Entscheidung
VIa ZR 188/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:101224UVIAZR188
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:101224UVIAZR188.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 188/22 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2024 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Dr. Krüger, Wille und den Richter Liepin für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht - hinsichtlich eines zu zahlenden Betrags von 26.230,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. September 2018 und der Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in Höhe eines weitergehenden Betrags von 3.701,67 € (Klageanträge zu 1 und zu 4 / Anschlussberufungsan- trag zu 1) - hinsichtlich der Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten seit dem 29. September 2018 (Klageantrag zu 2) - hinsichtlich zu erstattender vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.256,60 € und 102,26 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. März 2019 sowie der Freistellung von weiteren vorgerichtlichen Rechts- anwaltskosten in Höhe von 513,49 € (Klageantrag zu 3 / An- schlussberufungsantrag zu 2) zum Nachteil des Klägers erkannt hat. - 3 - Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Ab- schalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger kaufte am 20. September 2013 von einem Dritten zum Preis von 37.200 € einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4-Matic BE, der mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist. In dem Fahrzeug wird die Abgasrück- führung temperaturabhängig gesteuert und unter Einsatz eines sogenannten "Thermofensters" bei einer Temperatur jedenfalls unter 14 °C reduziert. Das Fahr- zeug verfügt über eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR). Mit Bescheid vom 21. Juni 2019 hat das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) die KSR als unzulässige Abschalteinrichtung beanstandet. Der Kläger hat in erster Instanz zuletzt die Zahlung von 28.901,92 € nebst Deliktszinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs (Kla- geantrag zu 1), die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in Höhe von 1.030,15 € (Klageantrag zu 4), die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklag- ten (Klageantrag zu 2) sowie die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwalts- kosten nebst Prozesszinsen und die Freistellung von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Klageantrag zu 3) begehrt. 1 2 3 - 4 - Das Landgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage dem Kla- geantrag zu 1 nur in Höhe eines Betrags von 27.051,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. März 2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, dem Klageantrag zu 3 hin- sichtlich der zu erstattenden Rechtsanwaltskosten sowie den Klageanträgen zu 2 und zu 4 stattgegeben. Die Beklagte hat mit ihrer Berufung die vollumfängliche Abweisung der Klage begehrt. Der Kläger hat mit seiner Anschlussberufung geltend gemacht, die im Rahmen des Antrags zu 1 anzurechnende Nutzungsentschädigung sei auf der Grundlage einer höheren Gesamtlaufleistung als vom Landgericht angenommen zu berechnen. Mit dieser Maßgabe hat er zuletzt die Zahlung von 26.230,40 € nebst Verzugszinsen seit dem 26. August 2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs verlangt und den Antrag zu 1 in Höhe eines darüber- hinausgehenden Betrags von 3.701,67 € für erledigt erklärt (Anschlussberufungs- antrag zu 1). Ferner hat er den Klageantrag zu 3 hinsichtlich der Freistellung von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten weiterverfolgt (Anschlussberu- fungsantrag zu 2). Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Anschlussberufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten sowie seine An- schlussberufungsanträge in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat Erfolg. 4 5 6 7 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt be- gründet: Der Kläger habe einen Anspruch aus §§ 826, 31 BGB nicht schlüssig dar- getan. Er habe tatsächliche Anhaltspunkte weder für eine prüfstandsbezogene Funktionsweise des Thermofensters oder der KSR noch für sonstige Umstände vorgebracht, aus denen sich eine wissentliche Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung und eine damit einhergehende Täuschung des KBA über die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung ergäbe. Eine Haftung der Be- klagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6, 27 Abs. 1 EG-FGV schei- tere daran, dass die Vorschriften der EG-FGV nicht dem Schutz der Vermögens- interessen einzelner Fahrzeugerwerber dienten. II. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine konkreten Einwände. 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Beru- fungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne 8 9 10 11 12 - 6 - der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstim- mungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbin- dung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, NJW 2024, 361 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer delikti- schen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. Das angefochtene Urteil ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil es sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann im Umfang der Aufhebung nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit ha- ben, einen Differenzschaden darzulegen und einen entsprechenden Zahlungsan- trag zu stellen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben 13 14 15 - 7 - des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der Verwendung einer unzulässigen Abschaltein- richtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Um- fang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. C. Fischer Möhring Krüger Wille Liepin Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 06.09.2019 - 29 O 104/19 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.01.2022 - 16a U 158/19 - - 8 - Verkündet am: 10. Dezember 2024 Bachmann, Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle