Entscheidung
2 ARs 268/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:230823B2ARS268
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:230823B2ARS268.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 268/23 2 AR 107/23 vom 23. August 2023 in der Jugendstrafsache gegen wegen Anstiftung zum Diebstahl u.a. Az.: 5 Ds 220 Js 37044/22 (551/22) und Amtsgericht Nordenham 5 Ds 230 Js 21650/22 (324/22) 3 Ds 440 Js 3691/23 und Amtsgericht Biberach 3 Ds 440 Js 3689/23 - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Angeklagten am 23. August 2023 beschlossen: Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts – Jugendrichter – Nordenham vom 15. Dezember 2022 wird aufgehoben. Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sa- che weiter zuständig. Gründe: I. Die Jugendgerichte der Amtsgerichte Nordenham und Biberach streiten um die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung in zwei Jugend- strafsachen. Den zwei Jugendstrafsachen liegen Anklagen der Staatsanwaltschaft Oldenburg gegen den heute 18-jährigen Angeklagten wegen Anstiftung zum Diebstahl und Unterschlagung in Tateinheit mit Nötigung zugrunde. Die ihm zur Last gelegten Straftaten soll der Angeklagte als Jugendlicher in B. , dem Wohnort seiner Mutter, sowie in Br. /U. begangen haben. In den Anklageschriften werden insgesamt zwölf Zeugen benannt, von denen acht in B. wohnhaft oder – als Polizeibeamte – über die dortige Polizeista- tion zu laden sind; weitere als Zeugen benannte Polizeibeamte sind bei den Polizeikommissariaten Br. und N. tätig. Der Angeklagte, der die Tatvorwürfe in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung bestritten bzw. 1 2 - 3 - keine Angaben zur Sache gemacht hat, war bei Anklageerhebung in B. bei seiner Mutter wohnhaft. Mit Beschluss vom 30. Juli 2022 hat das Amts- gericht – Jugendrichter – Nordenham in der Sache 5 Ds 230 Js 21650/22 (324/22) die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Am 11. September 2022 hat sich der Angeklagte in B. abge- meldet und ist zu seinem Vater nach M. im Bezirk des Amtsgerichts Bi- berach verzogen. Das Amtsgericht Nordenham hat sodann die beiden Verfah- ren gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG an das Amtsgericht – Jugendrichter – Bi- berach abgegeben. Dieses hat die Übernahme abgelehnt, weil sie unzweckmä- ßig sei. II. 1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht des Amtsgerichts Biberach (Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart) und des Amtsge- richts Nordenham (Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg) aufgrund der zulässi- gen Vorlage des letztgenannten Gerichts gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen. 2. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Nordenham Helmstedt vom 15. Dezember 2022 ist aufzuheben. Zwar liegen die Voraussetzungen für eine Abgabe nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG vor, nachdem der Angeklagte seinen tat- sächlichen Aufenthaltsort nach Anklageerhebung gewechselt hat (vgl. dazu Se- nat, Beschluss vom 18. März 2014 – 2 ARs 7/14, juris Rn. 1 mwN). Die Abgabe, die im richterlichen Ermessen steht („kann“), erweist sich im vorliegenden Fall aber als unzweckmäßig. Der Grundsatz, dass sich Jugendliche vor dem für ih- ren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, das regelmäßig über die größte Sachnähe verfügt, kann zur Vermeidung erheblicher Verfah- renserschwernisse durchbrochen werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. April 3 4 5 - 4 - 2003 – 2 ARs 96/03, juris Rn. 2; vom 11. Februar 2014 – 2 ARs 424/13, juris Rn. 1; vom 8. September 2015 – 2 ARs 142/15, juris Rn. 1; vom 28. April 2020 – 2 ARs 58/20, juris Rn. 3 und vom 10. Juni 2021 – 2 ARs 131/21, juris Rn. 5). Dies ist hier geboten. Eine Abgabe des Verfahrens an das für den neuen Wohnsitz des Angeklagten zuständige Amtsgericht Biberach ist aus verfah- rensökonomischer Sicht nicht vertretbar. Der Jugendrichter des Amtsgerichts Nordenham hat über die Eröffnung des Hauptverfahrens in einem der zwei Strafverfahren entschieden und ist damit bereits in die Sache eingearbeitet, während sich der Jugendrichter des Amtsgerichts Biberach zunächst noch ein- arbeiten müsste. Dies würde zu weiterer, nicht hinnehmbarer Verzögerung des Verfahrens führen, das ohnehin schon nicht mit der in Jugendstrafsachen gebo- tenen Beschleunigung geführt worden ist. Im Falle einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Biberach müssten überdies sämtliche Zeugen aus B. , Br. bzw. N. anreisen (einfache Fahrtstrecke zwischen 742 und 775 km), was für den Angeklagten mit einem entsprechenden Kostenrisiko ver- bunden wäre (vgl. §§ 74, 109 Abs. 2 JGG). Eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Nordenham hätte demgegenüber nur für den Angeklagten selbst einen erhöhten Reiseaufwand zur Folge, der ihm ohne Weiteres zugemutet werden kann, zumal zwei weitere gegen den Angeklagten geführte Strafverfah- ren, die nicht Gegenstand der Vorlage gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG sind, beim Amtsgericht Nordenham anhängig sind. Darüber hinaus wohnt seine Mut- ter nach wie vor im dortigen Bezirk. Hinzu kommt schließlich, dass der Angeklagte zu den Tatzeitpunkten zwar noch Jugendlicher war, inzwischen jedoch volljährig ist. Bei dieser Sach- lage tritt der erzieherisch relevante Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe des 6 7 - 5 - für den Wohnsitz zuständigen Gerichts zurück (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2020 – 2 ARs 58/20, juris Rn. 3 mwN). Appl Zeng Meyberg Grube Schmidt