Leitsatz
VIII ZR 155/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:271124UVIIIZR155
4mal zitiert
18Zitate
24Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 24 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:271124UVIIIZR155.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VIII ZR 155/23 Verkündet am: 27. November 2024 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein BGB § 126 Abs. 1, 3, § 126a Abs. 1, § 568 Abs. 1 ZPO § 130e, § 173 Abs. 2, 4 a) Bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist es auch für die elektronische Form zur Wahrung der Form nicht ausreichend, dass die Willenserklärung form- gerecht abgegeben wurde; diese muss dem Erklärungsgegner vielmehr auch in der entsprechenden Form zugehen. Für den Zugang einer in einem qualifiziert elektronisch signierten elektronischen Dokument enthaltenen Willenserklärung ist es daher erforderlich, dass dieses Dokument so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser die qualifizierte elektronische Signatur des Er- klärenden und damit die Echtheit des Dokuments prüfen kann. b) Diese Voraussetzungen sind in dem Zeitraum vor dem Inkrafttreten der Vorschrift des § 130e ZPO am 17. Juli 2024 erfüllt, wenn in einem Zivilprozess ein elektro- nischer Schriftsatz mit einer gültigen qualifizierten elektronischen Signatur, der eine empfangsbedürftige Willenserklärung enthält, vom Gericht unter Auf- rechterhaltung der elektronischen Signatur elektronisch an den Empfänger der Willenserklärung weitergeleitet wird. BGH, Urteil vom 27. November 2024 - VIII ZR 155/23 - LG Bonn AG Bonn - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, den Richter Kosziol sowie die Richterinnen Dr. Liebert, Wiegand und Dr. Böhm für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 29. Juni 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist - neben einem bereits rechtskräftig zur Räumung und Herausgabe verurteilten Mitmieter - Mieterin einer Wohnung der Klägerin in Bonn. Für den Zeitraum von Januar 2019 bis Juli 2020 wurde die monatliche Kaltmiete von jeweils 376,60 € nicht bezahlt, so dass ein Mietrückstand in Höhe eines Betrages von insgesamt 7.155,40 € besteht. Das Amtsgericht hat die auf Räumung und Herausgabe der Wohnung ge- richtete Klage mit Versäumnisurteil vom 19. August 2022 zunächst abgewiesen; das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 22. August 2022 zu- gestellt worden. Mit elektronischem Schriftsatz vom 5. September 2022 hat der 1 2 - 3 - Prozessbevollmächtigte der Klägerin Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein- gelegt und erstmals gegenüber der Beklagten die außerordentliche fristlose Kün- digung des Mietverhältnisses wegen des oben genannten Zahlungsrückstands erklärt. Dieser Schriftsatz war durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin namentlich gekennzeichnet sowie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 6. September 2022 durch das Amtsgericht elektronisch übermittelt worden. Das Amtsgericht hat daraufhin das Versäumnisurteil aufgehoben und der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat vor dem Landgericht Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Kläge- rin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu ent- scheiden, da die Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ord- nungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung. I. Das Berufungsgericht (LG Bonn, Urteil vom 29. Juni 2023 - 6 S 97/22, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfah- ren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: 3 4 5 6 - 4 - Die Kündigung in der Einspruchsschrift entspreche nicht der Form der § 568 Abs. 1, §§ 126, 126a BGB und sei damit gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig. Gemäß § 568 Abs. 1 BGB müsse die Kündigung des Mietverhältnisses schriftlich erfolgen. Die schriftliche Form könne nach § 126 Abs. 3 BGB durch ein elektronisches Dokument ersetzt werden. Das Dokument bedürfe dann gemäß § 126a Abs. 1 BGB der qualifizierten elektronischen Signatur des Ausstellers. Anwaltliche Schriftsätze, die nach § 130d Satz 1 ZPO im Zivilprozess in der Re- gel per besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA) einzureichen seien, wahrten, sofern sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen seien, gegenüber dem Gericht das Schriftformerfordernis. Neben der formgerechten Abgabe sei für eine formgerechte schriftliche Kündigung aber auch notwendig, dass der bei Gericht eingegangene Schriftsatz dem Kündigungsempfänger selbst in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zu- gehe. Dieser Grundsatz finde nicht nur auf die Schriftform, sondern auch auf die sie ersetzende elektronische Form Anwendung, weil bei letzterer unter Beibehal- tung der für die Schriftform geltenden Grundsätze lediglich die für die Schriftform erforderliche eigenhändige Namensunterschrift beziehungsweise das notariell beglaubigte Handzeichen durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werde. Die Weiterleitung durch das Gericht an den Kündigungsempfänger bezie- hungsweise dessen Prozessbevollmächtigten reiche für den damit erforderlichen Zugang des qualifiziert elektronisch signierten Dokuments selbst dann nicht aus, wenn der Schriftsatz seitens des Gerichts per beA zugestellt werde, weil die Le- gitimationswirkung der Absendersignatur nur gegenüber dem Gericht und nicht - wie gesetzlich gefordert - gegenüber dem Empfänger des Schriftstücks be- stehe. Davon ausgehend sei hier die Schriftform nicht gewahrt gewesen. 7 8 9 10 - 5 - II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Nich- tigkeit der in der Einspruchsschrift vom 5. September 2022 enthaltenen Kündi- gungserklärung wegen Formunwirksamkeit gemäß § 125 Satz 1 BGB nicht an- genommen werden. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Legitimationswir- kung einer qualifizierten elektronischen Signatur bestehe nur gegenüber dem Gericht, so dass ein qualifiziert elektronisch signierter elektronischer Schriftsatz nicht formwahrend vom Gericht elektronisch an den Kündigungsempfänger be- ziehungsweise dessen Prozessbevollmächtigten weitergeleitet werden könne, ist rechtsfehlerhaft. a) Seit dem 17. Juli 2024 gilt für empfangsbedürftige Willenserklärungen, die der schriftlichen oder elektronischen Form bedürfen und die klar erkennbar in einem vorbereitenden (zivilprozessualen) Schriftsatz enthalten sind, die durch das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234, vgl. zum Inkrafttreten Art. 50) geschaffene Norm des § 130e ZPO. Diese fingiert in Satz 1 für die genannten Willenserklärungen, sofern der Schriftsatz als elektronisches Dokument nach § 130a ZPO bei Gericht eingereicht und dem Empfänger zugestellt oder mitgeteilt wurde, den formwirksamen Zugang. Nach dem Willen des Gesetzgebers schließt diese Fiktion jene der formgerechten Ab- gabe der Willenserklärung ein (vgl. BT-Drucks. 20/10943, S. 57). Die Formfiktion gilt nach § 130e Satz 2 ZPO auch dann, wenn die Ersetzung der schriftlichen Form durch die elektronische Form ausgeschlossen ist. Über die Verweise ins- besondere in § 70 Abs. 2, § 253 Abs. 4, § 519 Abs. 4, § 520 Abs. 5, § 549 Abs. 2, § 551 Abs. 4 und § 575 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist die Vorschrift des § 130e ZPO auch auf bestimmende Schriftsätze anwendbar. 11 12 13 - 6 - Eine Anwendung dieser Regelung auf den vorliegend bereits vor deren Inkrafttreten erfolgten Eingang des elektronischen Schriftsatzes vom 5. Septem- ber 2022 bei Gericht und dessen elektronischer Weiterleitung an den Prozessbe- vollmächtigten der Beklagten am 6. September 2022 kommt jedoch nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteile vom 18. Oktober 1965 - II ZR 36/64, BGHZ 44, 192, 194; vom 10. Juli 2024 - VIII ZR 276/23, NJW 2024, 2909 Rn. 15; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 83. Aufl., Einl. vor § 241 Rn. 14). Unter Heranziehung dieser verfassungsrechtlich verankerten Grundsätze kann der Vorschrift des § 130e ZPO keine Rückwirkung dergestalt zukommen, dass sie auf die bereits vor ihrem Inkrafttreten erfolgte Abgabe und den Zugang einer in einem prozessualen Schriftsatz enthaltenen Willenserklärung Anwen- dung findet. Denn die Norm regelt, obgleich wegen ihrer Anknüpfung an einen prozessualen Schriftsatz in der Zivilprozessordnung enthalten, die das materielle Recht betreffenden Fragen der Abgabe und des Zugangs form- und empfangs- bedürftiger Willenserklärungen. Ob eine form- und empfangsbedürftige Kündi- gungserklärung wirksam abgegeben und zugegangen ist, muss sich jedoch aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit nach dem in diesem Zeitpunkt geltenden Recht beurteilen (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2024 - VIII ZR 276/23, aaO Rn. 16). Insofern richtet sich die Beurteilung des vorliegenden Falles nach der vor dem Inkrafttreten des § 130e ZPO geltenden Rechtslage. b) Das Berufungsgericht ist hierbei zunächst - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht davon ausgegangen, dass die gemäß § 568 Abs. 1 BGB für die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses erforderliche Schriftform, welche nach § 126 Abs. 1 BGB eine Unterzeichnung der Urkunde mittels eigenhändiger Namensun- terschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens voraussetzt, gemäß 14 15 16 17 - 7 - § 126 Abs. 3 BGB in dem hier vorliegenden Fall der Kündigungserklärung in ei- nem zivilprozessualen Schriftsatz, der an den anwaltlichen Bevollmächtigten des Kündigungsempfängers elektronisch weitergeleitet wird, durch die elektronische Form im Sinn von § 126a Abs. 1 BGB ersetzt werden kann. aa) Nach der durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) mit Wirkung vom 1. August 2001 eingeführ- ten Vorschrift des § 126 Abs. 3 BGB kann die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Das Berufungsgericht ist zu Recht - stillschweigend - davon ausgegangen, dass § 568 Abs. 1 BGB - anders als beispielsweise die Formvorschriften der §§ 623, 766 Satz 2, § 780 Satz 2 und § 781 Satz 2 BGB - für die Kündigung eines Mietverhältnisses die elektronische Form nicht ausschließt. bb) Es ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob sich der Rege- lungsgehalt des § 126 Abs. 3 BGB darin erschöpft, die Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form für den Fall zu ermöglichen, in dem eine abwei- chende gesetzliche Regelung fehlt, oder ob die Möglichkeit der Ersetzung der für die Wirksamkeit einer Willenserklärung angeordneten Schriftform durch die elekt- ronische Form gemäß § 126 Abs. 3 BGB bei empfangsbedürftigen Willenserklä- rungen entsprechend den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. den Regie- rungsentwurf des oben genannten Gesetzes [BT-Drucks. 14/4987, S. 15], die Stellungnahme des Bundesrates [BT-Drucks. 14/4987, S. 34 f.] und die Gegen- äußerung der Bundesregierung [BT-Drucks. 14/4987, S. 41 f.]) zudem voraus- setzt, dass der Empfänger der Willenserklärung hiermit einverstanden ist (so Grüneberg/Ellenberger, BGB, 83. Aufl., § 126a Rn. 6; Erman/Arnold, BGB, 17. Aufl., § 126a Rn. 8; Staudinger/Hertel, BGB, Neubearb. 2023, § 126 Rn. 167; 18 19 20 - 8 - Staudinger/Rolfs, BGB, Neubearb. 2021, § 568 Rn. 16; jurisPK-BGB/Junker, Stand: 1. Mai 2020, § 126 Rn. 87; Schmidt-Futterer/Streyl, Mietrecht, 16. Aufl., § 568 BGB Rn. 26; Himmen, ZMR 2021, 711, 715; aA LG Itzehoe, Urteil vom 18. Februar 2022 - 9 S 33/21, juris Rn. 33; BeckOGK-BGB/Hecht, Stand: 1. Juli 2024, § 126 Rn. 82 ff.; BeckOK-BGB/Wendtland, Stand: 1. Mai 2024, § 126 Rn. 12 f.; MünchKommBGB/Einsele, 9. Aufl., § 126 Rn. 28 ff.; Fleindl, NZM 2024, 65, 66; Heukenkamp, ZfDR 2022, 53, 65 f.; auf Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs abstellend Hinz, MDR 2022, 1383, 1384 f.). Die Frage bedarf allerdings vorliegend auch keiner Entscheidung. Denn jedenfalls für den hier zu beurteilenden Fall der Abgabe der empfangsbedürftigen Willenserklärung im Rahmen eines Zivilprozesses durch elektronischen Schrift- satz und dessen Weiterleitung an einen von der Gegenseite bestellten anwaltli- chen Prozessbevollmächtigten wäre ein erforderliches Einverständnis als erteilt anzusehen, weil dessen Schutzzweck durch die Vorschrift des § 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erfüllt wird. (1) Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollte die in § 126 Abs. 3 BGB genannte Formulierung "kann ersetzt werden" sicherstellen, dass die Beteiligten die Anwendung der elektronischen Form ausdrücklich, konkludent oder nach Maßgabe bisheriger Geschäftsgepflogenheiten billigen und deshalb mit dem Zu- gang einer elektronischen Willenserklärung rechnen müssen (vgl. BT-Drucks. 14/4987, S. 15, 34 f., 41 f.). Hintergrund dieser Erwägungen des Gesetzgebers ist - wie die Bezugnahme auf die Vorhersehbarkeit eines Zugangs einer elektro- nischen Erklärung (BT-Drucks. 14/4987, S. 15, 41) und die Möglichkeiten des Empfängers, eine elektronisch signierte und übermittelte Datei zu lesen und zu verifizieren (BT-Drucks. 14/4987, S. 15), zeigt - die Befürchtung, dass der elekt- ronische Zugang von elektronischen Willenserklärungen (noch) nicht in gleicher Weise verbreitet und in seinen Folgen bekannt ist wie der postalische Zugang schriftlicher Willenserklärungen. 21 22 - 9 - (2) Den vom Gesetzgeber im Rahmen des § 126 Abs. 3 BGB befürchteten Risiken einer elektronischen Zustellung wird allerdings für den hier vorliegenden Fall der Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung im Zivilprozess durch elektronischen Schriftsatz und dessen elektronischer Weiterleitung an den anwaltlichen Prozessbevollmächtigten des Erklärungsempfängers durch die Vor- schrift des § 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hinreichend Rechnung getragen. Diese Norm statuiert die passive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für in professioneller Hinsicht am Zivilprozess beteiligte Personen, Vereinigungen und Organisationen, insbesondere für Rechtsanwälte (vgl. für diese auch § 31a Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 BRAO; zum Einverständnis im Sinne des § 126 Abs. 3 BGB bei Nutzern des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs Schmidt-Futterer/ Streyl, Mietrecht, 16. Aufl., § 568 BGB Rn. 26; Lützenkirchen/Lützenkirchen, Mietrecht, 3. Aufl., § 568 BGB Rn. 24). Für den hier gegebenen Fall der Zustel- lung an einen Rechtsanwalt sah bereits § 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der zum Zeit- punkt der Zustellung im Streitfall am 6. September 2022 geltenden Fassung des Art. 1 des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Ge- richten und zur Änderung weiterer Vorschriften (BGBl. I S. 4607) die passive Nut- zungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs vor. Hierdurch war und ist gewährleistet, dass der anwaltliche Prozessbevoll- mächtigte, dem - im Rahmen der ihm erteilten Prozessvollmacht (zur Kündi- gungsempfangsbefugnis im Rahmen einer zur Abwehr einer Räumungsklage er- teilten Prozessvollmacht vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2002 - VIII ZR 72/02, NJW 2003, 963 unter II 2 a; Beschluss vom 23. Februar 2000 - XII ZR 77/98, NZM 2000, 382) - eine in einem elektronischen Schriftsatz enthaltene ma- teriell-rechtliche Willenserklärung elektronisch zugeht, sowohl über die techni- schen Voraussetzungen für das Lesen und Verifizieren der elektronischen Nach- richt verfügt als auch mit dem für die Kenntnisnahme einer solchen Nachricht 23 24 - 10 - erforderlichen eigenen Tätigwerden und den hiermit verbundenen Sorgfaltspflich- ten hinreichend vertraut ist. Gleiches gilt, soweit eine andere natürliche Person der Zustellung elektronischer Dokumente gemäß § 173 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuge- stimmt hat oder juristische Personen, Vereinigungen und Organisationen, die nicht bereits unter § 173 Abs. 2 ZPO fallen, gemäß § 173 Abs. 4 Satz 3 ZPO eine Zustimmung erteilt haben (vgl. hierzu BT-Drucks. 19/28399, S. 36). c) Das Berufungsgericht hat weiterhin rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die in dem elektronischen Schriftsatz vom 5. September 2022 enthaltene Kündi- gungserklärung den Anforderungen des § 126a Abs. 1 BGB an die formgerechte Abgabe einer elektronischen Willenserklärung entspricht, weil der klägerische Prozessbevollmächtigte dem Schriftsatz seinen Namen hinzugefügt und diesen mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen hat. d) Jedoch kann - wie die Revision zu Recht beanstandet - mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung ein formgerechter Zugang der in dem elektronischen Schriftsatz vom 5. September 2022 enthaltenen Willenserklärung beim Prozessbevollmächtigten der Beklagten (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht verneint werden. aa) Nach ständiger Rechtsprechung ist es - wie das Berufungsgericht noch richtig erkannt hat - zur Wahrung einer für eine empfangsbedürftige Wil- lenserklärung vorgeschriebenen Form nicht ausreichend, dass diese nach den jeweiligen Formvorschriften abgegeben wurde. Sie muss vielmehr, um wirksam zu werden, dem Erklärungsgegner auch in der vorgeschriebenen Form gemäß § 130 BGB zugehen (vgl. BGH, Urteile vom 26. Februar 2015 - IX ZR 174/13, NJW-RR 2015, 735 Rn. 11; vom 6. Dezember 2005 - XI ZR 139/05, BGHZ 165, 213, 216; vom 30. Juli 1997 - VIII ZR 244/96, NJW 1997, 3169 unter II 2 b bb; vom 30. Mai 1962 - VIII ZR 173/61, NJW 1962, 1388 unter II 2; Beschluss vom 4. Juli 1986 - V ZR 41/86, WuM 1987, 209 unter II 3). 25 26 27 - 11 - Dieses Zugangserfordernis gilt - wie das Berufungsgericht ebenfalls zu- treffend und von der Revision insoweit nicht angegriffen angenommen hat - auch für den Fall einer empfangsbedürftigen Willenserklärung in elektronischer Form. Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung der Möglichkeit der Wahrung von gesetz- lichen Formvorschriften durch ein elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur zwar auf besondere Regelungen über den Zugang be- wusst verzichtet, ist aber davon ausgegangen, dass auch auf in elektronischen Dokumenten abgegebene Willenserklärungen § 130 BGB Anwendung findet (vgl. BT-Drucks. 14/4987, S. 20). Dies erklärt sich durch das gesetzgeberische Ziel einer Funktionsäquivalenz zwischen der Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB und der elektronischen Form des § 126a Abs. 1 BGB. Danach muss die elektro- nische Form so ausgestaltet sein, dass sie die mit der Schriftform bezweckten Leistungsfunktionen regelmäßig sicherstellt, wenn auch eine völlige Gleichheit hinsichtlich aller Funktionen wegen der tatsächlichen Unterschiede zwischen den beiden Formen nicht erreichbar ist (vgl. BT-Drucks. 14/4987, S. 15). Zu den mit der Schriftform bezweckten Leistungsfunktionen, welche die elektronische Form in vergleichbarer Weise sicherstellen soll, gehört - neben der Identitätsfunktion (Erkennbarkeit des Erklärenden und Möglichkeit der Identifizierung durch dessen unverwechselbare Unterschrift) und der Echtheitsfunktion (Gewährleistung der inhaltlichen Urheberschaft des Unterzeichners durch die räumliche Verbindung der Unterschrift mit dem Dokument) - auch die damit in Zusammenhang ste- hende Verifikationsfunktion, nach der es dem Empfänger des Dokuments mög- lich sein soll, zu überprüfen, ob die Unterschrift echt ist (BT-Drucks. 14/4987, S. 16 f.). Diese Funktion kann nur erfüllt werden, wenn das Dokument selbst dem Empfänger für eine Überprüfung zur Verfügung steht. Insofern ist es für den Zugang einer in einem qualifiziert elektronisch sig- nierten elektronischen Dokument enthaltenen Willenserklärung im Sinne des 28 29 - 12 - § 126a Abs. 1 BGB - vergleichbar dem Zugang einer papiergebundenen Willens- erklärung - erforderlich, dass dieses Dokument so in den Machtbereich des Emp- fängers gelangt, dass dieser die qualifizierte elektronische Signatur des Erklären- den und damit die Echtheit des Dokuments prüfen kann. bb) Diese Voraussetzungen sind indes - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - erfüllt, wenn in einem Zivilprozess ein elektronischer Schriftsatz mit einer gültigen qualifizierten elektronischen Signatur, der eine empfangsbedürftige Willenserklärung enthält, vom Gericht unter Aufrechterhaltung der qualifizierten elektronischen Signatur elektronisch an den Empfänger der Willenserklärung weitergeleitet wird. Zwar wird die vom Berufungsgericht für seine entgegenstehende Ansicht angeführte Begründung, die Legitimationswirkung der Signatur des Absenders gelte nur gegenüber dem Gericht, nicht aber auch im Verhältnis zu der anderen Partei, welcher der Schriftsatz durch das Gericht übermittelt werde, auch von ei- nem Teil der Instanzgerichte (AG Charlottenburg, Urteil vom 22. Februar 2023 - 215 C 120/22, juris Rn. 30) und des Schrifttums (vgl. BeckOGK-BGB/Geib, Stand: 1. Oktober 2024, § 568 Rn. 27; BeckOGK-BGB/Mehle, Stand: 1. Juli 2024, § 542 Rn. 14; BeckOK-BGB/Wöstmann, Stand: 1. August 2024, § 568 Rn. 7; Staudinger/Rolfs, BGB, Neubearb. 2021, § 568 Rn. 22; Fritzsche, NJW 2022, 3620 Rn. 6, 8; Meyer-Abich, NJW 2022, 3200 Rn. 17; BeckOK-Miet- recht/R. Schultz, Stand: 1. August 2024, § 568 BGB Rn. 11) vertreten. Diese - vom Berufungsgericht und auch im Übrigen häufig auf eine entsprechende For- mulierung des Amtsgerichts Hamburg in einem Urteil vom 25. Februar 2022 (48 C 304/21, juris Rn. 40) gestützte - Ansicht ist für den Fall der elektronischen Weiterleitung qualifiziert elektronisch signierter elektronischer Schriftsätze durch das Gericht unter Aufrechterhaltung der qualifizierten elektronischen Signatur je- 30 31 - 13 - doch nicht zutreffend; eine solche Fallkonstellation war auch in dem der Entschei- dung des Amtsgerichts Hamburg zugrundeliegenden Sachverhalt nicht gegeben (aaO Rn. 10). Anders als die in § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, Abs. 4 ZPO vorgesehene Einreichung eines elektronischen Dokuments über einen sicheren Übermittlungs- weg, die an das Verhältnis von Absender und erstem (unmittelbaren) Empfänger anknüpft, ist eine qualifizierte elektronische Signatur (Art. 3 Nr. 12, Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtli- nie 1999/93/EG, ABl. L 257 S. 73; im Folgenden eIDAS-VO) in dem Sinne ver- kehrsfähig, dass ihre Validierung (Art. 32, 33 eIDAS-VO) nicht nur für den ersten Empfänger möglich ist, sondern auch für Dritte, denen das elektronische Doku- ment mitsamt der qualifizierten elektronischen Signatur elektronisch weitergelei- tet wird. Daher kann ein wirksam qualifiziert elektronisch signierter elektronischer Schriftsatz grundsätzlich unter Aufrechterhaltung der gültigen und prüfbaren elektronischen Signatur elektronisch vom Gericht an den gegnerischen Prozess- bevollmächtigten oder - im Fall des § 173 Abs. 4 Satz 1 ZPO - auch an den Geg- ner persönlich übermittelt werden (vgl. OLG Bamberg, NJW 2022, 3451 Rn. 24 [zur Weiterleitung einer qualifiziert elektronisch signierten Beschwerdeschrift an ein anderes Gericht]; Siegmund in Blank/Börstinghaus/Siegmund, Miete, 7. Aufl., § 568 BGB Rn. 17; Fleindl, NZM 2024, 65, 71; Hinz, MDR 2022, 1383 Rn. 20; Müller, NJW 2015, 822, 825; Himmen, ZMR 2021, 711, 715 f.; Ehrmann/Streyl, NZM 2019, 873, 874; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 - XII ZB 573/18, BGHZ 222, 105 Rn. 18). cc) Feststellungen dazu, ob der elektronische Schriftsatz vom 5. Septem- ber 2022 unter Aufrechterhaltung der gültigen qualifizierten elektronischen Sig- 32 33 - 14 - natur des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei dem Prozessbevollmächtig- ten der Beklagten einging, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Diese Fest- stellungen sind - anders als die Revision zu meinen scheint - vorliegend nicht in der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung enthalten, dass der genannte Schriftsatz dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten elektronisch zugestellt worden ist. Denn es bestehen hier greifbare Anhaltspunkte dafür, dass trotz des Zugangs des elektronischen Schriftsatzes beim Adressaten bei der Weiterleitung dieses Schriftsatzes die qualifizierte elektronische Signatur des Absenders un- gültig geworden sein könnte. Hierfür spricht insbesondere der Umstand, dass das von dem Beklagtenvertreter zur Akte gereichte Prüfprotokoll vom 6. September 2022 für den Einspruchsschriftsatz eine ungültige Signatur ausweist mit dem Zu- satz, die Inhaltsdaten oder die Signatur seien nach der Signatur verändert wor- den. Hinzu kommt, dass in dem auf den elektronischen Schriftsatz vom 5. Sep- tember 2022 bezogenen Empfangsbekenntnis des Prozessbevollmächtigten des Beklagten das Dokument den Dateinamen "Einspruch_VU_KlV" trägt, die in der elektronischen Gerichtsakte enthaltene Originaldatei hingegen die Dateibezeich- nung "Einspruch_VU_KlV(1)". dd) Die vorstehend dargestellten Anhaltspunkte werden durch den von der Revision in den Blick genommenen Aktenvermerk, aus dem sich ergibt, dass das Amtsgericht eine Datei mit dem Namen "Signatur_Einspruch_VU_KlV" übermit- telt hat, nicht entkräftet. Die Revision beruft sich in diesem Zusammenhang auf die in der Instanz- rechtsprechung und in der Literatur (vgl. LG Berlin, WuM 2023, 566 f.; AG Dresden, ZMR 2023, 375; Schmidt-Futterer/Streyl, Mietrecht, 16. Aufl., § 568 BGB Rn. 29; Ehrmann/Streyl, NZM 2019, 873, 876 f.) vertretene Ansicht, dass ein formwirksamer Zugang einer Willenserklärung, die in einem qualifiziert elektronisch signierten elektronischen Dokument enthalten ist, das als Schriftsatz in einem Zivilprozess bei Gericht eingereicht wird, beim Erklärungsempfänger 34 35 - 15 - auch dadurch bewirkt werden kann, dass diesem vom Gericht ein Ausdruck des elektronischen Dokuments und ein - dessen gültige qualifizierte Signatur bele- gender - Transfervermerk im Sinne des § 298 Abs. 3 ZPO übermittelt wird. Die Revision meint, dem oben genannten Aktenvermerk komme eine dem Transfer- vermerk vergleichbare Bedeutung zu. Dabei verkennt sie jedoch, dass der die Übermittlung ausweisende Akten- vermerk weder beweist, dass die auf den elektronischen Schriftsatz vom 5. Sep- tember 2022 bezogene qualifizierte elektronische Signatur des Prozessbevoll- mächtigten der Klägerin auch wirksam beim Prozessbevollmächtigten der Be- klagten eingegangen ist, noch vergleichbar einem Transfervermerk im Sinne des § 298 Abs. 3 ZPO (zumindest) belegt, dass der elektronische Schriftsatz vom 5. September 2022 mit einer gültigen qualifizierten elektronischen Signatur des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei Gericht eingegangen ist. Wie der Se- nat im Übrigen mit Urteil vom heutigen Tage entschieden hat, bewirkt die Über- mittlung eines Ausdrucks eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokuments unter Beifügung eines Transfervermerks im Sinne des § 298 Abs. 3 ZPO keinen wirksamen Zugang der in dem Dokument enthaltenen Willenserklärung beim Erklärungsgegner (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. November 2024 - VIII ZR 159/23, unter II 2 b cc (3), zur Veröffentlichung be- stimmt). ee) Das Berufungsurteil beruht auf dem vorgenannten Rechtsfehler (§ 545 Abs. 1 ZPO). Hätte das Berufungsgericht seiner Entscheidung die grundsätzliche Verkehrsfähigkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu Grunde gelegt, wäre es nicht ohne die im vorliegenden Fall erforderlichen weiteren Feststellun- gen zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kündigung wegen Nichterfüllung der Formvorschriften der § 568 Abs. 1, § 126 Abs. 1 und 3, § 126a Abs. 1 BGB un- wirksam sei (§ 125 Satz 1 BGB). 36 37 - 16 - 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus an- deren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen des Berufungs- gerichts scheitert die mit elektronischem Schriftsatz erklärte Kündigung jedenfalls nicht am Fehlen eines Kündigungsgrundes. Denn der Mietrückstand in Höhe von 7.155,40 € erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b BGB. III. Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand ha- ben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die nicht zur Endentscheidung reife Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge- richt zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses die erforderli- chen Feststellungen treffen kann. Hierbei wird das Berufungsgericht gegebenen- falls auch den - in der Revisionsinstanz nicht zu berücksichtigenden - von dem Revisionsanwalt der Klägerin in der Revisionsverhandlung vor dem Senat vor- sorglich gehaltenen Vortrag sowie den dazu gestellten Beweisantrag zu prüfen haben, wonach der elektronische Einspruchsschriftsatz mit der Kündigungserklä- rung dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten durch das Amtsgericht mit einer für ihn prüfbaren, gültigen qualifizierten elektronischen Sig- natur des Prozessbevollmächtigten der Klägerin übermittelt worden sei. 38 39 40 - 17 - Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchs- schrift einzulegen. Dr. Bünger Kosziol Dr. Liebert Wiegand Dr. Böhm Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 11.11.2022 - 203 C 31/22 - LG Bonn, Entscheidung vom 29.06.2023 - 6 S 97/22 -