Entscheidung
4 StR 324/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:171224B4STR324
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:171224B4STR324.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 324/24 vom 17. Dezember 2024 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2024 be- schlossen: 1. Frau K. ist zum Anschluss als Nebenklägerin be- rechtigt. 2. Der Nebenklägerin wird auf ihren Antrag Rechtsanwalt R. aus B. als Beistand bestellt. 3. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Bielefeld vom 1. Februar 2024 werden als unbegrün- det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Mutter des Getöteten, die gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO zum an- schlussbefugten Personenkreis gehört, hat sich zunächst mit einem nicht der Form des § 32d StPO entsprechenden Schriftsatz vom 13. Januar 2023 dem Ver- - 3 - fahren als Nebenklägerin angeschlossen. Im Revisionsverfahren wurde die Er- klärung jedoch mit Schriftsatz vom 12. August 2024 formwirksam elektronisch übermittelt. Der Anschluss kann, da er in jeder Lage des Verfahrens zulässig ist (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO), auch noch im Revisionsverfahren erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2024 – 4 StR 386/24). Der Nebenklägerin wird gemäß § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO Rechtsanwalt R. aus B. als Beistand bestellt. Die mit Beschluss des Landgerichts vom 25. Mai 2023 bereits erfolgte Bestellung ging ins Leere, weil die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Ent- scheidung mangels wirksamer Anschlusserklärung bislang zu keinem Zeitpunkt im Verfahren die Stellung einer Nebenklägerin hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2024 – 6 StR 365/23 Rn. 4). Quentin Maatsch Scheuß Tschakert Gödicke Vorinstanz: Landgericht Bielefeld, 01.02.2024 ‒ 01 Ks-446 Js 18/23-11/23