Entscheidung
1 StR 356/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:111224B1STR356
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:111224B1STR356.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 356/24 vom 11. Dezember 2024 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führerin und des Generalbundesanwalts am 11. Dezember 2024 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Düsseldorf vom 22. Januar 2024, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschafts- strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur Steuerhinterzie- hung in drei Fällen, wegen Betrugs sowie wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 200.907,64 Euro angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat mit einer Verfahrensbeanstandung Er- folg. Die Angeklagte beanstandet zu Recht eine Verletzung der Mitteilungs- pflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1, 2 StPO. 1 2 - 3 - 1. Der Rüge liegt – soweit für die Entscheidung von Bedeutung – folgen- des Verfahrensgeschehen zu Grunde: Am ersten Verhandlungstag, dem 15. November 2023, gab der Vorsit- zende bekannt, dass der Verteidiger des Mitangeklagten ein Rechtsgespräch an- geregt habe. Ein solches habe während einer Unterbrechung der Hauptverhand- lung stattgefunden. Im Protokoll der Hauptverhandlung vom 16. November 2023 wird zum Inhalt des Gesprächs mitgeteilt, dass während der Sitzungsunterbre- chung am Vortag ein Rechtsgespräch geführt wurde, in dem die Kammer – für den Fall geständiger Einlassungen – im Rahmen einer Verständigung Gesamt- freiheitsstrafen hinsichtlich der Angeklagten W. zwischen zweieinhalb und dreieinhalb Jahren sowie hinsichtlich des Angeklagten N. zwischen fünf und sechs Jahren für möglich erachtete. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwalt- schaft erklärte danach, dass im Fall geständiger Einlassungen hinsichtlich des Angeklagten N. eine Gesamtfreiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und hin- sichtlich der Angeklagten W. eine Gesamtfreiheitsstrafe jedenfalls im nicht mehr bewährungsfähigen Bereich in Betracht komme. Eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO sei in der Folge nicht zustande gekommen. 2. Diese Mitteilung des Vorsitzenden genügt nicht den rechtlichen Anfor- derungen des § 243 Abs. 4 StPO. a) Die Mitteilungspflicht ist Teil der im Verständigungsverfahren geltenden Transparenz- und Dokumentationsregeln, die gewährleisten sollen, dass Erörte- rungen mit dem Ziel einer Verständigung stets in öffentlicher Hauptverhandlung zur Sprache kommen, so dass für informelles und unkontrollierbares Verhalten unter Umgehung strafprozessualer Grundsätze kein Raum verbleibt (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168 Rn. 80 ff.; 3 4 5 6 - 4 - BGH, Urteil vom 3. November 2022 – 3 StR 127/22 Rn. 15 mwN). Die Mittei- lungspflicht verfolgt zum einen den Zweck, den Angeklagten, der an Verständi- gungsgesprächen nicht teilgenommen hat, durch eine umfassende Unterrichtung über die wesentlichen Gesprächsinhalte seitens des Gerichts in die Lage zu ver- setzen, eine sachgerechte autonome Entscheidung über sein Verteidigungsver- halten zu treffen. Zum anderen soll insbesondere § 243 Abs. 4 StPO eine effek- tive Kontrolle des Verständigungsgeschehens durch die Öffentlichkeit gewähr- leisten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2020 – 2 BvR 900/19 Rn. 26; Ur- teil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u.a., aaO, Rn. 65, 81, 87 ff.). Hiernach ist nicht nur der Umstand mitzuteilen, dass es solche Erörterungen gegeben hat, sondern auch deren wesentlicher Inhalt. Dabei ist regelmäßig anzugeben, wer an dem Gespräch teilgenommen hat, von welcher Seite die Frage einer Verstän- digung aufgeworfen worden ist, welche Standpunkte die einzelnen Gesprächs- teilnehmer vertreten haben und ob diese bei anderen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Feb- ruar 2020 – 2 BvR 900/19 Rn. 28 mwN). Diese Anforderungen gelten unverän- dert auch dann, wenn eine Verständigung nicht zustande gekommen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2020 – 2 BvR 900/19 Rn. 26 mwN). b) Die Mitteilung des Vorsitzenden erweist sich danach als defizitär. Bei der während einer Unterbrechung der Hauptverhandlung geführten Unterredung handelte es sich um ein Gespräch, das die Möglichkeit einer Ver- ständigung in Sinne des § 257c StPO zum Gegenstand hatte, so dass die we- sentlichen Inhalte dieses Gesprächs mitzuteilen gewesen wären. Die Mitteilung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung ging jedoch über die Gesprächsfüh- rung mit Vorstellungen zur Straferwartung seitens des Gerichts und der Staats- anwaltschaft sowie als deren Ergebnis letztlich das Ausbleiben einer Verständi- 7 8 - 5 - gung nicht hinaus. Sie verhielt sich insbesondere nicht dazu, wie sich die Vertei- diger zu den Strafvorstellungen des Gerichts und der Staatsanwaltschaft verhal- ten und welche Standpunkte sie eingenommen haben. Tatsächlich ist die Vertei- digung der Angeklagten den Erwartungen des Gerichts und der Staatsanwalt- schaft entgegengetreten. c) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts kann der Senat nicht ausschließen, dass das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensverstoß be- ruht (§ 337 Abs. 1 StPO). aa) Da die Transparenz- und Dokumentationspflichten aus § 243 Abs. 4 StPO – wie oben dargestellt – sowohl den Zweck verfolgen, den Angeklagten, der an den Verständigungsgesprächen nicht teilgenommen hat, durch eine um- fassende Unterrichtung über die wesentlichen Gesprächsinhalte seitens des Ge- richts in die Lage zu versetzen, eine sachgerechte autonome Entscheidung über sein Verteidigungsverhalten zu treffen, als auch eine effektive Kontrolle des Ver- ständigungsgeschehens durch die Öffentlichkeit, die Staatsanwaltschaft und das Rechtsmittelgericht zu ermöglichen, müssen diese beiden Aspekte gleicherma- ßen in den Blick genommen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u.a., aaO, Rn. 82 ff.; Beschlüsse vom 15. Januar 2015 – 2 BvR 878/14 Rn. 23 ff. und 2 BvR 2055/14 Rn. 15 ff. sowie vom 4. Februar 2020 – 2 BvR 900/19 Rn. 39). Insbesondere ist zu berücksichtigen, ob die nicht mitge- teilten Informationen zu einer nennenswerten Verkürzung der Kontrolle des Ver- ständigungsgeschehens durch die Öffentlichkeit geführt haben könnten (BVerfG, Beschluss vom 8. November 2022 – 2 BvR 294/22 Rn. 61). bb) Ausgehend von diesen Maßstäben kann der Senat hier ein Beruhen des Urteils auf einer Verletzung der Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1, 2 9 10 11 - 6 - StPO durch die der Öffentlichkeit verschwiegenen Details des Verständigungs- gesprächs nicht ausschließen. Die Öffentlichkeit soll nicht nur eine später zu- stande kommende Verständigung als solche mitverfolgen, sondern auch die da- rauf im Vorfeld geführten Unterredungen der Verfahrensbeteiligten außerhalb der Hauptverhandlung nachvollziehen und kontrollieren können. Die Umstände, von wem konkret die Initiative für eine Verständigung ausging und welche Stand- punkte die Verteidiger eingenommen haben, sind in diesem Sinne wesentlich und hätten vom Vorsitzenden für die Öffentlichkeit transparent gemacht werden müs- sen. Jäger Bär Leplow Allgayer Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, 22.01.2024 - 014 KLs-130 Js 53/19-2/23