- pfleger ist vom Gericht im selben Umfang wie der Betroffene an den Verfahrens- handlungen zu beteiligen. Das Betreuungsgericht muss durch die rechtzei- tige Bestellung eines Verfahrenspflegers und dessen Benachrichtigung vom An- hörungstermin sicherstellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teil- nehmen kann (Senatsbeschluss vom 22. Februar 2017 - XII ZB 341/16 - FamRZ 2017, 923 Rn. 17 mwN). bb) Im hier zu entscheidenden Fall ist das Betreuungsgericht diesen An- forderungen nicht gerecht geworden. Die ursprünglich beauftragte Verfahrens- pflegerin nahm an der Anhörung nicht teil und es ist aus dem Akteninhalt nicht 6 7 8 - 5 - ersichtlich, dass sie über den Termin informiert wurde. Der weitere Verfahrens- pfleger wurde erst nach der Anhörung bestellt. 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Guhling Günter Nedden-Boeger Pernice Recknagel Vorinstanzen: AG Günzburg, Entscheidung vom 06.05.2024 - 322 XIV 18/24 (L) - LG Memmingen, Entscheidung vom 16.07.2024 - 44 T 860/24 - 9