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AnwZ (Brfg) 6/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:021224UANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:021224UANWZ.BRFG.6.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL AnwZ (Brfg) 6/24 Auf der Geschäftsstelle eingegangen am: 3. Dezember 2024 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterinnen Dr. Liebert und Ettl sowie die Rechtsanwältin Merk und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Schmittmann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung am 2. Dezember 2024 für Recht erkannt: Die Berufung der Klägerin gegen das ihr am 28. November 2023 zugestellte Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden- Württemberg wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließ- lich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt. Tatbestand: Die Beigeladene ist seit dem 4. Oktober 2016 als Rechtsanwältin zugelas- sen. Daneben ließ die Beklagte die Beigeladene am 21. Oktober 2016 für ihre Tätigkeit bei der F. GmbH als Syndikusrechtsanwältin zu. In der Folge ist das Arbeitsverhältnis der Beigeladenen im Wege des Betriebsüber- gangs nach § 613a BGB auf die F. G. GmbH übergegangen. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 26. Juni 2018 fest, dass damit keine wesentlichen Än- derungen der Tätigkeit der Beigeladenen verbunden waren. 1 - 3 - Am 29./30. November 2021 vereinbarten die F. G. GmbH, die F. GmbH und die Beigeladene, dass das nunmehr mit der F. G. GmbH bestehende Arbeitsverhältnis der Beigeladenen "mit allen Rechten und Pflichten" zum 1. Dezember 2021 (erneut) auf die F. GmbH übergehen sollte. Dies zeigte die Beigeladene der Beklagten mit E-Mail vom 1. Dezember 2021 an und beantragte hilfsweise ihre Neuzulassung als Syn- dikusrechtsanwältin. Sie beantragte in der Folge, den Zulassungsbescheid vom Oktober 2016 mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass die Zulassung für das Arbeitsverhältnis mit der F. GmbH erfolge, sowie festzustel- len, dass infolge der Übertragungsvereinbarung keine wesentliche Änderung ih- rer Tätigkeit eingetreten sei. Nach einer Umfirmierung der F. GmbH in X. GmbH im Mai 2022 ging das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten durch dreiseitigen Übertragungsvertrag mit Wirkung zum 1. September 2022 auf die X. Holding GmbH über. Die Beigeladene legte im Verwaltungsverfahren eine auf den 28. Juli 2022 datierende Bestätigung von ihr, der X. GmbH und der X. Holding GmbH vor, wonach die am 29. September 2016 geschlossene Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 28. Juli 2015 ("Tätigkeitsbe- schreibung") auch nach den beiden Übertragungen des Arbeitsverhältnisses maßgeblich sei. Mit der mittlerweile übernommenen Leitungsfunktion der Abtei- lung Legal & Compliance gingen zwar in gewissem Umfang auch Führungsauf- gaben einher, die indes der anwaltlichen Tätigkeit weit untergeordnet seien und maximal 5 bis 10 % der Gesamttätigkeit ausmachten. 2 3 4 - 4 - Nach Anhörung der Klägerin erließ die Beklagte am 22. September 2022 einen Bescheid, in dem bezüglich der in der Berufung noch streitgegenständli- chen Übertragung des Arbeitsverhältnisses vom 1. Dezember 2021 von der F. G. GmbH auf die F. GmbH festgestellt wurde, dass es sich hierbei um keine wesentliche Änderung der Tätigkeit gehandelt hat (Ziffer 1). Zu- dem wurde der Zulassungsbescheid mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Zulassung für das Arbeitsverhältnis mit der F. GmbH weiter- galt (Ziffer 3). Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Bescheid vom 26. April 2023 zurück. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage. Soweit sich das Verfahren ursprünglich auch auf die in dem Bescheid vom 22. September 2022 zusätzlich enthaltene Feststellung, dass der Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die X. Holding GmbH ebenfalls keine wesentliche Änderung der Tätigkeit darstellte, bezog, haben die Beteiligten den Rechtsstreit im erstinstanzlichen Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte der Beigeladenen mit Bescheid vom 11. Oktober 2023 die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin für ihre Tätigkeit bei der X. Holding GmbH erteilt hatte. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Der Anwaltsgerichtshof hat die noch auf die Aufhebung von Ziffer 1 und 3 des Bescheids vom 22. September 2022 gerichtete Klage abgewiesen. Zur Be- gründung hat er - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - im Wesent- lichen ausgeführt: Die im Oktober 2016 erteilte Zulassung als Syndikusrechtsan- wältin umfasse das aufgrund der dreiseitigen Übertragungsvereinbarung auf die F. GmbH übergegangene Arbeitsverhältnis. Die unveränderte 5 6 7 8 - 5 - Übertragung eines Arbeitsverhältnisses im Wege einer dreiseitigen Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer, dem früheren Arbeitgeber und dem neuen Arbeit- geber stehe dem gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses im Falle des Betriebsübergangs oder einer Verschmelzung im Hinblick auf die Zulassung gleich. Eine wesentliche Änderung der Tätigkeit liege nicht vor, so dass es auch keiner Erstreckungsentscheidung bedürfe. Die Beklagte sei zudem befugt gewe- sen, den ergangenen Feststellungsbescheid zu erlassen. Die Befugnis der Be- klagten, über die Zulassung, den Widerruf und eine Erstreckung zu entscheiden, umfasse auch die Befugnis zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts be- züglich des Nichtvorliegens einer wesentlichen Änderung. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Anwaltsgerichtshof zu- gelassenen Berufung, mit der sie unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Aufhebung der Ziffern 1 und 3 des Bescheids der Beklagten vom 22. Sep- tember 2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 26. April 2023 be- gehrt. Sie ist der Auffassung, dass es für die angefochtenen Regelungen keine Rechtsgrundlage gebe. Bei einem Arbeitgeberwechsel liege stets eine wesentli- che Änderung der Tätigkeit vor, sofern dieser nicht auf einem Betriebsübergang nach § 613a BGB beruhe, so dass nur ein Widerruf der Zulassung und die Ertei- lung einer neuen Zulassung in Betracht komme. Andernfalls sei der Gleichlauf zwischen der berufsrechtlichen Zulassungsentscheidung und der Entscheidung über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gefährdet. Insbesondere träfen Rechtsanwaltskammern in Feststellungsbescheiden der in Rede stehen- den Art häufig keine Regelungen zum Fortbestand der Zulassung, weshalb die Klägerin entsprechende nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gestellte Befrei- ungsanträge unter Umständen ablehnen müsse. 9 - 6 - Die Beklagte und die Beigeladene beantragen die Zurückweisung der Be- rufung. Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Sie sind insbesondere der Auf- fassung, dass sowohl die Zulassung als auch die Befreiung bei der hier vorlie- genden dreiseitigen Übertragung des Arbeitsverhältnisses fortgälten. Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhand- lung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO) zuge- stimmt. Entscheidungsgründe: Die nach § 112e Satz 1 BRAO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 2, 3 VwGO zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Der Anwaltsgerichtshof hat die noch gegen Ziffer 1 und 3 des Feststel- lungsbescheids vom 22. September 2022 gerichtete Klage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Die dort getroffenen Regelungen sind nicht rechtswidrig und verlet- zen die Klägerin schon deshalb nicht in ihren Rechten (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. 1. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Klage- befugnis und das Rechtsschutzinteresse der Klägerin als Trägerin der Renten- 10 11 12 13 14 - 7 - versicherung wegen der in § 46a Abs. 2 Satz 4 BRAO angeordneten Bindungs- wirkung gegeben. Diese Bindungswirkung kommt auch den hier angegriffenen Entscheidungen zu. Denn hiermit wurde im Ergebnis die bisherige Zulassungs- entscheidung fortgeführt mit der Maßgabe, dass diese sich ab Wirksamwerden der Übertragung des Arbeitsverhältnisses auf die Tätigkeit bei der F. GmbH bezog (vgl. Senat, Urteil vom 14. Juli 2020 - AnwZ (Brfg) 8/20, NJW-RR 2020, 1065 Rn. 8). 2. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Klage jedoch für unbegründet gehalten. Die angefochtenen Regelungen des Bescheids sind rechtmäßig. Die Beklagte war zum Erlass des vorliegenden Bescheids befugt (hierzu unter a). Die seit Oktober 2016 bestehende Zulassung als Syndikusrechtsanwältin umfasste die ab 1. Dezember 2021 für die F. GmbH ausgeübte Tätigkeit der Beigeladenen (hierzu unter b). a) Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof die Befugnis der Beklagten, durch den angefochtenen Bescheid festzustellen, dass mit dem Übergang des Arbeits- verhältnisses keine wesentliche Änderung der Tätigkeit der Beigeladenen einge- treten ist, bejaht. Die Befugnis der Beklagten, über die Zulassung, deren Widerruf sowie eine Erstreckung zu entscheiden, schließt die Befugnis zum Erlass eines derartigen feststellenden Verwaltungsakts ein (vgl. Senat, Urteil vom 14. Juli 2020 - AnwZ (Brfg) 8/20, NJW-RR 2020, 1065 Rn. 15 ff.). Auch der in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids erfolgte Ausspruch, wonach der Zulassungsbescheid mit der Maßgabe aufrechterhalten werde, dass dieser für das Arbeitsverhältnis mit der F. GmbH weitergelte, ist dementsprechend von der Entscheidungsbefugnis der Beklagten umfasst. 15 16 - 8 - b) Zutreffend ist der Anwaltsgerichtshof weiter davon ausgegangen, dass keine Änderungen der der ursprünglichen Syndikuszulassung zu Grunde liegen- den Verhältnisse vorlagen, die die Zulassung in rechtlich erheblicher Weise be- einflussten, so dass diese fortbestand und sich ab der Übertragung des Arbeits- verhältnisses auf die Tätigkeit bei der F. GmbH bezog. Denn Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse wirken sich auf eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nur dann aus, wenn diese einen Widerrufsgrund nach § 46b Abs. 2 BRAO begründen oder eine Erstreckung nach § 46b Abs. 3 BRAO erfordern. Dies ist hier nicht der Fall. aa) Die Voraussetzungen des § 46b Abs. 2 BRAO für einen Widerruf wa- ren nicht gegeben. Zwar änderten sich durch den Übergang des Arbeitsverhält- nisses auf die F. GmbH auf Grundlage der dreiseitigen Über- tragungsvereinbarung die im Zeitpunkt der erteilten Zulassung bestehenden Ver- hältnisse. Wie bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB (vgl. dazu Senat, Urteil vom 14. Juli 2020 - AnwZ (Brfg) 8/20, NJW-RR 2020, 1065 Rn. 12 f.; vgl. zur sozialrechtlichen Auswirkung BSG, NJW 2022, 267 Rn. 26) und anders als im Falle eines sonstigen Arbeitgeberwechsels (vgl. dazu Senat, Urteil vom 30. März 2020 - AnwZ (Brfg) 49/19, NJW 2020, 2190 Rn. 12 ff.) liegt hierin jedoch kein Widerrufsgrund nach § 46b Abs. 2 BRAO. Bei einem sonstigen Arbeitgeber- wechsel wird das Arbeitsverhältnis, für das die Zulassung erteilt wurde, beendet. Damit wird diesbezüglich keine den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entsprechende Tätigkeit mehr ausgeübt, so dass der Widerrufsgrund des § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO erfüllt ist (vgl. Senat, Urteil vom 30. März 2020 - AnwZ (Brfg) 49/19, aaO Rn. 12). Für die anschließende Tätigkeit bei einem anderen Arbeit- geber auf Grundlage eines neu abgeschlossenen Arbeitsvertrags bedarf es dem- entsprechend auch einer neuen Zulassung. Bei einer zwischen dem früheren Ar- beitgeber, dem neuen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer getroffenen Vereinba- rung, mit der das Arbeitsverhältnis - wie hier - mit allen Rechten und Pflichten 17 18 - 9 - übertragen wird, besteht dagegen - wie bei einem gesetzlichen Betriebsüber- gang - das Arbeitsverhältnis, für das die Zulassung erteilt wurde, mit dem über- nehmenden Arbeitgeber fort, ohne dass ein neues Arbeitsverhältnis begründet und ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen wird. Die arbeitsvertragliche Gestal- tung des Arbeitsverhältnisses entspricht somit - wie beim Betriebsübergang, bei dem der neue Inhaber nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ebenfalls in die Rechte und Pflichten des bestehenden Arbeitsverhältnisses eintritt - weiterhin und un- verändert den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO, so dass ein Wider- rufsgrund nicht gegeben ist. bb) Auch eine Erstreckung nach § 46b Abs. 3 BRAO war nicht veranlasst. Diese ist dann erforderlich, wenn nach einer Zulassung weitere Arbeitsverhält- nisse als Syndikusrechtsanwalt aufgenommen werden oder innerhalb bereits be- stehender Arbeitsverhältnisse eine wesentliche Änderung der Tätigkeit auftritt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Insbesondere hat sich die Tätigkeit der Beigeladenen durch die Übertragung des Arbeitsverhältnisses und die damit verbundene Übernahme der Arbeitgeberposition durch die F. GmbH nicht wesentlich geändert. Der Austausch des Arbeitgebers bewirkt bei einem Übergang des Arbeitsverhältnisses mit allen Rechten und Pflichten auf diesen für sich genommen keine Änderung der Tätigkeit. Dafür, dass sich durch den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die F. GmbH neben der Änderung in der Person der Arbeitgeberin auch die auf Grundlage des übergegangenen und damit fortbestehenden Arbeits- vertrags erbrachte Tätigkeit der Beigeladenen wesentlich geändert hat, bestehen keine Anhaltspunkte. Der Übertragungsvertrag sieht einen Übergang des Ar- beitsverhältnisses mit allen Rechten und Pflichten unter unveränderter Geltung der Bedingungen des Arbeitsvertrags vor. Eine wesentliche Änderung der Tätig- 19 20 - 10 - keit ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beigeladene - wie in dem Übertra- gungsvertrag vereinbart - ab dem Übertragungsdatum als "Legal & Compliance Director" beschäftigt wurde. Soweit hiermit bereits zu diesem Zeitpunkt die in der Bestätigung der X. GmbH, der X. Holding GmbH und der Beigeladenen vom 28. Juli 2022 angesprochene zusätzliche Übernahme von Führungsaufgaben verbunden gewesen sein sollte, stellte auch dies keine we- sentliche Änderung der Tätigkeit im Sinne von § 46b Abs. 3 BRAO dar. Denn diese Tätigkeiten waren ausweislich des genannten Schreibens von untergeord- neter Bedeutung und betrafen allenfalls 5 bis 10 % der Gesamttätigkeit, so dass die Tätigkeit der Beigeladenen insgesamt im Wesentlichen unverändert geblie- ben ist. Zweifel daran, dass die Angaben in der vorgenannten Bestätigung zutref- fend sind, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Soweit die Klägerin vorbringt, dass die Feststellung und Bewertung von Änderungen der Tätigkeit im Zusammenhang mit der Übertragung eines Arbeits- verhältnisses tatsächlich schwierig sei und sich die Tätigkeit im Zuge einer sol- chen Übertragung möglicherweise ändern könne, ist dies für den Fortbestand der Zulassung unerheblich. Denn entscheidend hierfür ist allein, dass hier keine Än- derungen der tatsächlichen Verhältnisse vorlagen, die einen Widerrufsgrund nach § 46b Abs. 2 BRAO begründeten oder eine Erstreckung nach § 46b Abs. 3 BRAO erforderten. c) Entgegen der Auffassung der Klägerin widerspricht der Fortbestand der Syndikuszulassung bei einer dreiseitigen Übertragungsvereinbarung nicht dem vom Gesetzgeber gewollten Gleichlauf zwischen der berufsrechtlichen Zulas- sungsentscheidung und der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversiche- rungspflicht (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 13). Die Gefahr eines Auseinanderfal- lens von Zulassungs- und Befreiungsentscheidung dergestalt, dass trotz Fortgel- 21 22 - 11 - tung der Syndikuszulassung für die Tätigkeit bei dem übernehmenden Arbeitge- ber eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ausscheidet, besteht nicht. Denn der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht nur gemäß § 46a Abs. 2 Satz 4 BRAO an die ursprüngliche Zulassungsentscheidung gebunden, sondern auch an die berufsrechtlichen Entscheidungen über die zu- lassungsrechtlichen Folgen einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (vgl. BSG, NJW 2022, 267 Rn. 28). Dies gilt entgegen der Auffassung der Klägerin unabhängig davon, ob die Rechtsanwaltskammer den Fortbestand der bisheri- gen Zulassung ausdrücklich ausgesprochen oder lediglich das Fehlen einer we- sentlichen Änderung der der ursprünglichen Zulassung zu Grunde liegenden Tä- tigkeit festgestellt hat. Auch in letzterem Fall steht für die Rentenversicherung bindend fest, dass eine auf die Tätigkeit bei dem übernehmenden Arbeitgeber bezogene Zulassung und damit eine Versicherungspflicht im Versorgungswerk besteht, so dass die Rentenversicherung von dem Vorliegen des Befreiungstat- bestands des § 6 Abs. 1 Nr. 1a SGB VI auszugehen hat. Denn in der Feststel- lung, dass keine wesentliche Änderung der Tätigkeit vorliegt, liegt zugleich und unabhängig davon, ob dies in dem Bescheid explizit ausgesprochen wird, die Aussage, dass der Antragsteller für die (geänderte) Tätigkeit bei dem neuen Ar- beitgeber (weiterhin) als Syndikusrechtsanwalt zugelassen ist, so dass die Fest- stellungsentscheidung für die Rentenversicherung bindend eine Zulassungsent- scheidung enthält (vgl. Senat, Urteil vom 14. Juli 2020 - AnwZ (Brfg) 8/20, NJW-RR 2020, 1065 Rn. 22 f.). Ob - wie die Klägerin meint - trotz der berufsrechtlich fortbestehenden und sich auf die Tätigkeit bei dem übernehmenden Arbeitgeber beziehenden Zulas- sung sowie einer entsprechenden inhaltlich bindenden Feststellung der Rechts- anwaltskammer - die bisherige Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei dem hier vorliegenden Übergang des Arbeitsverhältnisses durch eine dreiseitige Übertragungsvereinbarung nicht fortgilt und ein neuer Antrag auf Befreiung von 23 - 12 - der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für die Tätigkeit bei dem überneh- menden Arbeitgeber gestellt werden muss, kann dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn diese Auffassung der Klägerin zuträfe, änderte dies nichts daran, dass die berufsrechtliche Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach den hierfür allein maßgeblichen berufsrechtlichen Regelungen in dieser Konstellation fortbe- steht und sich auf die Tätigkeit bei dem übernehmenden Arbeitgeber bezieht. Das in diesem Fall bestehende Risiko, dass das Erfordernis eines neuen Befrei- ungsantrags übersehen werden könnte und die Tätigkeit bei dem übernehmen- den Arbeitgeber mangels neuen Befreiungsantrags trotz fortbestehender Syndi- kuszulassung rentenversicherungspflichtig wäre, ist der gesetzlichen Konzeption eines zweigliedrigen Verfahrenssystems - Zulassung einerseits und Befreiung andererseits - geschuldet. Dieses Risiko besteht - ohne dass dies die Zulas- sungsentscheidung beeinflusste - gleichermaßen bei einer erstmaligen Syndi- kuszulassung oder einer Erstreckungsentscheidung, die jeweils auch nur dann eine Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht nach sich ziehen, wenn ein entsprechender Befreiungsantrag gestellt wird (§ 6 Abs. 2 Satz 1 SGB VI; vgl. zur Erforderlichkeit eines neuen Antrags im Falle einer Erstreckung der Zulas- sung: BSG, NJW 2022, 267 Rn. 27 ff.; siehe auch Senatsurteil vom 30. März 2020 - AnwZ (Brfg) 49/19, NJW 2020, 2190 Rn. 17). - 13 - II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Streitwert wurde nach § 194 Abs. 2 Satz 2 BRAO festgesetzt. Schoppmeyer Liebert Ettl Merk Schmittmann Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 28.11.2023 - AGH 5/2023 II - 24