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Urteil

9 UKl 7/24

OLG Stuttgart 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0212.9UKL7.24.00
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Leitsätze
1. Die Angaben eines Zahlungsdienstleisters in den nach den konkreten Vorgaben der §§ 5 ff., 14, 47 Zahlungskontengesetz (ZKG) zwingend zur Verfügung zu stellenden Entgeltinformationen sind i. S. d. im zugehörigen Glossar sowie der in der vom Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach § 47 Abs. 1 ZKG veröffentlichten "Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste" definierten Begriffe zu verstehen.(Rn.69) (Rn.71) 2. Anders als Klauseln, nach denen Preise schlicht für "Posten" erhoben werden, lassen sich solche Klauseln, nach denen Entgelte für "auf Anweisung des Kunden" ausgeführte "Überweisungen", "Daueraufträge", "Lastschriften" und "Gutschriften aus Überweisungen" erhoben werden, nach den Verständnismöglichkeiten rechtlich nicht vorgebildeter, aber verständiger und redlicher Durchschnittskunden unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise nicht so auslegen, dass Entgelte danach auch für fehlerhafte Ausführungen solcher Zahlungsvorgänge sowie deren Korrekturbuchungen erhoben werden.(Rn.57)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass dem Beklagten gegen die Klägerin kein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Formulierungen Überweisung In Euro innerhalb der EWR-Staaten Überweisung mit IBAN innerhalb der Sparkasse oder an einen anderen Zahlungsdienstleister, je Ausführung einer beleglosen Überweisung 0,17 / 0,02 EUR  Echtzeitüberweisung 0,35 EUR  beleghaften Überweisung 1,50 / 3,25 EUR  Überweisung am Schalter    2,00 / 3,00 / 3,25 EUR  Gutschrift einer Überweisung In Euro aus den EWR-Staaten Überweisung mit IBAN in Euro innerhalb der Sparkasse oder von einem anderen Zahlungsdienstleister je Gutschrift 0,50 / 0,02 EUR  Überweisung, die auf eine andere Währung eines EWR-Mitgliedstaates lautet je Gutschrift bis zu 500 EUR 10,00 EUR  je Gutschrift darüber 1,5%o vom Umsatz  mind. 15,00 EUR  max. 100,00 EUR  zzgl. Courtage bei Fremdwährung 0,25%o vom Umsatz  mind. 2,50 EUR  Dauerauftrag Ausführung per Überweisung in Euro mit IBAN innerhalb der Sparkasse oder an einen anderen Zahlungsdienstleister innerhalb der EWR-Staaten je Überweisung 0,50 / 0,02 EUR  Lastschrift Einreichung in Euro innerhalb der Sparkasse oder von einem anderen Zahlungsdienstleister aus EWR-Staaten je Einlösung 0,50 / 0,02 EUR“ in den von der Klägerin unter Hinweis auf das bei ihr erhältliche Glossar und der darin verwendeten Begriffe veröffentlichten Entgeltinformationen für die Kontomodelle Giro ... (Basiskonto nach ZKG) ... bei Rechtsgeschäften gegenüber Verbrauchern zusteht. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Rechtsverteidigungskosten in Höhe von 559,30 EUR zu bezahlen. 3. Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen. 4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar. 6. Die Revision wird nicht zugelassen. Den Streitwert hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2025 im Einverständnis mit den Parteivertretern auf 40.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Angaben eines Zahlungsdienstleisters in den nach den konkreten Vorgaben der §§ 5 ff., 14, 47 Zahlungskontengesetz (ZKG) zwingend zur Verfügung zu stellenden Entgeltinformationen sind i. S. d. im zugehörigen Glossar sowie der in der vom Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach § 47 Abs. 1 ZKG veröffentlichten "Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste" definierten Begriffe zu verstehen.(Rn.69) (Rn.71) 2. Anders als Klauseln, nach denen Preise schlicht für "Posten" erhoben werden, lassen sich solche Klauseln, nach denen Entgelte für "auf Anweisung des Kunden" ausgeführte "Überweisungen", "Daueraufträge", "Lastschriften" und "Gutschriften aus Überweisungen" erhoben werden, nach den Verständnismöglichkeiten rechtlich nicht vorgebildeter, aber verständiger und redlicher Durchschnittskunden unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise nicht so auslegen, dass Entgelte danach auch für fehlerhafte Ausführungen solcher Zahlungsvorgänge sowie deren Korrekturbuchungen erhoben werden.(Rn.57) 1. Es wird festgestellt, dass dem Beklagten gegen die Klägerin kein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Formulierungen Überweisung In Euro innerhalb der EWR-Staaten Überweisung mit IBAN innerhalb der Sparkasse oder an einen anderen Zahlungsdienstleister, je Ausführung einer beleglosen Überweisung 0,17 / 0,02 EUR Echtzeitüberweisung 0,35 EUR beleghaften Überweisung 1,50 / 3,25 EUR Überweisung am Schalter 2,00 / 3,00 / 3,25 EUR Gutschrift einer Überweisung In Euro aus den EWR-Staaten Überweisung mit IBAN in Euro innerhalb der Sparkasse oder von einem anderen Zahlungsdienstleister je Gutschrift 0,50 / 0,02 EUR Überweisung, die auf eine andere Währung eines EWR-Mitgliedstaates lautet je Gutschrift bis zu 500 EUR 10,00 EUR je Gutschrift darüber 1,5%o vom Umsatz mind. 15,00 EUR max. 100,00 EUR zzgl. Courtage bei Fremdwährung 0,25%o vom Umsatz mind. 2,50 EUR Dauerauftrag Ausführung per Überweisung in Euro mit IBAN innerhalb der Sparkasse oder an einen anderen Zahlungsdienstleister innerhalb der EWR-Staaten je Überweisung 0,50 / 0,02 EUR Lastschrift Einreichung in Euro innerhalb der Sparkasse oder von einem anderen Zahlungsdienstleister aus EWR-Staaten je Einlösung 0,50 / 0,02 EUR“ in den von der Klägerin unter Hinweis auf das bei ihr erhältliche Glossar und der darin verwendeten Begriffe veröffentlichten Entgeltinformationen für die Kontomodelle Giro ... (Basiskonto nach ZKG) ... bei Rechtsgeschäften gegenüber Verbrauchern zusteht. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Rechtsverteidigungskosten in Höhe von 559,30 EUR zu bezahlen. 3. Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen. 4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar. 6. Die Revision wird nicht zugelassen. Den Streitwert hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2025 im Einverständnis mit den Parteivertretern auf 40.000 € festgesetzt. I. Klage [s. u. 1.] und Widerklage [s. u. 2.] sind zulässig. 1. Die Klage ist zulässig. a) Das Oberlandesgericht ist zuständig. Seine Zuständigkeit ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Satz 2 UKlaG i. d. F. v. 08.10.2023 i. V. m. § 256 Abs. 1, 2. Alt. ZPO. Mit der negativen Feststellungsklage i. S. d. § 5 UKlaG, § 256 Abs. 1, 2. Alt. ZPO wendet sich die Klägerin gegen eine Inanspruchnahme durch den Beklagten nach §§ 1, 2 UKlaG. Zwar sind negative Feststellungsklagen nach dem Wortlaut nicht direkt von § 6 UKlaG erfasst, weil sich die örtliche Zuständigkeit danach primär nach der gewerblichen Niederlassung bzw. dem Wohnsitz des Beklagten richtet. Nach § 4 UKlaG eingetragene, qualifizierte Verbraucherverbände sind regelmäßig weder gewerblich tätig, noch haben sie einen „Wohnsitz“. Streitgegenstand ist aber zum einen gerade ein Unterlassungsanspruch nach §§ 1, 2 UKlaG. Zum anderen sieht § 6 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs. UKlaG eine Auffangzuständigkeit für den Verwendungsort angegriffener Formulierungen vor. Da negative Feststellungsklagen nach § 5 UKlaG, § 256 Abs. 1, 2. Alt. ZPO die einzige Möglichkeit für von Verbraucherverbänden nach §§ 1, 2 UKlaG Abgemahnter zur verbindlichen Klärung der Zulässigkeit angegriffener Formulierungen ist, gelten diese als zulässige Klagen nach § 5 UKlaG (vgl. nur MüKo ZPO, Micklitz/Rott, 6. Aufl. 2022, § 5 UKlaG, Rn. 7). Gleiches gilt nach Ansicht des Senats auch für die Zuständigkeitskonzentration des Oberlandesgerichts nach § 6 Abs. 1 UKlaG. Denn diese dient der Beschleunigung der Verfahren, und ist damit gerechtfertigt worden, dass bei Klagen nach §§ 1 und 2 UKlaG „überwiegend Rechtsfragen zu klären [seien], so dass eine Tatsacheninstanz ebenso wie bei Musterfeststellungsklagen und Abhilfeklagen nach dem VDuG ausreichend“ ist (BT-Drs. 20/6520, S. 118, zu Nr. 17 lt. b). Um genau solche eine Rechtsfrage handelt es bei der Frage der Zulässigkeit der Formulierungen in den Entgeltinformationen, die nicht nur die Klägerin, sondern in zumindest sehr ähnlicher Form – nach § 47 ZKG nach dem zwischen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und der BaFin abgestimmten Muster – senatsbekannt eine Vielzahl von Kreditinstituten verwenden. Mit der Klage begehrt die Klägerin die Feststellung des Nichtbestehens eines auf dem Unterlassungsanspruch beruhenden Rechtsverhältnisses, dessen sich der Beklagte berühmt. Nach Erhalt der Abmahnung vom 15.08.2024 (Anl. K1) mit Aufforderung zur fristgebundenen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hat die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse an der alsbaldigen Feststellung i. S. d. § 256 Abs. 1, 2. Alt. ZPO (vgl. zum Feststellungsinteresse etwa Zöller, Greger, 35. Aufl. 2024, § 256 ZPO, Rn. 7; MüKo ZPO, Micklitz/Rott, aaO., § 5 UKlaG, Rn. 7). b) Die Zulässigkeit der Klage ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht mit Erhebung der Widerklage entfallen. Weder sind Voraussetzungen des § 12 UWG entfallen, noch ist aufgrund des vom Beklagten verfolgten Unterlassungsanspruchs das schutzwürdige Interesse an der von der Klägerin begehrten negativen Feststellung (s. dazu etwa Zöller, Greger, aaO., § 256 ZPO, Rn. 17 m. w. N.). Es handelt sich bei der Klage weder um einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz, noch um ein Verfahren nach dem UWG, worauf sich indessen die vom Beklagten zitierte Kommentierung bei Köhler/Feddersen (43. Aufl. 2025, § 12 UWG, Rn. 2.20) bezieht. Danach kann allenfalls – u. U. – die Dringlichkeit eines Antrags im einstweiligen Rechtsschutz entfallen. Auch betreffen Klage und Widerklage unterschiedliche Klauseln. So führt der Beklagte in seinem Antrag nicht nur – durchweg – andere Entgelte auf als die Klägerin. Er verwendet auch gänzlich andere Begriffe wie etwa „Bank“, „Service“, „Terminal“, „Einrichtung, Änderung, Aussetzung auf Wunsch des Kunden“. Inwieweit diese „inhaltsgleich“ i. S. d. Widerklageantrags wären, ist allenfalls eine Frage der materiellen Prüfung, lässt sich aber nicht bereits aus dem Antrag ersehen. Entgegen der Ansicht des Beklagten war der Widerklageantrag nicht als Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung der konkret von der Klägerin aufgeführten Klauseln auszulegen, hinsichtlich derer er sie auch mit Schreiben vom 15.08.2024 (Anl. K1) abgemahnt hatte. Zwar darf die Auslegung auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen, wobei hinsichtlich der Auslegung von Prozesserklärungen der Grundsatz zu beachten ist, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteil vom 25.07.2023 - XI ZR 221/22, zit. nach juris, Rn. 18; derselbe, Beschluss vom 29.03.2023 - XII ZB 409/22, zit. nach juris, Rn. 1). Es handelt sich aber bei dem Wortlaut des Widerklageantrags nicht um nach den Maßstäben der Prozessordnung unvernünftige, der wohlverstandenen Interessenlage nicht entsprechende und insofern auslegungsfähige Formulierungen. Denn darin sind allgemeinere als von der Klägerin formulierte Geschäfte aufgeführt. Da der Beklagte die Unterlassung zusätzlich zu den beschriebenen Klauseln auch hinsichtlich „inhaltsgleiche[r] Klauseln“ begehrt hat, erscheint die abweichende Formulierung nicht als – gegen ihren Wortlaut – auslegungsfähig, sondern angesichts des von einem gewissenhaften Prozessvertreter eingeführten, dezidierten Wortlauts als bindend. Die von der Klägerin genannten Klauseln mögen aus Sicht des Beklagten durchaus als inhaltsgleich anzusehen sein. Nicht zu entscheiden war über den Antrag des Beklagten aus dem Schriftsatz vom 05.02.2025 (Bl. 137 ff. [139 ff.] der Akte). Denn diesen hat er nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2025 gestellt (s. Prot. vom selben Tage, Bl. 133 ff. der Akte). Er hat den Antrag vielmehr für den Fall der – mit selbem Schriftsatz beantragten – Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) nur angekündigt (vgl. auch BGH, Urteil vom 19.04.2000 – XII ZR 334/97, zit. nach juris, Rn. 10). Selbst über erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung tatsächlich gestellte Anträge wäre nicht zu entscheiden, weil Sachanträge spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung zu stellen sind (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 07.11.2017 – XI ZR 529/17, zit. nach juris, Rn. 6, vom 19.03.2009 – IX ZB 152/08, zit. nach juris, Rn. 8, sowie vom 09.07.1997 – IV ZB 11/97, zit. nach juris, Rn. 8). Über den – angekündigten – Antrag wäre allenfalls zu entscheiden gewesen, wenn der Senat die mündliche Verhandlung wiedereröffnet hätte (BGH, Urteil vom 19.04.2000 – XII ZR 334/97, zit. nach juris, Rn. 10). Mangels Antragstellung in mündlicher Verhandlung durfte der Senat über nach Schluss der mündlichen Verhandlung für den Fall der Wiedereröffnung angekündigte Klageänderung nicht entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 19.03.2009 – IX ZB 152/08, zit. nach juris, Rn. 9). Den Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung lehnt der Senat ab. Weder liegen die Voraussetzungen des § 156 Abs. 2 ZPO vor, noch übt der Senat das ihm nach § 156 Abs. 1 ZPO zustehende Ermessen dahingehend aus. Tatsachen, die einen Wiederaufnahmegrund i. S. d. §§ 579 f. ZPO bilden (§ 156 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), hat der Beklagte ebenso wenig vorgetragen wie ein Richter ausgeschieden ist (§ 156 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Entgegen der Ansicht des Beklagten hat der Senat auch nicht gegen die ihm nach § 139 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ZPO obliegende Pflicht verstoßen, auf erkennbar übersehende Gesichtspunkte hinzuweisen und sachdienliche Anträge zu stellen, woraus sich ein Wiedereröffnungsgrund nach § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ergeben hätte. Dass der Beklagte versehentlich vom Wortlaut der Klaganträge abweichende Formulierungen zur Widerklage gestellt hat, war angesichts der allgemeineren Fassung und der zusätzlichen Erweiterung auf „inhaltsgleiche“ Klauseln (s. o.) zum einen schon nicht erkennbar. Zum anderen hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2025 ausdrücklich auf die „unterschiedlichen Formulierungen und Begrifflichkeiten der Klauseln von Klage und Widerklage hin“-gewiesen (s. Prot. Bl. 133 ff. [134] der Akte), woraufhin die Klägerin – entgegen ihrer Ankündigung im Schriftsatz vom 24.01.2025 (Bl. 98 ff. der Akte) – den Antrag aus dem Schriftsatz vom 02.10.2024 gestellt hat. Auch hat der Senat im Zusammenhang mit der Streitwertfestsetzung nochmals ausdrücklich mit den Parteivertretern erörtert, dass er von acht unterschiedlichen, streitgegenständlichen Klauseln ausgeht, die er angesichts der Bedeutung der konkreten Informationspflichten nach dem ZKG mit 5.000 € je Klausel bewerten wolle, wonach er den Streitwert sodann „im Einverständnis mit den Parteivertretern“ auf 40.000 € festgesetzt hat. Ebenso wie der Klägerin wäre es danach auch dem Beklagten möglich gewesen, in der mündlichen Verhandlung auf diese Hinweise i. S. d. § 139 Abs. 2 ZPO zu reagieren und seinen Widerklageantrag so umzustellen, wie er es nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 05.02.2025 für den Fall der Wiedereröffnung angekündigt hat. Angesichts der allgemein gefassten Formulierung im gestellten Widerklageantrag und der Erweiterung auf „inhaltsgleiche“ Klauseln war die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auch nicht i. S. d. § 156 Abs. 1 ZPO (vgl. dazu statt vieler nur Zöller, Greger, aaO., § 156 ZPO, Rn. 4) sachgerecht. Die mit dem angekündigten – geänderten – Widerklageantrag zusammenhängenden Rechtsfragen sind hinsichtlich des Klageantrags zu 1. ohnehin zu klären und zusätzlich von der Ergänzung des Widerklageantrags auf „inhaltsgleiche Klauseln“ erfasst. Im Interesse der Prozessökonomie und des berechtigten Interesses der Klägerin an einer zügigen Entscheidung hat der Senat in Ausübung seines Ermessens von der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgesehen. Da sich bereits hieraus ergibt, dass sich die Klage durch die Widerklage nicht deswegen erledigt hat, weil sie nachträglich unzulässig geworden wäre, und die Klägerin an der Erledigungserklärung nicht mehr festgehalten, sondern letztlich nur ihren ursprünglichen Klagantrag gestellt hat, war – auch nur – hierüber zu entscheiden. 2. Die Widerklage ist als solche allerdings unabhängig von der Einordnung als besondere Prozessvoraussetzung oder als zusätzlicher Gerichtsstand (s. im Überblick nur Zöller, Schultzky, aaO., § 33 ZPO, Rn. 1) unzulässig, obwohl der Beklagte mit der Widerklage Unterlassungsansprüche gegen die Klägerin geltend macht, die im konnexen Zusammenhang mit der Klage stehen. Da hierfür jedoch eine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 40 Abs. 2 ZPO unzulässig ist, ist auch eine Widerklage nach § 33 Abs. 2 ZPO unzulässig (s. auch Zöller, Schultzky, aaO., Rn. 6). Da der 9. Zivilsenat [§ 119a Nr. 1 GVG i. V. m. Nrn. 9 b) aa), 51/2 b)] des Oberlandesgerichts Stuttgart indessen nicht nur für die Klage nach § 6 Abs. 1 UKlaG ausschließlich zuständig ist, sondern dies auch für die als selbständige Klage erhobene Widerklage wäre (vgl. auch Zöller, Schultzky, aaO., Rn. 19a) und die Klägerin die Zulässigkeit der Widerklage nicht gerügt hat, wurde die fehlende Zulässigkeit geheilt (vgl. zur rügelosen Einlassung schon BGH, Leitsatz zum Urteil vom 27.05.1953 – II ZR 147/52, s. auch Zöller, Schultzky, aaO., Rn. 1 a.E.). II. Die Klage ist begründet. Der Beklagte hat keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Unterlassung der genannten, in den Entgeltinformationen verwendeten Formulierungen [s. u. 1.], wohingegen dieser ihrerseits ein Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsverteidigungskosten zusteht [s. u. 2.]. 1. Der Beklagte hat keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Unterlassung der im Antrag aufgeführten Entgeltinformationen. a) Die Klägerin verstößt mit den Entgeltinformationen nicht gegen §§ 675y Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2, Abs. 5, 675u BGB. Danach hat der Zahlungsdienstenutzer, also der Kunde, Anspruch auf ungekürzte Erstattung des Zahlungsbetrages gegen seine Bank als Zahlungsdienstleister, wenn und soweit diese einen von ihm als Auslöser einer Überweisung oder vom Zahlungsempfänger als Auslöser einer Lastschrift erteilten Zahlungsauftrag nicht oder fehlerhaft ausgeführt hat. Derartige Ansprüche erfüllt die Bank als Zahlungsdienstleister in Form von Storno- oder Erstattungsbuchungen. Ausgelöst werden derartige Storno- oder Erstattungsbuchungen, unabhängig davon, ob sie selbst die fehlerhafte Ausführung bemerkt oder der Kunde sie rügt, nach Prüfung von Auftrag und tatsächlichem Zahlungsfluss durch die Bank als Zahlungsdienstleister (vgl. auch Grüneberg, Grüneberg, 84. Aufl. 2025, § 675y BGB, Rn. 6 f. m w. N.). Die Klägerin verlangt nicht diesen Regelungen zuwider Entgelte für derartige, von ihr veranlasste Storno- oder Erstattungsbuchungen zur Korrektur nicht erfolgter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsaufträge oder -vorgänge. Sie verwendet die Entgeltinformationen weder in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis, noch verlangt sie mit Bezug darauf ein Entgelt. In ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis (Anl. K4) weist sie – im Gegenteil – sowohl vorab (S. 1 am Ende) als auch in einzelnen Fußnoten zu jeder aufgeführten Überweisungs- und Lastschriftbuchung darauf hin, Entgelte nur zu erheben, wenn die Buchung vereinbarungsgemäß bzw. autorisiert erfolgte und fehlerfrei durchgeführt wurde. b) Obwohl die Parteien unter Hinweis auf verschiedenste Entscheidungen aller Instanzen (der Beklagte etwa auf die gewichtigen Gründe im Urteil des LG Stuttgart vom 06.11.2023 – 53 O 161/23 [Anl. K9a] und auf den Hinweisbeschluss des OLG Celle vom 22.03.2024 – 3 U 10/24 [Anl. K9h] sowie die Klägerin auf die Ausführungen des BGH im Urteil vom 11.07.2012 – IV ZR 164/11, zit. nach juris, unter Rn. 33) primär darüber streiten, ob es sich bei den „Entgeltinformationen gemäß Zahlungskontengesetz (ZKG)“ ihrerseits um AGB handelt, kann dies dahinstehen. Selbst wenn das der Fall wäre, benachteiligte die Klägerin damit weder ihre Kunden unangemessen, noch verstieße sie gegen das Transparenzgebot (§ 307 BGB). Denn mit dem Verweis auf das „Glossar der hier verwendeten Begriffe“ zu Beginn jeder Entgeltinformation, hat sie die darin enthaltenen Erläuterungen einbezogen. Im Glossar sind die laut Entgeltinformationen entgeltpflichtigen Leistungen folgendermaßen definiert [Unterstreichungen durch den Senat]: „Überweisung Der Kontoanbieter führt auf Anweisung des Kunden Geldüberweisungen von dem Konto des Kunden auf ein anderes Konto durch. Ein maßgeblicher Zahlungskontendienst im Sinne des § 2 Abs. 6 ZKG liegt vor, wenn eine Überweisung in Euro innerhalb der EWR-Staaten erfolgt. Gutschrift einer Überweisung Der Kunde erhält den Betrag einer Überweisung aus den EWR-Staaten auf seinem Zahlungskonto in Euro gutgeschrieben. Dauerauftrag Der Kontoanbieter überweist auf Anweisung des Kunden regelmäßig einen festen Geldbetrag vom Konto des Kunden auf ein anderes Konto. Ein maßgeblicher Zahlungskontendienst im Sinne des § 2 Abs. 6 ZKG liegt vor, wenn die Überweisung in Euro innerhalb der EWR-Staaten erfolgt. Lastschrift Der Kunde ermächtigt eine andere Person (Empfänger), den Kontoanbieter anzuweisen, Geld vom Konto des Kunden auf das Konto des Empfängers zu übertragen. Der Kontoanbieter überträgt dann zu einem oder mehreren von Kunde und Empfänger vereinbarten Termin(en) Geld von dem Konto des Kunden auf das Konto des Empfängers. Der Betrag kann unterschiedlich hoch sein. Ein maßgeblicher Zahlungskontendienst im Sinne des § 2 Abs. 6 ZKG liegt vor, wenn der Lastschrifteinzug in Euro aus EWR-Staaten erfolgt.“ Ersichtlich sind „Überweisungen“ nach der Definition im Glossar nur solche Geldübertragungen, die der Kontoanbieter „auf Anweisung des Kunden“ durchführt. Auf Anweisung erfolgen auch nur solche Übertragungen, die der Anweisung entsprechen, also korrekt ausgeführt wurden. Zwar können auch die in der Definition des Glossars verwendeten Begriffe auslegungsfähig und -bedürftig sein. Da die Entgeltinformationen nebst Glossar einer Vielzahl von Personen als Vergleichsgrundlage dienen sollen, sind sie nach Ansicht des Senats unabhängig von ihrer Qualifikation nach denselben Grundsätzen wie Allgemeine Geschäftsbedingungen auszulegen. Diese sind ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen (vgl. etwa jüngst BGH, Urteil vom 03.12.2024 – XI ZR 75/23, zit. nach juris, Rn. 18) Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klauseln so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt nach der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB allerdings die scheinbar kundenfeindlichste Auslegung zur Anwendung, da sie im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste ist. Denn häufig eröffnet erst sie die Inhaltskontrolle bzw. führt zu einer unangemessenen Benachteiligung und damit zur Unwirksamkeit. Außer Betracht zu bleiben haben dabei jedoch solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (BGH, Urteil vom 05.06.2018 – XI ZR 790/16, zit. nach juris, Rn. 37 m. w. N.). Ein Durchschnittsinteressent von Bankdienstleistungen, der sich anhand der Entgeltinformationen über die von der Klägerin hauptsächlich angebotenen Dienste und die hierfür anfallenden Entgelte informiert, kommt – anders als in der dem Urteil vom 28.07.2015 (XI ZR 434/14, zit. nach juris, Rn. 4) zugrunde liegenden Klausel, nach der ganz allgemein und ohne nähere Spezifikation ein "Preis pro Posten" [Hervorhebung durch den Senat] erhoben wurde, schon theoretisch kaum auf die Idee, die Definition „auf Anweisung des Kunden“ könnten auch fehlerhaft ausgeführte und deswegen durch die Bank lediglich wieder korrigierte Buchungen umfassen. Jedenfalls wäre ein solches Verständnis praktisch äußerst fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen. Niemand, der ein Entgelt für eine von ihm angewiesene Überweisung vereinbart, erwartet die sich daraus ergebende Entgeltpflicht auch für eine Erstattung einer Fehlbuchung. Denn die Erstattung hat nicht er unmittelbar ausgelöst, sondern der Zahlungsdienstleister. Überweisungen indessen sind nach dem Verständnis des Durchschnittskunden nur solche Zahlungen, zu denen er – entweder beleghaft oder über Eingabemasken – Empfänger, Kontodaten, Betrag und ggf. einen Verwendungszweck eingetragen und sie freigegeben hat. Denn die Belege und Eingabemasken sind ganz regelmäßig mit „Überweisung“ bezeichnet, weswegen dem Begriff auch diese alltäglich verwendete Bedeutung zukommt. Auch liegt eine Gutschrift einer Überweisung nach dem Verständnis eines Durchschnittskunden nur vor, wenn ein anderer Kunde ihm in vergleichbarer Form Geld überwiesen hat. Denn die Gutschrift einer Überweisung ist schlicht – sowohl nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zum Zahlungsverkehr als auch nach der Definition im Glossar – der Abschluss eines Überweisungsauftrages durch Gutschrift auf dem vom veranlassenden Kunden angegebenen Empfängerkonto. Unerheblich ist – entgegen der Ansicht des Beklagten (s. auch Anl. BJ 7) – dass die Gutschrift nicht vom Kontoinhaber angewiesen ist, und es sich auch um die Gutschrift aus einer fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrages handeln könnte. Da aber auch die „Überweisung“, aus der die Gutschrift stammt, aus einer Anweisung eines Zahlungsdienstnutzers stammen muss, erfasst es keine fehlerhaften Ausführungen. Und dass der Auftraggeber dieser Überweisung nicht der die Gutschrift empfangende Kunde ist, führt auch nicht zur Unzulässigkeit ihrer Bepreisung. Denn es ist gerade Wesen eines Zahlungskontos, dass der Zahlungsdienstleister dort Zahlungsvorgänge für den Zahlungsdienstenutzer als Zahler, Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt (vgl. § 675f Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 BGB). Dass der die Überweisung Beauftragende einen Zahlungsvorgang auf dem Konto des Zahlungsdienstenutzers auslösen kann, den dieser nicht wünscht, liegt in der Natur der Sache. Falls der Zahlungsdienstleister dagegen eine Überweisung fehlerhaft auf einem dem Überweisungsauftrag nicht entsprechenden Konto gutschreibt, handelt es sich wiederum nicht auf eine „auf Anweisung“ erfolgende Gutschrift. Eine Lastschrift dagegen liegt sowohl nach dem üblichen Sprachgebrauch als auch der Definition im Glossar (nur) dann vor, wenn der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, nämlich eine Ermächtigung, bestimmte oder bestimmbare Beträge zu vereinbarten oder bestimmbaren Termin von dessen von ihm angegebenen Konto „durch Lastschrift“ einzuziehen. Sowohl nach dem allgemeinen Sprachgebrauch im Geschäftsverkehr zwischen Bankkunden und Zahlungsdienstleistern wird folglich jeweils zwischen „Kunden“, „anderen Personen“, „Empfängern“ u. ä. auf der einen und Bank, Zahlungsdienstleister oder Kontoanbieter u. ä. auf der anderen Seite unterschieden. Danach erscheint es als praktisch fernliegend und nicht ernsthaft in Erwägung zu ziehen, eine Überweisung, eine Gutschrift daraus oder auch eine Lastschrift i. S. d. Glossars und des allgemeinen Sprachgebrauchs im Geschäftsverkehr mit Kreditinstituten so zu verstehen, dass sie Storno-, Korrektur-, Erstattungs- oder auch Gebühren- oder Zinsbuchungen umfassen. Denn diese werden von der Bank, dem Zahlungsdienstleister, dem Kontoanbieter veranlasst. Insofern besteht – was der Beklagte, der sich auch in der Klageerwiderung ausdrücklich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.07.2015 bezieht – offensichtlich völlig übersieht, ein ganz wesentlicher Unterschied zu der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Klausel, weil danach unterschiedslos jeder „Posten“ bepreist werden sollte (XI ZR 434/14, zit. nach juris, Rn. 4). Als Buchungsposten wird im allgemeinen Geschäftsverkehr mit Kreditinstituten eine aus dem Auszug ersichtliche Buchung, also Bewegung in Form eine Gutschrift oder Belastung auf einem Konto verstanden, der ein Geschäftsfall zugrunde liegt und die – unabhängig von Veranlasser, Rechtsgrund und Beteiligten – zur Veränderung des Saldos führt (s. statt vieler nur https://de.wikipedia.org/wiki/Buchungsposten, Stand 14.01.2025, https://www.verivox.de/girokonto/themen/buchungsposten/ und https://www.mooncard.co/de/anwendungsbeispiele/buchhaltung/buchungsposten, beide Stand 10.01.2025). Derartig undifferenzierte Entgelte verlangt die Klägerin weder nach ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis, noch lassen die von ihr veröffentlichten Entgeltinformationen gemäß ZKG ein derartig weites Verständnis der Begriffe Überweisung und Dauerauftrag zu. Storno- oder Erstattungs- sowie auch Bankgebühren- und Zinsbuchungen fallen schlicht weder nach dem allgemeinen Sprachgebrauch noch nach den Definitionen im Glossar hierunter, da sie gerade nicht auf Anweisung des Kunden erfolgen, sondern von der Bank veranlasst werden. Gleiches gilt für die Gutschrift einer Überweisung, da diese wiederum nur auf Kundenanweisung – und gerade nicht zur Korrektur – erfolgt und den auf Anweisung eines anderen Kunden regelmäßig erfolgenden Geldtransfer. Eine „Lastschrift“ i. S. d. Glossars erfolgt zwar nicht auf Anweisung des Kunden. Da sie aber nach Anweisung des vom Kunden ermächtigten Empfängers erfolgt, beruht sie ebenfalls gerade nicht auf einer Korrektur oder Erstattung seitens der Bank. c) Dem – nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 ZKG pflichtgemäß veröffentlichten – „Glossar der hier verwendeten Begriffe“ kommt demnach dieselbe Bedeutung zu wie den Erläuterungen im Preis- und Leistungsverzeichnis der Klägerin. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Text des Glossars, anders als etwa die Erläuterung in einer Fußnote, nicht direkt aus der „Entgeltinformation“ ersichtlich ist, sondern hierzu ein zusätzliches Dokument geöffnet werden muss. Denn es ist als, wenn auch externer, Bestandteil der Entgeltinformationen anzusehen. Nach Inkrafttreten der u. a. Art. 4 der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.07.2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (RL 2014/92/EU) umsetzenden §§ 5 ff. des Gesetzes über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen – Zahlungskontengesetz (ZKG) – zum 31.10.2018 hat die Klägerin mit Wirkung vom 01.04.2024 Entgeltinformationen zu ihren verschiedenen Kontomodellen erstellt (Anl. K2). Diese veröffentlicht sie u. a. unter https://... mit der Möglichkeit zum Download der „Entgeltinformation gemäß Zahlungskontengesetz (ZKG)“ auf ihrer Homepage, wo – unmittelbar davor – auch das von ihr verwendete „Glossar zu mit einem Zahlungskonto verbundenen Diensten“ (Anl. K3) abrufbar ist. Die europäische Kommission hat in Art. 1 Abs. 1 der nach Art. 4 Abs. 6 der RL 2014/92/EU erlassenen Durchführungsverordnung (EU) 2018/34 vom 28.09.2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das standardisierte Format für die Entgeltinformation und des betreffenden gemeinsamen Symbols gemäß der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (nachfolgend: DVO (EU) 2018/34) die Verwendung des im Anhang dieser DVO „festgelegte Muster“ verbindlich vorgegeben. Nach Art. 6 Abs. 1 DVO (EU) 2018/34 hatte die Beklagte als Zahlungsdienstleister die eingangs zitierten, „einleitenden Hinweise“, incl. desjenigen auf das „kostenfrei erhältliche“ „Glossar der hier verwendeten Begriffe“ zwingend und „unverändert in die Entgeltinformation zu übernehmen“. Mit der bloßen Bezugnahme auf ein derartiges, gesondertes Glossar war offensichtlich beabsichtigt, die Entgeltinformation selbst zur Gewährleistung großer „Vergleichbarkeit und Transparenz“ sowie eines „klaren Überblicks“ (vgl. etwa Erwägungsgründe 2, 4 und 6) schlank zu halten und erläuternde Begriffsbestimmungen dahin „auszulagern“. Daran ändert nichts, dass die Verwendung von Fußnoten, wie der Beklagte zu Recht anmerkt, nicht erkennbar ausgeschlossen ist. Eine Fußnote gleichen Inhalts wäre schlicht überflüssig und – entgegen des erklärten Zwecks übersichtlicher Vergleichbarkeit – nicht nur doppelt, sondern wirkte irritierend. Entgegen der Ansicht des Beklagten ergibt sich eine fehlende Transparenz nicht daraus, dass die Klägerin im – vorgegebenen – Text lediglich auf das Glossar verweist, ohne zugleich den Ort des Downloads anzugeben. Denn dieses findet sich direkt über der Rubrik auf der Website der Klägerin, aus der auch die Entgeltinformationen selbst abrufbar sind. Wer sich bis dorthin „durchklickt“, kommt also zwangsläufig am Glossar vorbei, auf das zudem in fettgedrucktem Format hingewiesen wird. Nichts anderes gilt auch für – wie der Beklagte formuliert – „nicht internetaffine“ Bankkunden oder Interessenten. Denn der Senat ist davon überzeugt, dass auch diese, wenn sie die Entgeltinformationen im Internet gefunden haben, das direkt davor verfügbare Glossar gleichermaßen finden. Ob es für andere Kunden tatsächlich in allen Geschäftsstellen immer vor Ort ausgelegt ist, ist unerheblich. Jedenfalls ist der Senat davon überzeugt, dass es keine Geschäftsstelle ohne Internetverbindung und Drucker gibt, sodass das Glossar dort stets von der Homepage geladen und ausgedruckt sowie ausgehändigt werden kann, also – wie der Beklagte letztlich unstreitig gestellt hat – verfügbar ist. Hinzu kommt, dass es sich bei den Begriffen „Überweisung“, „Dauerauftrag“ „Gutschrift einer Überweisung“ und „Lastschrift“, wie oben unter b) ausgeführt, auch um im Geschäftsverkehr zwischen Kreditinstituten und ihren Kunden üblichen Sprachgebrauch allgemein gebräuchliche Begriffe handelt, worunter der Kunde – anders als beim allgemeinen Begriff „Posten“ – regelmäßig gerade nicht jede Art von Buchung, sondern nur die beauftragten und demgemäß ausgeführten Zahlungsvorgänge versteht. d) Die gebotene Eingrenzung der Gebührenerhebung für Buchungen fehlerfrei ausgeführter, vom Kunden veranlasster Überweisungen, Gutschriften hieraus, Daueraufträge und Lastschriften ergibt sich zudem direkt aus diesen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ZKG pflichtgemäß verwendeten Begriffen. Denn die Beklagte als Zahlungsdienstleister war nicht nur nach §§ 5, 6 Abs. 1 Satz 1 ZKG zur Entgeltinformation verpflichtet. Sie hatte überdies nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ZKG die Begriffe einer standardisierten Zahlungskontenterminologie zu verwenden. Das sind die aufgrund von Artt. 4 Abs. 1, 3 Abs. 5 RL 2014/92/EU nach §§ 2 Abs. 6 f., 47 Abs. 1 ZKG in der nach Abstimmung mit der EBA aufgrund Art. 3 Abs. 3 ff. RL 2014/92/EU von durch die BaFin veröffentlichten „Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste gemäß Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2014/92/EU (§ 47 Abs. 1 ZKG)“ verwendeten Begriffe. Darin ist die „Überweisung“ ebenso definiert wie im durch die Klägerin veröffentlichten Glossar: „Der Kontoanbieter führt auf Anweisung des Kunden Geldüberweisungen von dem Konto des Kunden auf ein anderes Konto durch. Ein maßgeblicher Zahlungskontendienst im Sinne des § 2 Abs. 6 ZKG liegt vor, wenn eine Überweisung in Euro innerhalb der EWR-Staaten erfolgt.“, deren Gutschrift: „Der Kunde erhält den Betrag einer Überweisung aus den EWR-Staaten auf seinem Zahlungskonto in Euro gutgeschrieben.“ und der Dauerauftrag: „Der Kontoanbieter überweist auf Anweisung des Kunden regelmäßig einen festen Geldbetrag vom Konto des Kunden auf ein anderes Konto. Ein maßgeblicher Zahlungskontendienst im Sinne des § 2 Abs. 6 ZKG liegt vor, wenn die Überweisung in Euro innerhalb der EWR-Staaten erfolgt.“ Gleichermaßen ist schließlich „Lastschrift“ wortgleich mit dem von der Klägerin verwendeten Glossar definiert: „Der Kunde ermächtigt eine andere Person (Empfänger) den Kontoanbieter anzuweisen, Geld vom Konto des Kunden auf das Konto des Empfängers zu übertragen. Der Kontoanbieter überträgt dann zu einem oder mehreren von Kunde und Empfänger vereinbarten Termin(en) Geld von dem Konto des Kunden auf das Konto des Empfängers. Der Betrag kann unterschiedlich hoch sein.“ Nach der Verordnungslage und der Verwendung der nach Abstimmung der für die repräsentativsten Dienste mit der EBA und der BaFin definierten Begriffe ist für den Senat weder eine unangemessene Benachteiligung potentieller Kunden noch die Intransparenz der verwendeten Definitionen erkennbar. e) Der Gesetzgeber hat die von der Klägerin in ihren Entgeltinformationen verwendeten Formulierungen gebilligt und angeordnet. Wie bereits oben unter d) ausgeführt, war die Beklagte nach §§ 14 Abs. 1 Nr. 1, 5, 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 ZKG verpflichtet, die Entgeltinformation zu erstellen und hierbei die standardisierte Zahlungskontenterminologie zu verwenden. Nach der von der BaFin veröffentlichten „Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste“ sind die Begriffe Überweisung“, „Dauerauftrag“ „Gutschrift einer Überweisung“ und „Lastschrift“ im genannten, eingeschränkten Sinne zu verstehen. Wenn der Gesetzgeber zur Schaffung von Transparenz und Vergleichbarkeit (BR-Drs. 537/15, S. 49, 52, 65 f., 70 ff., s. auch Findeisen, WM 2016, 1765 [1767]) die Verwendung bestimmter Begriffe und Definitionen vorschreibt, ist sie auch zulässig. Nach § 14 Abs. 5 ZKG wird die inhaltliche Richtigkeit und ausreichende Transparenz fingiert, wenn und soweit Zahlungsdienstleister dieselben Begriffe und Definitionen wie im von der BaFin nach § 47 Abs. 2 ZKG veröffentlichten Muster eines Glossars für die Entgeltinformationen verwenden. Zudem hat die BaFin nach § 47 Abs. 2 ZKG ein den äußeren Gestaltungsanforderungen des Musters laut Anhang zur DVO (EU) 2018/34 entsprechendes (abrufbar unter https://www.bafin.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Servicesuche_Formular.html?nn=19652298&resourceId=19573240&input_=19652298&pageLocale=de&templateQueryString=Muster+47+ZKG&language_=de&cl2Categories_Format=&cl2Categories_Aufsichtsbereich=&submit.x=17&submit.y=16, Stand: 13.01.2025) Muster für Entgeltinformationen vorgegeben. Im Falle der Verwendung dieses veröffentlichten Musters genügen Zahlungsdienstleister nach § 9 Abs. 4 ZKG den Gestaltungsanforderungen an die Entgeltinformation. Laut diesem Muster ist in der linken Spalte lediglich „Überweisung“ „Gutschrift einer Überweisung“, „Dauerauftrag“ sowie „Lastschrift“, jeweils „ggf. mit eigener Firmenbezeichnung“, und in der rechten Spalte im Wesentlichen die „zugehörige Entgeltart“ anzugeben, ohne dass nähere Erläuterungen vorgesehen sind. Diese sind vielmehr in dem – verpflichtend einzubeziehenden [vgl. dazu bereits oben unter c)] – Glossar enthalten. Mit ihren Informationen zu Entgelten für diese genannten Zahlungsdienste hat sich die Klägerin sowohl nach den äußeren Gestaltungsanforderungen der Muster des Anhanges zur DVO (EU) 2018/34 (Anl. B3) und der BaFin (Anl. B4), als auch unter Verwendung der vorgegebenen Terminologie nach deren inhaltlicher Ausgestaltung gerichtet. 2. Aufgrund der unberechtigten Abmahnung hat die Klägerin Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Verteidigungskosten aus § 5 UKlaG i. V. m. § 13 Abs. 5 S. 1 UWG, der durch den geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch von 470 € zzgl. 19 % USt gedeckelt ist. Ausgeschlossen nach § 13 Abs. 5 Satz 3 UWG ist der Anspruch nicht, da die fehlende Berechtigung der Abmahnung vor dem Hintergrund der Gesetzes- und Verordnungslage für den Beklagten nicht unerkennbar war. III. Die Widerklage ist unbegründet. 1. Dass die Klägerin die vom Beklagten in seinem Widerklageantrag aufgeführten Entgeltinformationen verwendet, hat dieser bereits nicht dargelegt. Er hat vielmehr eingangs bestätigt, dass die Klägerin den Sachverhalt im Wesentlichen zutreffend wiedergegeben hat und die „beanstandeten“ Klauseln verwendet. Unter „beanstandet“ meint der Beklagte offensichtlich die Informationen, die er gegenüber der Klägerin beanstandet hat, wegen der er die Klägerin also mit Schreiben vom 15.08.024 (Anl. K1) abgemahnt hat. Hierbei handelt es sich schon deswegen nicht um die Klauseln, deren Verwendungsuntersagung er nun begehrt, weil es sich – durchweg – um andere Entgelte handelt. Wie der Beklagte selbst ausgeführt hat, bedarf es aber für einen Unterlassungsanspruch einer Wiederholungsgefahr, für die bei Verwendung von AGB grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung spricht (s. statt vieler etwa BGH, Urteil vom 12.09.2017 – XI ZR 590/15 = BGHZ 215, 359, zit. nach juris, Rn. 69). Mangels dargelegter Verwendung der im Widerklageantrag aufgeführten Klauseln ist schon eine Wiederholungsgefahr nicht ersichtlich. 2. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Beklagte auch die Untersagung der Verwendung inhaltsgleicher Klauseln begehrt. Denn auch insofern beanstandet er zumindest z. T. Entgeltinformationen, die die Klägerin auch nicht entfernt verwendet. Sie hat etwa weder ein Entgelt für die „Überweisung am Terminal“ noch für die „Einrichtung“, „Änderung“ und „Aussetzung auf Wunsch des Kunden“ in ihre Entgeltinformationen aufgenommen. 3. Inwieweit die von der Klägerin tatsächlich veröffentlichten Entgeltinformationen im Übrigen zu den vom Beklagten im Widerklageantrag aufgeführten Klauseln „inhaltsgleich“ sind, kann dahinstehen. Insoweit verweist der Senat vollumfassend auf die Ausführungen oben unter I. Entsprechend dem in die Einleitung ihrer Entgeltinformationen aufgenommenen Verweis und danach gebotener Berücksichtigung der Definitionen im Glossar sind die von der Klägerin verwendeten „Entgeltinformationen gemäß Zahlungskostengesetz (ZKG)“ nicht unzulässig, weshalb der Beklagten keinen diesbezüglichen Unterlassungsanspruch gegen sie hat. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen. Ein Zulassungsgrund i. S. d. § 543 Abs. 2 ZPO ist nicht ersichtlich. Insbesondere sind in Entscheidungen von anderen Oberlandesgerichten, die Entgeltinformationen für allgemeine Geschäftsbedingungen halten, keine Divergenzentscheidungen zu sehen, da die Frage für den Senat unerheblich ist. Auch hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Soweit ersichtlich, handelt es sich um das erste Verfahren über die Zulässigkeit von Formulierungen aus Entgeltinformationen, das nicht im Zusammenhang mit einer zuvor abgegebenen Unterlassungserklärung steht. Die mündliche Verhandlung hat der Senat nach deren Schluss am 05.02.2025 aus den oben unter I.1.b) genannten Gründen nicht wiedereröffnet. Der nach §§ 39, 45 GKG zu bestimmende Streitwert war – anders als bei Geltendmachung individueller Vertragsstrafen – nicht nach der der Klägerin in der zugrunde liegenden Abmahnung des Beklagten nahe gelegten Summe der Vertragsstrafen für die Verwendung der Klausel für jedes Kontomodell zu bemessen. Diese ist nicht streitgegenständlich. Entscheidend ist vielmehr die Bedeutung der vom Beklagten angegriffenen Klauseln, weshalb sich die Streitwerte grundsätzlich am Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung einer gesetzwidrigen AGB-Bestimmung orientieren (s. statt vieler nur BGH, Beschluss vom 05.09.2019 – VIII ZR 27/17, zit. nach juris, Rn. 9 f.). Diese werden in derartigen Verfahren regelmäßig mit einem Betrag von 2.500 € je angegriffener Klausel bemessen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27.02.2018 – VIII ZR 147/17, zit. nach juris, Rn. 6), wobei es nicht auf die Anzahl der Verwendungen durch ein Institut ankommt, sondern auf die unterschiedlichen Formulierungen. Bei der konkreten Bemessung hat der Senat allerdings der erheblichen Bedeutung der Klärung der Zulässigkeit der nach europarechtlichem Abstimmungsverfahren entwickeltem Muster vorgegebenen und verpflichtend zu veröffentlichenden Entgeltinformationen für die gesamte Kreditwirtschaft (s. dazu etwa BGH, Beschlüsse vom 10.12.2013 – XI ZR 405/12, zit. nach juris, Rn. 7, sowie jüngst vom 14.11.2024 – III ZR 250/22, Rn. 6; vgl. auch MüKo ZPO, Micklitz/Rott, 6. Aufl. 2022, § 5 UKlaG, Rn. 47) Rechnung getragen und jede der vier sowohl von Klägerseite als vom Beklagten i. R. d. Widerklage angeführten Informationsformulierungen mit je 5.000 € bemessen. Die Parteien streiten um die Zulässigkeit bestimmter Formulierungen in Entgeltinformationen über verschiedene Girokontomodelle. Auf ihrer Homepage bietet die Klägerin unter dem link https://... die Möglichkeit zum Download von „Entgeltinformation gemäß Zahlungskontengesetz (ZKG)“ zu ihren Girokontomodellen Giro ... (Basiskonto nach ZKG) .... Einleitend heißt es in der Information zu jeder angebotenen Kontenart: „ Hiermit informieren wir Sie über die Entgelte, die bei Nutzung der wichtigsten mit dem Zahlungskonto verbundenen Dienste anfallen, damit Sie diese mit anderen Konten vergleichen können. Darüber hinaus können auch Entgelte für hier nicht aufgeführte Dienste anfallen. Umfassende Informationen erhalten Sie in dem Preisaushang sowie Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank. Ein Glossar der hier verwendeten Begriffe ist kostenfrei erhältlich.“ Im Anschluss daran sind die hauptsächlich angebotenen Dienste sowie die dafür – z. T. in unterschiedlicher Höhe – anfallenden Entgelte tabellarisch aufgeführt (nachfolgend: Entgeltinformationen), u. a.: „Überweisung In Euro innerhalb der EWR-Staaten Überweisung mit IBAN innerhalb der Sparkasse oder an einen anderen Zahlungsdienstleister, je Ausführung einer beleglosen Überweisung 0,17 / 0,02 EUR Echtzeitüberweisung 0,35 EUR beleghaften Überweisung 1,50 / 3,25 EUR Überweisung am Schalter 2,00 / 3,00 / 3,25 EUR Gutschrift einer Überweisung In Euro aus den EWR-Staaten Überweisung mit IBAN in Euro innerhalb der Sparkasse oder von einem anderen Zahlungsdienstleister je Gutschrift 0,50 / 0,02 EUR Überweisung, die auf eine andere Währung eines EWR-Mitgliedstaates lautet je Gutschrift bis zu 500 EUR 10,00 EUR je Gutschrift darüber 1,5%o vom Umsatz mind. 15,00 EUR max. 100,00 EUR zzgl. Courtage bei Fremdwährung 0,25%o vom Umsatz mind. 2,50 EUR Dauerauftrag Ausführung per Überweisung in Euro mit IBAN innerhalb der Sparkasse oder an einen anderen Zahlungsdienstleister innerhalb der EWR-Staaten je Überweisung 0,50 / 0,02 EUR Lastschrift Einreichung in Euro innerhalb der Sparkasse oder von einem anderen Zahlungsdienstleister aus EWR-Staaten je Einlösung 0,50 / 0,02 EUR“ Anders als in ihrem Preis und Leistungsverzeichnis, in dessen Vorspann und in dessen weiteren Verlauf die Klägerin in Fußnoten zu Entgelten für Überweisungen und Lastschriften jeweils darauf hinweist, dass diese nur anfallen, wenn die Gutschrift einer Überweisung vereinbarungsgemäß erfolgt und vom Zahlungsdienstleister fehlerfrei durchgeführt bzw. die Lastschrifteinlösung fehlerfrei ausgeführt und autorisiert wurde (vgl. Anl. K4), enthalten die Entgeltinformationen keine Fußnoten oder sonstigen speziellen, ergänzenden Hinweise zu den dargestellten Einträgen. Direkt über der Rubrik mit der Downloadmöglichkeit der einzelnen „Entgeltinformationen gemäß Zahlungskontengesetz (ZKG)“ befindet sich auf der Homepage der Klägerin eine Rubrik mit der, in gleicher Weise fettgedruckten, Überschrift „Glossar“, in der dessen Download ermöglicht wird. In sämtlichen Filialen ist das Glossar überdies auf Nachfrage in Papierform erhältlich. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.01.2015 (XI ZR 174/13), wonach in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthaltene Entgeltklauseln von Kreditinstituten u. a. wegen unangemessener Benachteiligung ihrer Kunden nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam seien, wenn sie so ausgelegt werden könnten, dass Entgelte für Buchungsposten auch anfallen könnten, wenn diese lediglich der Korrektur fehlerhafter Ausführungen von Zahlungsaufträgen dienten oder mit ihnen nicht autorisierte Zahlungsaufträge ausgeführt würden, mahnte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 15.08.2024 „nach § 5 UKlaG i. V. m. § 13 Abs. 1 UWG“ ab (Anl. K1). Der seit 2004 ununterbrochen in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Verbraucherverband vertrat in dem Schreiben die Ansicht, die von der Klägerin zum Download bereitgestellten Entgeltinformationen seien als verbraucherbenachteiligende und intransparente AGB-Klauseln (§§ 305, 307 BGB) anzusehen, mit denen sie zudem gegen §§ 675y Abs. 1 S.1, Abs. 2 S. 2, Abs. 5, 675u BGB verstoße. Denn Entgeltregelungen, nach denen es dem Kunden zur Last gelegt werde, wenn der Zahlungsvorgang auf einem Fehler der Bank beruhe, seien unzulässig. Der Beklagte verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung für die Verwendung der genannten und inhaltsgleichen Entgeltklauseln und forderte die Klägerin unter 4. u. a. auf, „es zu unterlassen, nur ein Entgelt für Buchungen zu berechnen, sofern der Auftrag im Interesse und Auftrag des Kunden durchgeführt wurde.“ Für jede Zuwiderhandlung sollte sich die Klägerin zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 € verpflichten und zudem Aufwendungsersatz von 470 € zahlen. Die Klägerin gab die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ab. Sie hält die Entgeltinformationen, wie sie im Einzelnen ausführt und u. a. auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.07.2012 (IV ZR 164/11, dort insbesondere – zit. nach juris – Rn. 33) sowie die Begründung zum Zahlungskontengesetz (ZKG) und zur RL 2014/92/EU stützt, aufgrund ihres bloßen Informationscharakters und mangels jeglichen Einbeziehungshinweises (§ 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB) zum einen schon nicht für Allgemeine Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB), sondern für bloße Informationen ohne Regelungsgehalt. Zum anderen könnten die beanstandeten Formulierungen unter Einbeziehung des Glossars nach den einleitenden Hinweisen – entsprechend der Ansicht des Senats im Urteil vom 10.07.2024 – 9 UKl 2/24 – nicht so verstanden werden, dass unter die genannten Leistungen auch Storno- oder Korrekturbuchungen fielen. Eine Klarstellung, etwa durch Fußnoten, sei hierfür nicht geboten. Letztlich seien die Angaben der Entgeltinformation i. S. d. Begrifflichkeiten des zwingend zu veröffentlichenden und von ihr auch veröffentlichten Glossars zu verstehen. Mangels Berechtigung der Abmahnung habe der Beklagte auch keinen Aufwendungsersatzanspruch, vielmehr habe die Klägerin einen gegen ihn gerichteten, eigenen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Rechtsverteidigung. Die Klägerin hat letztlich beantragt (Schriftsatz vom 02.10.2024, Bl. 1 ff. der Akte, sowie Prot. vom 05.02.2025, Bl. 133 ff. der Akte): 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen die Klägerin kein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Formulierungen Überweisung In Euro innerhalb der EWR-Staaten Überweisung mit IBAN innerhalb der Sparkasse oder an einen anderen Zahlungsdienstleister, je Ausführung einer beleglosen Überweisung Echtzeitüberweisung beleghaften Überweisung Überweisung am Schalter 0,17 / 0,02 EUR 0,35 EUR 1,50 / 3,25 EUR 2,00 / 3,00 / 3,25 EUR Gutschrift einer Überweisung In Euro aus den EWR-Staaten Überweisung mit IBAN in Euro innerhalb der Sparkasse oder von einem anderen Zahlungsdienstleister je Gutschrift Überweisung, die auf eine andere Währung eines EWR-Mitgliedstaates lautet je Gutschrift bis zu 500 EUR je Gutschrift darüber zzgl. Courtage bei Fremdwährung 0,50 / 0,02 EUR 10,00 EUR 1,5%o vom Umsatz mind. 15,00 EUR max. 100,00 EUR 0,25%o vom Umsatz mind. 2,50 EUR Dauerauftrag Ausführung per Überweisung in Euro mit IBAN innerhalb der Sparkasse oder an einen anderen Zahlungsdienstleister innerhalb der EWR-Staaten je Überweisung 0,50 / 0,02 EUR Lastschrift Einreichung in Euro innerhalb der Sparkasse oder von einem anderen Zahlungsdienstleister aus EWR-Staaten je Einlösung 0,50 / 0,02 EUR“ in den von der Beklagten [gemeint: Klägerin, § 319 ZPO] veröffentlichten Entgeltinformationen für die Kontomodelle Giro ... (Basiskonto nach ZKG) ... bei Rechtsgeschäften gegenüber Verbrauchern zusteht. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Rechtsverteidigungskosten iHv. 559,30 EUR zu bezahlen. Der Beklagte beantragt (Schriftsatz vom 20.12.2024, Bl. 49 ff. der Akte): I. Die Klage wird abgewiesen. II. Im Wege der Widerklage wird die Klägerin verurteilt: Die Klägerin hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an einem der Vorstandsmitglieder, gegenüber Verbrauchern bei Bankgeschäften folgende Preispositionen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen, die Klauseln Überweisung In Euro innerhalb der EWR-Staaten Beleglos Überweisung mit Service Überweisung Terminal Echtzeitüberweisung 0,05 EUR / 0,12 EUR 2,50 EUR / 3,00 EUR 0,42 EUR 0,50 EUR Gutschrift einer Überweisung In Euro aus den EWR-Staaten Überweisung innerhalb der Bank Überweisung von einem anderen Zahlungsdienstleister 0,42 EUR 0,42 EUR Dauerauftrag In Euro innerhalb der EWR-Staaten Einrichtung auf Wunsch des Kunden Änderung auf Wunsch des Kunden Aussetzung auf Wunsch des Kunden Dauerauftragsausführung 1,50 EUR 1,50 EUR 1,50 EUR 0,42 EUR Lastschrift In Euro aus den EWR-Staaten Lastschrift beleglos Lastschrifteinlösung 0,05 EUR / 0,12 EUR 0,42 EUR“ und/oder inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden und/oder Entgelt mit Bezug auf diese Klauseln und/oder inhaltsgleiche Klauseln gegenüber Verbrauchern zu verlangen. Sodann hat die Klägerin beantragt (Schriftsatz vom 24.01.2025, Bl. 98 der Akte sowie Prot. vom 05.02.2025, Bl. 133 ff. der Akte): Die Widerklage wird abgewiesen. Der Beklagte hält die „Entgeltinformationen“ der Klägerin insbesondere unter Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichtshofes vom 04.02.2009 (VIII ZR 32/08, zit. nach juris, Rn. 11 f.) und des Landgerichts Stuttgart vom 06.11.2023 (53 O 161/23, Anl. K9a) sowie auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 22.03.2024 (3 U 10/24, Anl. B11) für AGB. Er ist der Ansicht, mit den angegriffenen Formulierungen benachteilige die Klägerin die Kunden unangemessen und verstoße gegen §§ 675y Abs. 1 S.1, Abs. 2 S. 2, Abs. 5, 675u BGB, weswegen er Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Klausel für alle sieben Kontenmodelle habe, zu dessen Durchsetzung eine Vertragsstrafe von je 10.000 € angemessen sei. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 05.02.2025 (Bl. 137 ff. der Akte) hat der Beklagte die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mit dem Ziel beantragt, in der wiedereröffneten Verhandlung einen aus seiner Sicht redaktionell berichtigten Klageantrag zu stellen, weil er erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung realisiert habe, den Widerklageantrag versehentlich mit vom Klageantrag abweichendem Wortlaut gestellt zu haben. Weil dies indessen offensichtlich sei, müsse nicht nur der gestellte Antrag entsprechend ausgelegt, sondern der Klägerin im Rahmen der dann wieder eröffneten Verhandlung auch die Möglichkeit zur diesbezüglichen Stellungnahme gewährt werden. Dem ist die Klägerin im Wesentlichen unter Hinweis auf den Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2025 (Bl. 133 ff. der Akte) mit Schriftsatz vom 06.02.2025 (Bl. 145 ff. der Akte) entgegengetreten.