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Urteil

IX ZR 174/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein notariell beurkundetes Angebot auf Abtretung von Gesellschaftsanteilen kann dem Schuldner auch während des Insolvenzverfahrens zugehen und eine vom Insolvenzverwalter zu treffende Rechtsposition begründen. • Ist das dem Schuldner zugewendete Angebot abtretbar bzw. pfändbar oder enthält es die Befugnis zur Benennung eines Dritten, gehört die hieraus resultierende Rechtsposition als Neuerwerb zur Insolvenzmasse (§§ 35, 80 InsO). • Bei gleichzeitiger Anwesenheit der Beteiligten in der Notarurkunde kann konkludent auf den formgemäßen Zugang verzichtet werden; der Insolvenzverwalter kann in Ausübung seiner Befugnisse nach § 80 InsO die Angebote annehmen.
Entscheidungsgründe
Insolvenzverwalter kann notariell angebotene Gesellschaftsanteile für die Masse annehmen • Ein notariell beurkundetes Angebot auf Abtretung von Gesellschaftsanteilen kann dem Schuldner auch während des Insolvenzverfahrens zugehen und eine vom Insolvenzverwalter zu treffende Rechtsposition begründen. • Ist das dem Schuldner zugewendete Angebot abtretbar bzw. pfändbar oder enthält es die Befugnis zur Benennung eines Dritten, gehört die hieraus resultierende Rechtsposition als Neuerwerb zur Insolvenzmasse (§§ 35, 80 InsO). • Bei gleichzeitiger Anwesenheit der Beteiligten in der Notarurkunde kann konkludent auf den formgemäßen Zugang verzichtet werden; der Insolvenzverwalter kann in Ausübung seiner Befugnisse nach § 80 InsO die Angebote annehmen. Der Kläger ist Insolvenzverwalter des am 27.03.2003 insolvent gewordenen Schuldners R. B. sen. Die Beklagten sind seine dritte Ehefrau und Kinder; sie gründeten 2007 Gesellschaften und schlossen notariell beurkundete Treuhandverträge sowie Abtretungsangebote zugunsten des Schuldners oder eines von ihm zu benennenden Dritten. Der Schuldner verzichtete 2009 auf Rechte aus den Abtretungsangeboten; 2010 wurden die Treuhandverträge aufgehoben. Am 12.08.2010 nahm der Kläger die Abtretungsangebote notariell an, ohne zuvor Ausfertigungen erhalten zu haben. Das Landgericht wies die Klage des Klägers auf Feststellung, die Anteile gehörten zur Insolvenzmasse, ab; das OLG gab dem Kläger statt. Die Beklagten legten Revision ein; der BGH wies sie zurück. • Der Schuldner bleibt nach Eröffnung des Verfahrens rechts- und geschäftsfähig; er kann Empfänger eines Vertragsangebots sein, wobei Erwerbsfolgen nach §§ 35, 36 InsO zu prüfen sind. • Die notariellen Abtretungsangebote waren hinreichend bestimmt und richteten sich an den Schuldner mit der Möglichkeit, einen Dritten zu benennen; damit war die dem Schuldner zustehende Rechtsposition abtretbar und pfändbar und damit potenziell Neuerwerb der Masse. • Formbedürftige Willenserklärungen müssen grundsätzlich in der vorgeschriebenen Form zugehen; bei notariellen Angeboten ist für den ordnungsgemäßen Rechtsverkehr eine Ausfertigung erforderlich. Die Parteien können jedoch zugunsten von Zugangserleichterungen abweichen; das Berufungsgericht nahm wegen gleichzeitiger Anwesenheit im Notartermin einen konkludenten Verzicht auf den formgemäßen Zugang an. • Die Beklagten hatten im Notartermin offensichtlich die Absicht, dem Schuldner die Entscheidungsbefugnis über Annahme zu übertragen; dies erforderte rechtswirksame, bindende Angebote (§§ 145, 146 BGB). Mangels wirksamen Vorbehalts war die Rechtsposition des Schuldners abtretbar und fiel als Neuerwerb in die Masse. • Nach § 80 InsO ist der Insolvenzverwalter befugt, über die zur Masse gehörenden Rechtspositionen zu verfügen; deshalb konnte der Kläger die Angebote wirksam annehmen. Ein späterer Verzicht des Schuldners (07.07.2009) war unwirksam, weil er nicht über zur Masse gehörende Rechte verfügen konnte. • Die Annahmeerklärungen des Verwalters mussten den Anbietern nicht gesondert zugehen, weil die Angebote selbst die Wirksamkeit der Annahme durch notarielle Beurkundung vorsahen und damit ein Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung vorlag (§ 151 BGB). Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen. Die notariellen Abtretungsangebote sind dem Schuldner wirksam zugegangen; die daraus erwachsenen Rechtspositionen sind abtretbar und damit als Neuerwerb Teil der Insolvenzmasse geworden. Der Insolvenzverwalter war nach § 80 InsO befugt, die Angebote anzunehmen; ein vom Schuldner erklärter Verzicht war unwirksam. Damit sind die beanspruchten Gesellschaftsanteile erworben und der Kläger obsiegt, weil die rechtlichen Voraussetzungen für Zugehen, Abtretbarkeit und Verwalterbefugnis vorlagen.