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Entscheidung

4 StR 343/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:051224U4STR343
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:051224U4STR343.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 343/24 vom 5. Dezember 2024 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Dezem- ber 2024, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Quentin, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maatsch, Dr. Scheuß, Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Dietsch, Marks als beisitzende Richter, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt als Verteidiger – in der Verhandlung –, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land- gerichts Dortmund vom 6. September 2023 aufgehoben, soweit die Einziehung von Taterträgen oder des Wertes von Taterträgen un- terblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen“ erpres- serischen Menschenraubs in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und be- sonders schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverlet- zung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und drei Monaten verurteilt, von denen drei Monate wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Ent- ziehungsanstalt angeordnet. Mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten, vom Generalbundes- anwalt vertretenen Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiel- len Rechts, wobei sie sich allein gegen das Unterbleiben einer Einziehungsan- ordnung wendet. 1 2 - 4 - I. Das Landgericht hat – soweit hier von Bedeutung – folgende Feststellun- gen und Wertungen getroffen: Der Angeklagte, ein mit ihm bekannter gesondert Verfolgter und zwei wei- tere nicht identifizierte Männer verschafften sich, wie zuvor miteinander verabre- det, Zugang zu dem Wohnhaus der geschädigten Eheleute, um diese zu überfal- len. Nach dem gemeinsamen Tatplan sollte unter Verwendung einer mitgeführten – nicht ausschließbar ungeladenen – „Scheinwaffe“ auf die Geschädigten einge- wirkt werden, um diese zur Herausgabe von Geld und Wertgegenständen zu ver- anlassen. Die Geschädigten wurden überwältigt und gefesselt. Zeitweise be- wachte der Angeklagte absprachegemäß die geschädigte Ehefrau, während der gesondert Verfolgte das Haus nach Wertgegenständen durchsuchte. Nachdem beide Geschädigten in einen Kleiderschrank verbracht worden waren, durch- suchten dann – wie geplant – alle vier Beteiligten gemeinsam und arbeitsteilig das Haus nach stehlenswerten Gegenständen und trugen die Beute, unter ande- rem Bargeld, Schmuck und hochwertige Uhren, in Taschen aus dem Haus. Der Angeklagte und ein weiterer, nicht näher festgestellter Beteiligter verließen in dem Pkw der Geschädigten den Tatort. Das Fahrzeug wurde später gefunden und an die Geschädigten zurückgegeben. Bei einer Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten wurde eine hochpreisige Handtasche der Geschädigten sicher- gestellt. Der Angeklagte beging die Tat zumindest auch zur Finanzierung seines Rauschmittelkonsums. Das Landgericht hat eine Einziehung nicht angeordnet und zur Begrün- dung ausgeführt, es habe nicht feststellen können, dass der Angeklagte im Sinne der §§ 73 Abs. 1, 73c StGB durch die Tat oder für sie etwas erlangt habe. Eine 3 4 5 - 5 - Verfügungsgewalt des Angeklagten über bestimmte Beutegegenstände sei nicht feststellbar. Durch die Annahme mittäterschaftlicher Begehung könne diese Fest- stellung nicht ersetzt werden. Über den Inhalt der vom Angeklagten hinausgetra- genen Taschen sei nichts bekannt; ebenso wenig habe die Kammer feststellen können, welche Vereinbarungen zwischen den Mittätern hinsichtlich der Tatbeute bestanden hätten. Die Einziehung des zur Abfahrt vom Tatort entwendeten Pkw sowie der sichergestellten Handtasche, woran eine faktische Verfügungsmacht des Angeklagten bestanden habe, sei nicht statthaft, weil die Geschädigte den Pkw zurückerhalten habe und die Tasche nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zurückerhalten werde. II. 1. a) Die Revision der Staatsanwaltschaft ist ausdrücklich auf die unter- bliebene Einziehungsanordnung beschränkt. Dabei ergibt die zur Ermittlung des Angriffsziels maßgebliche Begründung des Rechtsmittels (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2022 – 2 StR 250/22 Rn. 13 mwN), dass das Unterbleiben der Ein- ziehung von Taterträgen oder deren Wertes (§§ 73, 73c StGB) angegriffen sein soll. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eingangs ihrer Revisionsbe- gründungsschrift mitteilt, ihr Rechtsmittel wende sich allein dagegen, dass die „Anordnung der Einziehung von Wertersatz“ unterblieben sei, und das bei dem Angeklagten gefundene Beutestück (Handtasche) im Weiteren unerwähnt lässt, trägt nicht die Annahme, dass sie ausschließlich die Anwendung des § 73c StGB durch die Strafkammer angreifen, die unterbliebene Einziehung noch gegen- ständlich vorhandener Taterträge (gemäß § 73 StGB) aber hinnehmen will. Viel- mehr sprechen der schriftliche Revisionsantrag, mit dem eine Aufhebung begehrt wird, soweit „eine Einziehungsentscheidung“ unterblieben ist, sowie der enge 6 - 6 - sachliche Zusammenhang zwischen der Einziehung von Taterträgen und von de- ren Wert dafür, dass auch Ersteres vom Revisionsangriff umfasst sein soll, wie es im Übrigen auch die Generalstaatsanwaltschaft, die dem Rechtsmittel beige- treten ist, ihren ergänzenden, unter anderem auch die nicht angeordnete Einzie- hung der Handtasche beanstandenden Ausführungen zugrunde gelegt hat. Zugleich entnimmt der Senat der Revisionsbegründung, dass die unter- bliebene Anordnung einer auf anderer Rechtsgrundlage beruhenden Einziehung, insbesondere etwaiger Tatmittel (§ 74 StGB), nicht angefochten werden soll. Denn zu einer solchen – nach den Urteilsgründen nicht naheliegenden – Einzie- hung verhalten sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht. b) Die Rechtsmittelbeschränkung ist wirksam. Ihr steht keine Wechselwir- kung zwischen der Einziehungsentscheidung und dem Strafausspruch entgegen. Bei der Einziehung von Taterträgen oder ihres Wertes nach §§ 73, 73c StGB handelt es sich nicht um eine Strafe oder strafähnliche Maßnahme, so dass sie, wie der Verfall nach alter Rechtslage, den Strafausspruch in der Regel nicht be- rührt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 – 3 StR 184/20 Rn. 10 mwN). Die Einziehungsentscheidung kann hier auch im Übrigen losgelöst vom weiteren Ur- teilsinhalt geprüft werden. Insbesondere hat das Landgericht den Schuldspruch wegen mittäterschaftlicher Begehung der angenommenen Straftatbestände nicht auf einen bestimmten Tatplaninhalt betreffend die Beuteteilung gestützt, der auch für die Einziehungsentscheidung bedeutsam sein könnte, sondern die Voraus- setzungen des § 25 Abs. 2 StGB, wenn auch ohne nähere Darlegungen, ersicht- lich schon wegen des – überhaupt auf einer gemeinsamen Tatplanung beruhen- den – arbeitsteiligen Erbringens wesentlicher Tatbeiträge im Ausführungssta- dium angenommen. 7 8 - 7 - 2. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Das Landgericht hat sowohl die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73, 73c StGB) als auch der bei dem Angeklagten gefundenen, aus der Tat stammenden Handtasche (§ 73 StGB) mit nicht tragfä- higer Begründung abgelehnt. a) Soweit die Strafkammer die Einziehung des Wertes von Taterträgen nicht angeordnet hat, weil sie nicht festzustellen vermocht hat, dass der Ange- klagte im Sinne der §§ 73 Abs. 1, 73c StGB aus der Tat oder durch diese etwas erlangt hat, lassen ihre Ausführungen besorgen, dass ihnen ein zu enges Ver- ständnis der für die Einziehung nach diesen Vorschriften erforderlichen Verfü- gungsgewalt zugrunde liegt, und weist die zugehörige Beweiswürdigung Lücken auf. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vermögens- wert dann aus der Tat erlangt, wenn er dem Täter oder Teilnehmer in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfü- gungsgewalt ausüben kann. Die Annahme mittäterschaftlichen Handelns vermag die fehlende Darlegung der Erlangung tatsächlicher (Mit-)Verfügungsgewalt nicht zu ersetzen. Einem Tatbeteiligten kann die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung nur dann zugerechnet wer- den, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll, und er diese auch tatsächlich hatte. Dabei genügt es, dass der Tatbeteiligte zumindest faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsge- walt über den Vermögensgegenstand erlangte. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinder- ten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen konnte (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 21. August 2018 – 2 StR 311/18 mwN). 9 10 11 - 8 - bb) Das Landgericht hat diesen Maßstab zwar im Ausgangspunkt zutref- fend zugrunde gelegt. Soweit es eine Mitverfügungsgewalt des Angeklagten in diesem Sinne verneint hat, hat es jedoch nicht erkennbar bedacht, dass diese jedenfalls bei einem – wie hier – vor Ort anwesenden, Teile der Beute in den Händen haltenden Mittäter auch dann vorliegen kann, wenn sie sich in einer Ab- rede über die Beuteteilung widerspiegelt. Denn damit „verfügt“ der Mittäter zu seinen oder der anderen Beteiligten Gunsten über die Beute, indem er in Abspra- che mit diesen Teile des gemeinsam Erlangten sich selbst oder den anderen zu- ordnet (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2023 – 2 StR 403/22, BGHSt 67, 261 Rn. 58; Urteil vom 18. Juli 2018 – 5 StR 645/17, NStZ-RR 2018, 278 Rn. 7). Anders liegt es nur, wenn sich ein nur kurzfristiges faktisches Innehaben der Beute, etwa bei deren Abtransport vom Tatort, als bloß transitorischer Besitz dar- stellt, weil der Beteiligte, der die Beute in den Händen hält, sie absprachegemäß einem anderen Tatbeteiligten weiterzuleiten hat, welcher im Verhältnis der Mittä- ter allein befugt sein soll, über eine Aufteilung zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18, BGHR StGB § 73c Abs. 1 Erlangtes 1 Rn. 12, 14). Zu einer derartigen Mitverfügungsgewalt kraft Beuteteilungsabrede ver- halten sich die Urteilsgründe nicht nachvollziehbar. Die Erwägung des Landge- richts, dass nicht aufklärbar gewesen sei, ob Wertgegenstände durch die Ge- schädigten an den Angeklagten übergeben wurden, und über den Inhalt der von ihm aus dem Haus getragenen Taschen nichts bekannt sei, bezieht sich allein auf eine faktische Verfügungsgewalt des Angeklagten dergestalt, dass er be- stimmt festgestellte Teile der Tatbeute während der Tatbegehung selbst in den Händen gehalten haben könnte. Auch die knappe Darlegung, die Strafkammer habe nicht aufklären können, welche Vereinbarungen zwischen den Mittätern „im Hinblick auf die Beute“ bestanden hätten, lässt nicht erkennen, ob sie außer der 12 13 - 9 - Möglichkeit, dass der Angeklagte (im Einvernehmen mit seinen Mittätern) wäh- rend der Tatausführung auf die gesamte Beute ungehinderten Zugriff hatte, auch eine etwaige Verabredung über eine einvernehmliche Beuteteilung in den Blick genommen hat. cc) Zudem hält die zugrundeliegende Beweiswürdigung rechtlicher Nach- prüfung nicht stand. (1) Die Würdigung der Beweise ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Dem Revisionsgericht ist es verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatgerichts durch seine eigene zu ersetzen. Die revisionsgerichtliche Prüfung be- schränkt sich darauf, ob dem Tatgericht bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die Beweiswürdi- gung von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, etwa hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes, und wenn sie lückenhaft, wi- dersprüchlich oder unklar ist. Weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst ist es geboten, zugunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für de- ren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. zum Ganzen BGH, Urteile vom 4. September 2024 – 6 StR 137/24 Rn. 5; vom 1. Februar 2024 – 5 StR 419/23 Rn. 19, jew. mwN). (2) Diesen Anforderungen genügen die Urteilsausführungen zu einer et- waigen Vereinbarung der Mittäter über die Tatbeute schon deshalb nicht, weil sie sich in der Mitteilung erschöpfen, der Inhalt einer solchen sei nicht feststellbar, eine Begründung hierfür aber gänzlich vermissen lassen. Diese war hier auch nicht entbehrlich, weil ohnehin auf der Hand läge, dass entsprechende Feststel- lungen nicht möglich waren. Vielmehr ergeben die Urteilsgründe eine Reihe von tatsächlichen Umständen, die auf eine mögliche Einigung der Tatbeteiligten über 14 15 16 - 10 - eine Teilung der erstrebten Tatbeute hindeuten könnten und daher vom Landge- richt unter diesem Gesichtspunkt hätten erörtert werden müssen. So ging dem Überfall auf die Geschädigten nach den Feststellungen eine Absprache zwischen dem Angeklagten, dem mit ihm persönlich bekannten gesondert Verfolgten sowie den weiteren Mittätern voraus; der Angeklagte beging die Tat zur Finanzierung des Konsums von Rauschmitteln und bei ihm konnte eine aus der Tat stam- mende Sache gefunden werden. Bei der Tatausführung agierten die Täter ar- beitsteilig in der Weise, dass der Angeklagte die Bewachung der Geschädigten übernahm, während der gesondert Verfolgte das Haus nach Wertgegenständen durchsuchte. Auch nachdem die Geschädigten in einen Schrank gesperrt worden waren, setzten alle Mittäter die Suche arbeitsteilig fort, womit naheliegend dem Zufall überlassen wurde, wer von ihnen welche Beutestücke würde – zunächst – an sich bringen können. Ob hieraus – in Ermangelung von Anhaltspunkten für einen allein zur Zu- teilung der Taterträge befugten Haupttäter – auf eine Absprache geschlossen werden kann, wonach die gemeinschaftlich zusammengetragene Tatbeute spä- ter konsensual oder nach einem schon vorab einvernehmlich bestimmten Vertei- lungsschlüssel unter den Mittätern aufgeteilt werden sollte, hat das Landgericht nicht erkennbar erwogen. b) Ebenfalls rechtsfehlerhaft hat das Landgericht die Einziehung der bei dem Angeklagten sichergestellten, nach den Feststellungen aus der Tatbeute stammenden Handtasche nach § 73 StGB unterlassen. Nach § 73e Abs. 1 StGB ist die Einziehung ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Dies ist hinsichtlich der Einziehung aus der Tat er- langter Gegenstände (§ 73 StGB) aber entgegen der Rechtsauffassung des 17 18 - 11 - Landgerichts gemäß § 362 Abs. 1 BGB erst dann der Fall, wenn diese – wie hier der entwendete Pkw – an den Geschädigten zurückgelangt sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2018 – 2 StR 316/18 Rn. 9), und nicht bereits dann, wenn dies – wie bei der Handtasche – „nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens“ ge- schehen wird. 3. Das angefochtene Urteil unterliegt daher der Aufhebung, soweit die An- ordnung der Einziehung nach § 73, § 73c StGB unterblieben ist. Die zugehörigen Feststellungen werden von dem Rechtsfehler hingegen nicht betroffen und kön- nen bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, sofern diese den bisherigen nicht widersprechen. Sollte es die Voraussetzungen der Einziehung von Tater- trägen oder deren Wertes für gegeben halten, würde es für den Fall, dass nur eine Mitverfügungsgewalt des Angeklagten neben den weiteren Mittätern festge- stellt werden kann, zu beachten haben, dass die gesamtschuldnerische Haftung im Tenor zum Ausdruck zu bringen ist, wobei es der Benennung der weiteren 19 - 12 - Einziehungsschuldner nicht bedürfte (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2022 – 4 StR 134/22 Rn. 30; Urteil vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18 Rn. 16). Quentin Maatsch Scheuß Dietsch Marks Vorinstanz: Landgericht Dortmund, 06.09.2023 ‒ 36 KLs-910 Js 402/22-39/22