Entscheidung
AnwZ (Brfg) 8/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:140720UANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:140720UANWZ.BRFG.8.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL AnwZ (Brfg) 8/20 Auf der Geschäftsstelle ein- gegangen am: 15. Juli 2020 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zulassung als Syndikusrechtsanwalt - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterinnen Lohmann und Dr. Liebert sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Schmittmann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung am 14. Juli 2020 für Recht erkannt: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 11. Dezember 2019 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beige- ladene trägt seine Kosten selbst. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt. Tatbestand: Der Beigeladene wurde durch bestandskräftigen Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2017 als Syndikusrechtsanwalt für seine Tätigkeit bei der Un. GmbH (im Folgenden: bisherige Arbeitgeberin) zugelas- sen. Die bisherige Arbeitgeberin wurde zum 1. Januar 2019 mit der U. GmbH (im Folgenden: jetzige Arbeitgeberin) verschmolzen. Die arbeits- vertraglichen Regelungen bezüglich der Tätigkeit des Beigeladenen gelten seit der Verschmelzung unverändert weiter. 1 - 3 - Mit Schreiben vom 8. Januar 2019 zeigte der Beigeladene die Ver- schmelzung gegenüber der Beklagten an und beantragte die Feststellung, dass die Tätigkeit für die neue Arbeitgeberin von der bereits erteilten Zulassung als Syndikusrechtsanwalt umfasst ist. Die Klägerin wurde angehört und ist dem Antrag entgegengetreten. Mit Bescheid vom 21. Februar 2019 stellte die Be- klagte fest, dass die erteilte Zulassung die Tätigkeit bei der jetzigen Arbeitgebe- rin mit umfasse. Zur Begründung führte sie an, dass keine wesentliche Ände- rung vorliege und das konkrete Beschäftigungsverhältnis daher weiterhin den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspreche. Hiergegen hat die Klä- gerin Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des Feststellungsbescheids erreichen wollte. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass ei- ne Verschmelzung nicht nachgewiesen sei und der Beklagten für die vorliegen- de Konstellation die Befugnis zur hoheitlichen Regelung durch Verwaltungsakt fehle. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Ein Fall der Unter- nehmensverschmelzung liege zur Überzeugung des Senats vor. Die Beklagte sei zum Erlass des streitgegenständlichen Verwaltungsakts befugt gewesen. Die von der Beklagten getroffene Feststellung sei vom Tatbestand des § 46b Abs. 3 Satz 1, 2. Alt. BRAO mitumfasst. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Anwaltsgerichtshof zu- gelassenen Berufung, mit der sie die Aufhebung des Bescheids der Beklagten weiterverfolgt. Das Vorliegen einer Verschmelzung werde zwar nicht weiter be- zweifelt. Die Beklagte habe aber keinen feststellenden Verwaltungsakt erlassen dürfen. 2 3 4 5 6 - 4 - Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof Bezug genommen. Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO) zugestimmt. Entscheidungsgründe: Die statthafte und auch im Übrigen gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 2 und 3 VwGO zulässige Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Be- klagten vom 21. Februar 2019 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. 1. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Klagebefugnis und das Rechtsschutzinteresse der Klägerin als Trägerin der Rentenversicherung wegen der in § 46a Abs. 2 Satz 4 BRAO angeordneten und auch im Falle des vorliegenden Feststellungsbescheids geltenden Bin- dungswirkung gegeben. Durch den angefochtenen Bescheid ist entschieden, dass das Arbeitsverhältnis mit der jetzigen Arbeitgeberin von der erteilten Zu- lassung als Syndikusrechtsanwalt umfasst ist. Dies stellt eine Fortführung der bisherigen Zulassungsentscheidung dar, so dass eine Bindungswirkung nach § 46a Abs. 2 Satz 4 BRAO eingetreten ist. 7 8 9 - 5 - 2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Die bestehende Zulassung als Syndikusrechtsanwalt umfasst das durch die Verschmelzung kraft Gesetzes (§ 324 UmwG, § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) auf die jetzige Arbeitgeberin übergegangene Arbeitsverhältnis des Beige- ladenen (hierzu unter a). Die Beklagte war zum Erlass des dies feststellenden Bescheids befugt (hierzu unter b). a) Zu Recht ist der Anwaltsgerichtshof davon ausgegangen, dass die be- reits erteilte Zulassung die für die jetzige Arbeitgeberin auszuübende Tätigkeit umfasst. Änderungen der einer Zulassung zu Grunde liegenden Verhältnisse kön- nen sich auf die Zulassung insoweit auswirken, als diese zu widerrufen sein kann oder eine Erstreckung erforderlich werden kann. Hier liegt indes weder ein Widerrufsgrund nach § 46b Abs. 2 BRAO noch eine einen Erstreckungsbe- scheid nach § 46b Abs. 3 BRAO erfordernde Änderung vor. Die Zulassung be- steht vielmehr unverändert auch unter den geänderten Bedingungen fort und bezieht sich nunmehr auf das Arbeitsverhältnis bei der jetzigen Arbeitgeberin. aa) Zwar liegt eine Änderung der im Zeitpunkt der erteilten Zulassung bestehenden Verhältnisse vor. Denn das Arbeitsverhältnis des Beigeladenen ist durch die Verschmelzung, die infolge der Eintragung in das Handelsregister der jetzigen Arbeitgeberin als der übernehmenden Rechtsträgerin wirksam gewor- den ist (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UmwG), kraft Gesetzes (§ 324 UmwG, § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) unverändert auf die jetzige Arbeitgeberin übergegangen. bb) Anders als im Falle eines sonstigen Arbeitgeberwechsels liegt hierin jedoch kein Widerrufsgrund nach § 46b Abs. 2 BRAO (vgl. zu einem Arbeitge- berwechsel: Senatsurteil vom 30. März 2020 - AnwZ (Brfg) 49/19 Rn. 12 ff., zur Veröffentlichung bestimmt). Während im Falle eines sonstigen Arbeitgeber- wechsels das Arbeitsverhältnis, für das die Zulassung erteilt wurde, beendet 10 11 12 13 - 6 - wird, damit diesbezüglich keine den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entsprechende Tätigkeit mehr ausgeübt wird und somit der Widerrufsgrund des § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO erfüllt ist, besteht im Falle eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB das Arbeitsverhältnis, für das die Zulassung erteilt wurde, gerade kraft Gesetzes (§ 324 UmwG, § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) unverändert mit dem neuen Arbeitgeber fort, so dass die arbeitsvertragliche Gestaltung des Arbeitsverhältnisses weiterhin und unverändert den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht und somit die Voraussetzungen eines Widerrufs nach § 46b Abs. 2 BRAO nicht vorliegen. cc) Auch eine Erstreckung nach § 46b Abs. 3 BRAO ist nicht veranlasst. Insbesondere ist die eingetretene Änderung unwesentlich, weil das Arbeitsver- hältnis kraft Gesetzes unverändert auf die jetzige Arbeitgeberin übergegangen ist, mithin allein durch die Verschmelzung keine wesentliche Änderung der Tä- tigkeit eingetreten ist. Für eine nach dem unveränderten gesetzlichen Übergang erfolgte wesentliche Änderung der Tätigkeit bestehen keine Anhaltspunkte. b) Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof die Befugnis der Beklagten, dies durch den angefochtenen Bescheid festzustellen, bejaht. Zwar besteht dann, wenn eine bestehende Zulassung eine eingetretene Änderung umfasst, von Gesetzes wegen keine Notwendigkeit, einen Verwal- tungsakt zu erlassen. Denn die ursprünglich erteilte Zulassung wirkt in diesem Fall ohne Entscheidung der Rechtsanwaltskammer fort und bindet auch die Rentenversicherung weiterhin (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs zur Neu- ordnung des Rechts der Syndikusanwälte, BT-Drucks. 18/5201, S. 20, 33). Dementsprechend sieht das Gesetz in diesem Fall nicht vor, dass eine verbind- liche Entscheidung über die Unerheblichkeit der angezeigten Änderung zu tref- fen ist. 14 15 16 17 - 7 - Dennoch ist die Beklagte berechtigt, auch in einer solchen Konstellation einen klarstellenden Verwaltungsakt zu erlassen (vgl. Wolf in Gai- er/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 46b BRAO Rn. 18; Ewer, AnwBl. 2016, 721, 722; aA Träger in Weyland, BRAO, 10. Aufl., § 46b BRAO Rn. 8). Die Befugnis der Verwaltung, Rechtsverhältnisse durch feststellenden Verwaltungsakt zu regeln, muss nicht ausdrücklich in der gesetzlichen Grundla- ge erwähnt werden. Sie muss dem Gesetz nur im Wege der Auslegung zu ent- nehmen sein (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. nur BVerwGE 72, 265, 268; BVerwGE 114, 226, 227 f.; BVerwGE 119, 123, 124 f.; Urteil vom 20. August 2014 - 6 C 15/13, juris Rn. 23 mwN). Dies ist hier der Fall. Die Be- fugnis der Beklagten, über die Zulassung, deren Widerruf sowie eine Erstre- ckung zu entscheiden, schließt die Befugnis zum Erlass des angefochtenen feststellenden Verwaltungsakts ein. aa) Der gesetzlichen Regelung sowie der Gesetzesbegründung ist eine umfassende Entscheidungsbefugnis der Rechtsanwaltskammern für alle Ent- scheidungen im Zusammenhang mit der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu entnehmen. Die Bundesrechtsanwaltsordnung weist insoweit sämtliche ihr rege- lungsbedürftig erscheinenden Entscheidungen (Zulassung, Aufhebung der Zu- lassung und Erstreckung) der örtlich zuständigen Kammer zu (§ 46a Abs. 2 BRAO, ggf. i.V.m. § 46b Abs. 2 und 3 BRAO). Ausnahmen von dieser Zustän- digkeit kennt die Bundesrechtsanwaltsordnung nicht. Der Gesetzgeber betont vielmehr die umfassende Zuständigkeitszuweisung an die Rechtsanwaltskam- mern (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 20). Die Anzeige eines Syndikusrechtsanwalts, dass eine Änderung eingetre- ten ist - wie hier die Anzeige des Beigeladenen, dass sein Arbeitsverhältnis 18 19 20 21 - 8 - nach § 613a BGB im Zuge der Verschmelzung auf die neue Arbeitgeberin übergegangen ist -, löst eine Prüfpflicht der Kammer dahingehend aus, ob syn- dikusrechtlich Konsequenzen zu ziehen sind (BT-Drucks. 18/5201, S. 36 [so- wohl zu § 46b Abs. 3 als auch zu § 46b Abs. 4]). Der Kammer obliegt die Ent- scheidung darüber, welche Maßnahmen zu treffen sind. Im Fall einer die Zulas- sung berührenden Änderung ist die Kammer gehalten und befugt, einen Wider- ruf zu bewirken oder eine Erstreckungsentscheidung zu erlassen, wodurch der Rentenversicherungsträger jeweils bei seiner befreiungsrechtlichen Entschei- dung gebunden wird. Es ist konsequent und im Gesetz angesichts der Prü- fungskompetenz der Kammer angelegt, dass diese auch im Falle einer Ände- rung, die die Zulassung unberührt lässt, den Fortbestand der Zulassung trotz der entsprechenden Änderung mit Bindungswirkung für den Rentenversiche- rungsträger feststellen kann. bb) Der Kammer wird bei Zulassung einer entsprechenden Feststel- lungsentscheidung keine zusätzliche Kompetenz verliehen, die die im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Kompetenzen überschreitet. Denn in der Feststel- lung, dass keine für die Zulassung erhebliche Änderung vorliegt, liegt zugleich die Aussage, dass der Antragsteller für die (geänderte) Tätigkeit (weiterhin) als Syndikusrechtsanwalt zugelassen ist. Die Feststellungsentscheidung enthält mithin inzident eine Zulassungsentscheidung. Zu einer Entscheidung über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für eine bestimmte Tätigkeit ist die Kam- mer indes nach § 46a Abs. 2 Satz 1 BRAO ausdrücklich berufen. Hieraus folgt zugleich, dass hierdurch auch keine über das gesetzliche Regelungssystem hinausgehende und damit unzulässige Bindung des Trägers der Rentenversicherung bei der Entscheidung über die Befreiung von der ge- setzlichen Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB VI entsteht. Denn die Feststellungsentscheidung bindet den Rentenversiche- rungsträger nicht weitergehend als eine Zulassungsentscheidung. 22 23 - 9 - cc) Es entspricht zudem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen zur Bindungswirkung von Entscheidungen der Kammer im Zusammenhang mit der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt, dass diese auch eine verbindliche Feststellung dahingehend, dass die erteilte Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auch unter Berücksichtigung der eingetretenen Änderung fortbesteht, treffen kann. Nach dem gesetzlichen Regelungssystem entscheidet die Kammer mit Bindungswirkung für den Träger der Rentenversicherung über die die Zulas- sung als Syndikusrechtsanwalt betreffenden Fragen. Der Kammer soll nach den Gesetzesmaterialien die Letztentscheidung zustehen (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 33). Der Träger der Rentenversicherung ist bei seiner Entscheidung über die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB VI grundsätzlich an die Entscheidungen der Kammer gebunden. Für die explizit geregelten Bereiche folgt eine solche Bindung aus § 46a Abs. 2 Satz 4 BRAO (für die Zulassung unmittelbar aus dieser Norm, für die Aufhebung der Zulassung aus § 46a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 46b Abs. 2 Satz 3 BRAO, für den Erstreckungsbescheid bei Aufnahme weiterer Arbeitsver- hältnisse und bei wesentlichen Änderungen aus § 46a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 46b Abs. 3 BRAO). Der Gesetzesbegründung ist darüber hinaus zu entneh- men, dass die Befreiung gelten soll, "solange die der Zulassung zugrunde lie- gende Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgeführt wird" (BT-Drucks. 18/5201, S. 21 und S. 33). Durch die Bindungswirkung soll ein Gleichlauf zwischen Berufsrecht und Sozialversicherungsrecht hergestellt und vermieden werden, dass die berufs- rechtliche und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Frage, ob eine Tä- tigkeit als Syndikusrechtsanwalt besteht und eine Pflichtmitgliedschaft in dem berufsrechtlichen Versorgungswerk begründet, voneinander abweicht. Die Bin- dung dient hiernach der Rechtssicherheit der betroffenen Syndikusanwälte und 24 25 26 - 10 - ihrer Arbeitgeber und soll die Gefahr einer doppelten Beitragszahlung in zwei Rentenversicherungssystemen vermeiden (BT-Drucks. 18/5201, S. 21 f. und S. 33). Die Feststellung, dass eine eingetretene Änderung die erteilte Zulassung unberührt lässt und die Zulassung unter Einbeziehung dieser Änderung fortbe- steht, dient diesem Ziel und ist jedenfalls dann, wenn der Träger der Renten- versicherung abweichend von der Auffassung der Kammer eine Änderung, die sich auf die Zulassung auswirkt, für gegeben hält, zur Sicherung des Gleich- laufs zwischen Berufsrecht und Sozialversicherungsrecht erforderlich. Denn allein der Fortbestand der Zulassung gewährleistet diesen Gleichlauf nicht hin- reichend und bietet nicht zwingend Rechtssicherheit. Die von der berufsrechtli- chen Regelung unabhängige Befreiungsentscheidung besteht nicht in jedem Fall solange, wie die Zulassungsentscheidung nicht widerrufen oder zurückge- nommen wurde. Sie kann vielmehr ipso iure und unabhängig vom Fortbestand einer diesbezüglichen Zulassung erlöschen, zum Beispiel mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. für einen Arbeitgeberwechsel [ausgenommen im Fall des Betriebsübergangs nach § 613a BGB] Senat, Urteil vom 30. März 2020 - AnwZ (Brfg) 49/19 Rn. 17 mwN, zur Veröffentlichung bestimmt; bei einer we- sentlichen Änderung: Begründung des Gesetzentwurfs zur Neuordnung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte, BT-Drucks. 18/5201, S. 20). Zwar ist die Klägerin bei einer fortbestehenden, die Änderung umfassenden Zulassung als Syndikusrechtsanwalt weiterhin an die Zulassungsentscheidung gebunden. So- lange die Kammer jedoch nicht durch einen förmlichen und bindenden Bescheid festgestellt hat, dass die Zulassung auch die eingetretene Änderung umfasst, 27 - 11 - kann der Träger der Rentenversicherung die Bedeutung einer Änderung abwei- chend von der Bewertung der Kammer beurteilen und demnach von einem Er- löschen der rentenversicherungsrechtlichen Befreiungsentscheidung ausgehen. Eine derartige divergierende Einschätzung einer eingetretenen Änderung ist nicht auszuschließen. Denn die Entscheidung darüber, ob eine die Zulassung berührende Änderung vorliegt, ist von Wertungsaspekten geprägt, die Raum für unterschiedliche Ansichten hierüber lassen. Eine solche Situation wäre mit dem Ziel des Gesetzgebers, durch die Bindungswirkung Rechtssicherheit für die Syndikusrechtsanwälte und ihre Arbeitgeber zu schaffen und der Gefahr vorzu- beugen, dass sowohl Rentenversicherungsträger als auch Versorgungswerk Beiträge fordern (BT-Drucks. 18/5201, S. 21 und S. 33), nicht vereinbar. Dies verhindert ein Bescheid, in dem klarstellend und für den Rentenver- sicherungsträger bindend festgestellt wird, dass die geänderte Tätigkeit von der bereits erteilten Zulassung umfasst ist. Hierdurch wird eine divergierende Ein- schätzung der Bedeutung von eingetretenen Änderungen für die bestehende Zulassung ausgeschlossen und der Gleichlauf von Berufs- und Sozialversiche- rungsrecht sichergestellt. dd) Die Zulassung einer Feststellungsentscheidung bietet nicht nur dem Syndikusrechtsanwalt und dessen Arbeitgeber, sondern insbesondere auch der Klägerin die erforderliche und dem Gesetzeszweck entsprechende Rechtssi- cherheit. Wie ausgeführt besteht die Bindungswirkung einer Zulassung im Falle einer nicht erheblichen, weder einen Widerruf noch eine Erstreckung erfordern- den Änderung ohnehin fort. Eine förmliche Entscheidung hierüber bindet die Klägerin mithin insoweit nicht weitergehend. Sie bietet ihr aber die jedenfalls im Falle einer beabsichtigten förmlichen Entscheidung entsprechend § 46a Abs. 2 Satz 1 BRAO gebotene Beteiligung (vgl. zur Beteiligung des Rentenversiche- rungsträgers im Falle der Anzeige von Änderungen: Wolf in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 46b BRAO Rn. 19; Schafhausen, in: BUJ, 28 29 - 12 - Die Neuregelung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte, S. 184, 189; Offer- mann-Burckart in Kilger/Offermann-Burckart/Schafhausen/Schuster, Das neue Syndikusrecht, § 2 Rn. 114). Eine förmliche Entscheidung eröffnet ihr zudem den Rechtsweg. Teilt die Klägerin die Auffassung der Kammer, dass die Zulas- sung auch die Änderung umfasst, nicht, kann sie gegen den Feststellungsbe- scheid klagen und so die umstrittene Frage rechtssicher klären lassen, was ihr ohne eine förmliche Entscheidung der Kammer verwehrt wäre. Teilt die Klägerin die Auffassung der Kammer hingegen, ist sie durch die Entscheidung jedenfalls materiell nicht beschwert, da dann auch nach ihrer Auffassung eine fortbeste- hende, die Änderung umfassende Zulassung vorliegt, die sie ohnehin bindet. Vor diesem Hintergrund ist in der hier vorliegenden Konstellation, in der die Klägerin inhaltlich keine Einwände gegen die Feststellung der Beigeladenen vorbringt, das Rechtsschutzbegehren der Klägerin ohnehin fraglich, zumal - unabhängig von der Entscheidung der Beklagten - auch nicht ersichtlich ist, dass die Befreiungsentscheidung der Klägerin bei einem Übergang des Ar- beitsverhältnisses nach § 613a BGB tangiert wäre (vgl. hierzu bereits Senat, Urteil vom 30. März 2020 - AnwZ (Brfg) 49/19 Rn. 17, zur Veröffentlichung be- stimmt; für einen Fortbestand der Befreiungsentscheidung: Deutsche Renten- versicherung Bund, NZA 2015, 29, 30 und NZA 2014, 136; LSG Hessen, Urteil vom 18. Juli 2019 - L 1 KR 654/18, BeckRS 2019, 16139 Rn. 31; Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht/Gürtner, § 6 SGB VI Rn. 31 [De- zember 2019]; Horn, NZS 2013, 605, 607; Schäfer-Kuczynski/Schafhausen, ArbRAktuell 2019, 381). c) Weitere Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Be- scheids sind weder erhoben noch ersichtlich. 30 - 13 - II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 194 Abs. 2 Satz 2 BRAO. Limperg Lohmann Liebert Schäfer Schmittmann Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 11.12.2019 - BayAGH III - 4 - 4/19 - 31