Beschluss
VI ZR 225/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, wenn das Berufungsgericht das rechtliche Gehör dadurch verletzt hat, dass es ein angebotenes Sachverständigengutachten zu einer entscheidungserheblichen Gesundheitsfrage unterlässt.
• Ist eine Partei so konkret substantiiert vorgetragen, dass aus diesem Vortrag die Möglichkeit einer dauerhaften seelischen Erkrankung mit Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit hervorgeht, muss das Gericht die Beweisaufnahme, insbesondere durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, betreiben.
• Liegt aufgrund einer seelischen Erkrankung eine mögliche Geschäftsunfähigkeit im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB vor, so kann dies die behauptete Rechtsgrundlage (z. B. angebliche Schenkung, §§ 516, 104 Nr. 2 BGB) entfallen lassen und ist prozessual zu klären.
Entscheidungsgründe
Gehörsverletzung durch Unterlassen eines Gutachtens zur Geschäftsunfähigkeit • Die Nichtzulassungsbeschwerde führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, wenn das Berufungsgericht das rechtliche Gehör dadurch verletzt hat, dass es ein angebotenes Sachverständigengutachten zu einer entscheidungserheblichen Gesundheitsfrage unterlässt. • Ist eine Partei so konkret substantiiert vorgetragen, dass aus diesem Vortrag die Möglichkeit einer dauerhaften seelischen Erkrankung mit Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit hervorgeht, muss das Gericht die Beweisaufnahme, insbesondere durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, betreiben. • Liegt aufgrund einer seelischen Erkrankung eine mögliche Geschäftsunfähigkeit im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB vor, so kann dies die behauptete Rechtsgrundlage (z. B. angebliche Schenkung, §§ 516, 104 Nr. 2 BGB) entfallen lassen und ist prozessual zu klären. Der Kläger verlangt Rückzahlung von insgesamt 159.000 €, die von seinen Konten auf Konten des Beklagten und dessen verstorbenen Vaters überwiesen wurden. Die Überweisungen erfolgten zwischen 2005 und 2006, der Kläger behauptet sie seien durch Fälschungen und Ausnutzung seiner seelischen Erkrankung veranlasst worden. Der Kläger war Mieter des Beklagten; dieser behauptet, es habe sich um Schenkungen gehandelt. Der Kläger legte vor, er sei seit 1995 wegen einer seelischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen, seine Angelegenheiten selbst zu regeln, und brachte schriftliche Hinweise und Gutachtenvorträge ein. Amts- und Berufungsgericht wiesen die Klage mit der Begründung der Verjährung bzw. unzureichenden Substantiierung zurück. Der Kläger bot die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Gesundheitszustand an; das Berufungsgericht ließ dies unberücksichtigt. • Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG): Das Berufungsgericht hat entscheidungserheblichen Sachvortrag des Klägers nicht hinreichend beachtet und die angebotene Beweisaufnahme unterlassen. • Substantiierung des Vortragssachverhalts: Der Kläger hat konkrete Anhaltspunkte und schriftliche Berichte vorgetragen, die eine lang andauernde seelische Erkrankung und gravierende Einschränkungen im Handeln belegen; damit war sein Vortrag hinreichend substantiiert, um ein Sachverständigengutachten zu rechtfertigen. • Relevanz der Feststellung der Geschäftsfähigkeit: Die Klärung, ob der Kläger nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war, ist entscheidungserheblich, weil eine Geschäftsunfähigkeit die Wirksamkeit der vom Beklagten behaupteten Schenkungen (§ 516 BGB) beseitigen kann. • Amtsaufklärungspflicht und Prozessfähigkeit: Das Berufungsgericht war verpflichtet, von Amts wegen die Prozess- und gegebenenfalls die Geschäftsfähigkeit zu prüfen (§ 51 Abs. 1 ZPO) und ggf. eine gesetzliche Vertretung sicherzustellen; das Unterlassen der Gutachtensaufforderung verletzte diese Pflicht. • Entscheidungserheblichkeit der Gehörsverletzung: Ohne das eingeholte Gutachten blieb offen, ob die Voraussetzungen der Verwirkung durch Verjährung zu prüfen waren; daher war die Versagung der Beweisaufnahme entscheidungserheblich. Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers stattgegeben und das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers zur dauerhaften seelischen Erkrankung und zur möglichen Geschäftsunfähigkeit nicht ausreichend berücksichtigt und das angebotene Sachverständigengutachten zu Unrecht nicht eingeholt hat. Die Frage der Wirksamkeit der geltend gemachten Schenkungen beziehungsweise der Anspruchsgrundlage bleibt daher offen und ist vom Berufungsgericht nach Durchführung der Beweisaufnahme neu zu entscheiden. Das Urteil enthält damit keine Entscheidung über die materielle Berechtigung der Rückzahlungsansprüche; diese sollen nach ergänzter Aufklärung erneut geprüft werden.