Entscheidung
2 ARs 421/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:201124B2ARS421
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:201124B2ARS421.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 421/24 2 AR 239/24 vom 20. November 2024 in der Jugendstrafsache gegen wegen Diebstahls u.a. hier: Gerichtsstandsbestimmung und Verbindung Az.: 905 Ds 4610 Js 218608/21 Amtsgericht Frankfurt am Main Außenstelle Höchst 4610 Js 218608/21 Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main 912 Ds-4610 Js 218608/21-11-/23 Amtsgericht Bielefeld - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 20. November 2024 beschlossen: Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts – Jugendrichter – Frank- furt am Main vom 31. Juli 2024 wird aufgehoben. Dieses Gericht ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig. Gründe: I. Die Amtsgerichte Frankfurt am Main und Bielefeld streiten um die Zustän- digkeit für die Verhandlung und Entscheidung einer Jugendstrafsache. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat im Juli 2021 insgesamt drei Anklagen gegen den damals in Frankfurt am Main wohnhaften Angeklagten beim Amtsgericht Frankfurt am Main – Außenstelle Höchst – erhoben. Nach Verbin- dung der drei Verfahren hat die dortige Jugendrichterin das Hauptverfahren er- öffnet, am 9. November 2021 verhandelt und nach Vernehmung des Angeklagten die Hauptverhandlung ausgesetzt. Weil der Angeklagte mittlerweile nach Bielefeld verzogen ist, hat die Jugendrichterin das Verfahren gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht Bielefeld abgegeben, das eine Übernahme ablehnt. 1 2 - 3 - II. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt am Main) und des Amtsgerichts Bielefeld (Oberlandesgerichtsbezirk Hamm) zur Entschei- dung des Zuständigkeitsstreits berufen. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt: „Die Voraussetzungen für eine Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG liegen nicht vor. Wenngleich der Angeklagte seinen Aufent- haltsort nach Anklageerhebung gewechselt hat, erweist sich die Ab- gabe als unzweckmäßig. Der Grundsatz, dass sich Jugendliche be- ziehungsweise Heranwachsende vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, das regelmäßig über die größte Sachnähe verfügt, kann zur Vermeidung erheblicher Verfah- renserschwernisse durchbrochen werden (Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2023 – 2 ARs 460/23, Rn. 6 m. w. N.). Der Ange- klagte ist nur teilweise geständig. Bei sämtlichen in den Anklage- schriften genannten Zeugen handelt es sich um Polizeibeamte aus Dienststellen in Frankfurt am Main und Umgebung, die im Fall einer Abgabe gegebenenfalls zur Hauptverhandlung nach Bielefeld an- reisen müssten. Eine Hauptverhandlung in Frankfurt [am Main] hätte hingegen nur für den Angeklagten einen erhöhten Reiseauf- wand zur Folge. Hinzu kommt, dass der Angeklagte inzwischen volljährig ist. Bei dieser Sachlage tritt der erzieherisch relevante Ge- sichtspunkt der Entscheidungsnähe des für den Wohnsitz zustän- digen Gerichts zurück (vgl. Senat, Beschluss vom 23. August 2023 – 2 ARs 268/23, Rn. 7 m. w. N.).“ Dem tritt der Senat bei. Menges Appl Zeng Grube Schmidt 3 4 5