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Leitsatz

VI ZR 323/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:101224BVIZR323
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:101224BVIZR323.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 323/23 vom 10. Dezember 2024 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein rechtliches Gehör GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 9 Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen von Vortrag zu einem übereinstimmenden Verständnis eines Vorbehalts in einer Abfindungsvereinbarung. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2024 - VI ZR 323/23 - OLG Schleswig LG Itzehoe - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2024 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller, die Richter Dr. Klein und Böhm beschlossen: Auf die vom Streithelfer des Klägers geführte Nichtzulassungsbe- schwerde wird der Beschluss des 7. Zivilsenats des Schleswig-Hol- steinischen Oberlandesgerichts vom 31. August 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert wird auf bis 95.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrs- unfall vom 13. Mai 2002, bei dem der Kläger als Radfahrer von einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug verletzt wurde. Die Haftung der Be- klagten dem Grunde nach steht außer Streit. Infolge des Unfalls erlitt der Kläger, der von Beruf Pilot ist, u.a. Verletzungen im Kopf- und Nackenbereich. Am 26. November 2008 erzielten der Kläger, seinerzeit anwaltlich vertre- ten durch seinen Streithelfer, und die Beklagte in Verhandlungsgesprächen eine 1 2 - 3 - teilweise Einigung über die von der Beklagten vorzunehmende Regulierung der Unfallschäden. Im Zuge der Verhandlungen wurde auch über die Möglichkeit ei- ner Abfindung bezüglich des Risikos einer unfallbedingten Berufsunfähigkeit ge- sprochen. In einem Schreiben der Beklagten an den früheren Prozessbevoll- mächtigten (im Folgenden Streithelfer) des Klägers vom 8. Dezember 2008, in dem das Ergebnis der Verhandlungen zusammengefasst wurde, heißt es ab- schließend: "Insgesamt konnte eine Einigung dahingehend erzielt werden, dass sämtliche Ansprüche mit einer Zahlung von 75.000,- EUR abgefunden werden konnten. Vorbehalten bleibt jedoch das Risiko einer späteren unfallbedingten Be- rufsunfähigkeit." Dem Schreiben der Beklagten war eine vorformulierte Abfin- dungserklärung beigefügt. Darin heißt es auszugsweise: "Zur Abgeltung meiner Ansprüche aus diesem Schaden beanspruche/n ich/wir, der/die Unterzeichner/in [Name des Klägers], eine Entschädigung/Restentschädigung in Höhe von EUR 75.000,00 [...]. Ich erkläre mich gegen Zahlung dieses Betrages wegen mei- ner Ersatzansprüche gegen den Fahrzeughalter, den Fahrer, die [Name der Be- klagten], deren Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen sowie jeden Dritten, sofern er Gesamtschuldner ist, für abgefunden. Vorbehalten bleiben An- sprüche wegen Minderverdienstes aufgrund einer zukünftigen unfallbedingten Berufsunfähigkeit." Nach Rücksprache mit dem Streithelfer unterzeichnete der Kläger am 16. Dezember 2008 diese Abfindungserklärung und erhielt den Betrag von 75.000 € ausbezahlt. Der Kläger macht geltend, er sei bei dem Verkehrsunfall an der Halswir- belsäule stark verletzt worden. Die dadurch ausgelösten Schmerzen dauerten bis heute an. Am 26. November 2020 sei er für vorläufig und seit dem Jahr 2021 für endgültig flugunfähig erklärt worden. Diese endgültige Berufsunfähigkeit sei durch den Unfall im Jahr 2002 verursacht worden. Positive Kenntnis von seiner Berufsunfähigkeit habe er frühestens im Jahr 2020 erlangt. Die Beklagte habe sich bei den Vergleichsverhandlungen im Jahr 2008 bereit erklärt, einen späteren 3 - 4 - Berufsunfähigkeitsschaden, wenn er denn einträte, zu regulieren. Da seine Un- tersuchungen auf Flugtauglichkeit bis zum Jahr 2020 positiv ausgefallen seien, habe er nicht mit einer Fluguntauglichkeit rechnen müssen. Ein Anspruch auf Schadensersatz aufgrund seiner unfallbedingten Berufsunfähigkeit sei nicht ver- jährt, da die Verjährung erst mit positiver Kenntnis der Fluguntauglichkeit begon- nen habe. Die Abfindungserklärung vom 16. Februar 2008 sei dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe. Das Landgericht hat die Klage aufgrund von Verjährung abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Der angefochtene Beschluss beruht auf einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Ge- hörs aus Art. 103 Abs. 1 GG. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Feststellung von weiteren Ansprüchen auf Ersatz des Erwerbsschadens aus §§ 7, 17 StVG, §§ 823, 843 Abs. 1 BGB, § 115 VVG bzw. § 3 PflVG a.F. gegen die Beklagte zu. Die geltend gemachten Ansprüche seien verjährt. Der Lauf der dreijährigen Verjährung gemäß §§ 195, 199 BGB habe grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt des Unfalls im Jahr 2002 begonnen, so dass Ansprüche des Klägers wegen eines Erwerbsschadens bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2005 ver- jährt gewesen wären, wenn nicht zunächst Verhandlungen der Parteien über den Schadensersatz stattgefunden hätten. Die dreijährige Verjährungsfrist habe dann 4 5 6 - 5 - jedenfalls durch die Zahlung von 75.000 € auf den Schadensfall durch die Be- klagte im Dezember 2008 im Sinne von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erneut begonnen und mit Ablauf des 31. Dezember 2011 geendet. Folglich habe die im Jahr 2022 erhobene Feststellungsklage die Verjährung nicht erneut hemmen können. Der Lauf der Verjährung habe nicht erst mit einer Feststellung der Fluguntauglichkeit des Klägers im Jahr 2021 begonnen. Ein Schadensersatzanspruch entstehe nach dem Grundsatz der Scha- denseinheit einheitlich auch für künftig entstehende, adäquat verursachte, zure- chenbare und voraussehbare Nachteile, sobald irgendein Teilschaden entstan- den sei und gerichtlich geltend gemacht werden könne. Die Verjährung des Scha- densersatzanspruchs erfasse dann auch nachträglich eintretende Schadensfol- gen, sofern sie im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs als möglich voraus- sehbar gewesen seien. Der Kläger habe bereits Ende 2008 gewusst, dass jeden- falls das Risiko einer unfallbedingten Berufsunfähigkeit mit dem daraus resultie- renden Risiko eines Verdienstausfallschadens bestanden habe. Ob der Kläger davon abweichend - rechtsirrig - davon ausgegangen sei, die Verjährung würde erst mit dem Eintritt der tatsächlichen Berufsunfähigkeit beginnen, sei unerheb- lich. Das Landgericht habe zu Recht die Abfindungserklärung nicht als konstitu- tives Schuldanerkenntnis gemäß § 781 Abs. 1 BGB gewertet. In der Abfindungs- erklärung liege auch kein Verjährungsverzicht bezüglich der vorbehaltenen An- sprüche. Wenn in einer Abfindungsvereinbarung bestimmte Ansprüche vorbehal- ten blieben, bedeute das nur, dass auf die vom Vorbehalt erfassten Ansprüche nicht verzichtet werde. Aufgrund des Vorbehalts bliebe also nur die Geltendma- chung weiterer Ansprüche offen, sei aber kein Verzicht auf die Einrede der Ver- jährung gegeben. 7 - 6 - 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsge- richt den Vortrag des Klägers zu einem übereinstimmenden Verständnis eines vereinbarten Verjährungsbeginns bei den Verhandlungen übergangen und die dafür benannten Zeugen - den Streithelfer, der den Kläger bei den Regulierungs- verhandlungen vertrat, und die auf Seiten der Beklagten die Verhandlungen füh- rende Mitarbeiterin H. - nicht vernommen hat und daher unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu der Auffassung gekommen ist, dass die vorbehaltenen Ansprüche zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verjährt gewesen seien. a) Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, den entscheidungserheblichen Sachvortrag der Partei in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise zu er- heben (Senat, Beschluss vom 14. März 2017 - VI ZR 225/16, VersR 2017, 966 Rn. 7, BGH, Urteil vom 29. Februar 2012 - VIII ZR 155/11, NJW 2012, 1647 Rn. 14 mwN). Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht si- cherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ih- ren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sach- vortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Be- weisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 12. September 2023 - VI ZR 371/21, VersR 2024, 52 Rn. 9; vom 25. September 2018 - VI ZR 234/17, NJW 2019, 607 Rn. 7; vom 10. April 2018 - VI ZR 378/17, NJW 2018, 2803 Rn. 7, jeweils mwN). 8 9 - 7 - b) So liegt es im Streitfall. Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf die von der Beklagten gel- tend gemachte Verjährung beweisbewehrtes Sachvorbringen des Klägers über- gangen hat und einem erheblichen Beweisangebot nicht nachgegangen ist. aa) Der Kläger hat mit der Berufungsbegründung vorgetragen, dass beide Seiten übereinstimmend davon ausgegangen seien, dass eine künftige Berufs- unfähigkeit von dem Kläger ohne Geltung von Verjährungsfristen noch gegen- über der Beklagten verfolgt werden könne. Das Berufungsgericht hat im Hinweis- beschluss dazu ausgeführt, dass es unerheblich sei, ob der Kläger - rechtsirrig - davon ausgegangen sei, die Verjährung würde erst mit dem Eintritt der tatsächli- chen Berufsunfähigkeit beginnen, weshalb dem dahingehenden Beweisantritt (Zeugenvernehmung des früheren Prozessbevollmächtigten, nunmehr Streithel- fer) nicht nachzugehen sei. Daraufhin hat der Streithelfer des Klägers vorgetra- gen, die Sachbearbeiterin H. sei nach Rücksprache mit dem Vorstand der Auf- fassung gewesen, die Verjährung dieses konkreten Einzelfalls solle erst dann beginnen, wenn Berufsunfähigkeit eingetreten sein werde. Er hat zu seiner Be- hauptung, die Parteien hätten die Abfindungserklärung bewusst so ausgehan- delt, dass erst bei einer seinerzeit als unwahrscheinlich eingestuften Berufsunfä- higkeit Ansprüche aus derselben "fällig" werden sollten, insofern sei das seiner- zeit übereinstimmende Verständnis der Parteien über den Verjährungsbeginn maßgeblich, Beweis angetreten durch sein Zeugnis sowie das Zeugnis der Mit- arbeiterin H. der Beklagten. bb) Dieser Sachvortrag war im Hinblick auf die vom Berufungsgericht an- genommene Verjährung der klägerischen Ansprüche erheblich. Haben die Parteien eines Vertrages eine Willenserklärung übereinstim- mend in einem bestimmten Sinne verstanden, ist für den Inhalt der Erklärung der 10 11 12 13 - 8 - übereinstimmende Parteiwille, nicht jedoch ihr Wortlaut maßgebend (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Januar 1994 - VII ZR 174/92, NJW 1994, 1528, juris Rn. 19). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich der Erklärungsempfänger den wirklichen Willen des Erklärenden zu eigen macht. Es genügt vielmehr, dass er ihn erkennt und in Kenntnis dieses Willens den Vertrag abschließt (vgl. BGH, Urteile vom 13. Februar 1989 - II ZR 179/88, NJW-RR 1989, 931, juris Rn. 25; vom 26. Ok- tober 1983 - IVa ZR 80/82, NJW 1984, 721, juris Rn. 13). Wird der tatsächliche Wille des Erklärenden bei Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung bewiesen oder sogar zugestanden und hat der andere Teil sie ebenfalls in die- sem Sinne verstanden, dann bestimmt dieser Wille den Inhalt des Rechtsge- schäfts, ohne dass es auf weiteres ankommt. Denn der wirkliche Wille des Erklä- renden geht, wenn alle Beteiligten die Erklärung übereinstimmend in eben die- sem selben Sinne verstanden haben, nicht nur dem Wortlaut, sondern jeder an- derweitigen Interpretation vor (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1983 - IVa ZR 80/82, NJW 1984, 721, juris Rn. 13). Gemessen daran hat der Kläger eine Vereinbarung über den Verjährungs- beginn der vorbehaltenen Ansprüche vorgetragen. Zwar ist mit den Entscheidun- gen der Vorinstanzen davon auszugehen, dass allein dem Wortlaut der "Abfin- dungserklärung" auch unter Berücksichtigung der Niederschrift des Ergebnisses der Verhandlungen ein Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede oder eine Vereinbarung über einen späteren Beginn der Verjährung nicht entnommen werden kann. Doch kann sich Anderes aus einem übereinstimmenden Verständ- nis der Parteien von den hier abgegebenen empfangsbedürftigen Willenserklä- rungen ergeben. Spätestens durch die vom Kläger unterzeichnete Abfindungserklärung als Angebot und durch deren Entgegennahme seitens der Beklagten, möglicher- 14 15 - 9 - weise auch in Gestalt der späteren Auszahlung der vereinbarten Abfindungs- summe, ist ein Abfindungsvergleich zwischen den Parteien zustande gekommen, in dem Ansprüche wegen Minderverdienstes aufgrund einer zukünftigen unfall- bedingten Berufsunfähigkeit vorbehalten, also von der Einbeziehung in die Ab- findung ausgenommen werden sollten. Nach dem Vortrag des Klägers soll über- einstimmendes Verständnis dieses Vorbehaltes gewesen sein, dass etwaige An- sprüche gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht würden und die Verjährung der von den Parteien in Betracht gezogenen Ansprüche des Klägers erst mit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit beginnen solle. Damit wird eine gemessen an § 202 BGB grundsätzlich zulässige abweichende Vereinbarung des gesetzlichen Verjährungsbeginns behauptet, die dem Beweis zugänglich ist. Darauf ist das Berufungsgericht im Zurückweisungsbeschluss nicht mehr eingegangen, eine Beweisaufnahme ist nicht erfolgt. Dass aus Sicht des Beru- fungsgerichts dieser Sachvortrag, zu dem die Zeugen als Beweis angeboten wor- den sind, ohnehin nicht entscheidungserheblich wäre, lässt sich dem Zurückwei- sungsbeschluss nicht entnehmen. Das Schweigen des Berufungsgerichts bei seiner Befassung mit der Stellungnahme zum Hinweisbeschluss lässt nur den Schluss zu, dass der Vortrag der Prozesspartei nicht oder zumindest nicht hin- reichend beachtet wurde. Auch das zugehörige Beweisangebot war erheblich. Weshalb nicht in die Beweisaufnahme eingetreten wurde, ergibt sich aus dem Zurückweisungsbeschluss nicht. cc) Ob hier - wie mit der Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung geltend gemacht - eine Zurückweisung des Vorbringens gem. § 530 ZPO oder § 531 Abs. 2 ZPO in Betracht gekommen wäre, kann dahinstehen, denn eine solche könnte im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht nachgeholt werden (BGH, Urteile vom 10. Juni 2021 - III ZR 38/20, NJW-RR 2021, 1223 Rn. 20; vom 12. Januar 2017 - III ZR 4/16, NJW-RR 2017, 622 Rn. 26 f.; vom 22. Februar 16 17 - 10 - 2006 - IV ZR 56/05, BGHZ 166, 227 Rn. 12; vom 22. Mai 2012 - II ZR 233/10, WM 2012, 1620 Rn. 25; Gerken in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Auflage, § 530 Rn. 37 mwN). c) Der Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausge- schlossen werden, dass das Berufungsgericht bei Vernehmung der Zeugen zu einer anderen Beurteilung der Verjährung gelangt wäre. III. Die angefochtene Entscheidung kann folglich keinen Bestand haben. Sie ist aufzuheben. Der Rechtsstreit ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 9 ZPO). Seiters Oehler Müller Klein Böhm Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 28.11.2022 - 6 O 12/22 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 31.08.2023 - 7 U 197/22 - 18 19