Entscheidung
1 StR 293/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:181224U1STR293
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:181224U1STR293.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 293/24 vom 18. Dezember 2024 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Dezember 2024 an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Bär, Richterin am Bundesgerichtshof Munk und Richterin am Bundesgerichtshof Welnhofer-Zeitler, Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land- gerichts München II vom 19. Juli 2023 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis in vier Fällen sowie des bewaffneten Handeltreibens mit Canna- bis in Tateinheit mit Besitz eines verbotenen Gegenstandes (Springmesser) verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in vier Fällen (Fälle B. I. 1. bis 4. der Urteilsgründe) sowie wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz eines verbotenen Gegenstandes (Fall B. I. 5. der Urteils- gründe) zu einer „Einheitsjugendstrafe“ von zwei Jahren verurteilt und deren Voll- streckung zur Bewährung ausgesetzt. Von den weiteren Tatvorwürfen, u.a. der 1 - 4 - Vergewaltigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, sowie der versuchten Nötigung jeweils zum Nachteil der Nebenklägerin H. (Fälle L. I. 1., 2. und 4. der Urteilsgründe), hat es ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf Verfahrens- und Sachbeanstandungen gestützten Revision gegen diese Teilfreisprüche. Der Se- nat hat das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts im Fall B. I. 5. der Urteilsgründe gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis in Tateinheit mit Besitz eines verbotenen Gegenstandes (Springmesser) beschränkt. Soweit der Ange- klagte verurteilt worden ist, führt das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) zur Änderung des Schuld- spruchs; im Übrigen ist es unbegründet. I. 1. Soweit für das Revisionsverfahren relevant, legt die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage dem Angeklagten Folgendes zur Last: a) Nach Beendigung ihrer Beziehung im Januar 2020 habe der Angeklagte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Dezember 2020 die Nebenklä- gerin unter einem Vorwand an der Wohnanschrift ihrer Mutter aufgesucht. Nach- dem es ihr zunächst noch gelungen sei, die Annäherungen des Angeklagten kör- perlich und verbal abzuwehren, sei sie bei dem Versuch, sich dem Angeklagten zu entziehen, gestürzt, wobei sie sich an ihrem linken Handgelenk verletzt habe. Obwohl sie gegenüber dem Angeklagten ihren entgegenstehenden Willen mehr- fach geäußert und diesen auch durch Gegenwehr zum Ausdruck gebracht habe, habe er ihre verletzte Hand fixiert, ihre und seine Unterbekleidung heruntergezo- gen, ihre Beine auseinander- und nach vorne gedrückt und sei schließlich vaginal 2 3 - 5 - in sie eingedrungen. Den Geschlechtsverkehr habe er bis zum Samenerguss ausgeübt (Ziffer 2. der Anklageschrift; Fall L. I. 1. der Urteilsgründe). b) Um die Nebenklägerin zu einem weiteren Treffen zu bewegen, habe der Angeklagte ihr am 5. Januar 2021 gedroht, einen ihrer Freunde, den Zeugen P. , zusammenzuschlagen, wenn sie sich nicht mit ihm treffen würde. Dieser Aufforderung sei die Geschädigte nicht nachgekommen (Ziffer 3. der An- klageschrift; Fall L. I. 2. der Urteilsgründe). c) Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 29. März 2021 habe die Nebenklägerin den Angeklagten, der sich in der Wohnung des zur Tat- zeit in seinem Schlafzimmer schlafenden Zeugen K. aufgehalten habe, besucht. Nachdem der Angeklagte Kokain konsumiert habe, habe er versucht, die Nebenklägerin zu küssen, und ihren Körper gestreichelt. Ihrer Aufforderung, die körperlichen Annäherungen zu unterlassen, sei der Angeklagte nicht nachge- kommen. Vielmehr habe er die auf dem Sofa sitzende Nebenklägerin durch Druck gegen ihre Brust in Rückenlage gebracht. Während er mit einer Hand wei- ter ihren Brustkorb fixiert habe, habe er zunächst der Nebenklägerin ihre Shorts ausgezogen, ihre Bikinihose zur Seite geschoben, seine Unterbekleidung herun- tergezogen und ihre Oberschenkel auseinandergedrückt. Sodann habe er sich auf die Geschädigte gelegt und sei trotz des von der ihr geäußerten entgegen- stehenden Willens vaginal in sie eingedrungen. Bezüglich des Betäubungsmittel- delikts hat das Landgericht die Strafverfolgung nach § 154a StPO beschränkt (Ziffer 5. der Anklageschrift; Fall L. I. 4. der Urteilsgründe). d) Darüber hinaus lag dem Angeklagten zur Last, zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Februar oder März 2021 auf einer Parkbank mit der Nebenklägerin gegen deren Willen Vaginalverkehr ohne Samenerguss vollzogen 4 5 6 - 6 - zu haben (Ziffer 4. der Anklageschrift). Insoweit hat das Landgericht das Verfah- ren nach § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO im Hinblick auf die übrigen Tatvorwürfe eingestellt (Fall L. I. 3. der Urteilsgründe). 2. Demgegenüber hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte und die Nebenklägerin nach Beendigung ihrer Beziehung ab April 2020 noch ge- legentlichen Kontakt pflegten. Neben dem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr an dem Geburtstag der Nebenklägerin im November 2020 kam es zwischen die- ser und dem Angeklagten zu nicht näher feststellbaren weiteren sexuellen Kon- takten, u.a. im Wintergarten des Wohnanwesens der Mutter der Nebenklägerin und am 1. April 2021 in der Wohnung des Zeugen K. . Ob die sexuellen Handlungen gegen den Willen der Nebenklägerin ausgeübt wurden, vermochte das Landgericht nicht festzustellen. 3. Das Landgericht konnte sich keine Überzeugung davon bilden, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten begangen hat. Der Angeklagte hat sämtliche Tatvorwürfe bestritten. Zum eigentlichen Tatgeschehen bestand eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Das Landgericht hat die Angaben der Nebenklägerin nicht für geeignet gehalten, sich die Überzeugung von der Rich- tigkeit der gegen den Angeklagten erhobenen Tatvorwürfe zu verschaffen. Zwar ist die als Sachverständige gehörte Diplom-Psychologin Dr. L. in ihrem aus- sagepsychologischen Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass mit Ausnahme des nach § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellten Tatvorwurfs die Angaben der Nebenklägerin mit der erforderlichen Sicherheit als erlebnisgestützt bewertet werden können. Das Landgericht hat jedoch eine von diesem Gutachten abwei- chende eigene Beurteilung der Aussagekonstanz und der sich daraus für die Glaubhaftigkeit der Nebenklägerin ergebenden Folgerungen vorgenommen. Hierbei hat es insbesondere die erstmals in der Hauptverhandlung erfolgten An- 7 8 - 7 - gaben der Nebenklägerin, wonach sie den Angeklagten unmittelbar vor der Ver- gewaltigung im Dezember 2020 ohne Veranlassung durch diesen oral befriedigt habe, gewürdigt. Zudem hat das Landgericht bei der Beurteilung der Glaubhaf- tigkeit der Aussage der Nebenklägerin deren Ausführungen zu den in der Haupt- verhandlung in Augenschein genommenen Videos berücksichtigt, die einen Zeit- stempel vom 24. Januar 2021 aufweisen und zu denen das Landgericht die Über- zeugung gewonnen hat, dass sie die Nebenklägerin zeigen, wie sie erst an die- sem Tag den – ihren Angaben zufolge seit dem Beziehungsende einzigen – Oral- verkehr an dem Angeklagten ausübt. II. Das zulässig und wirksam auf die Teilfreisprüche des Angeklagten von den Tatvorwürfen zum Nachteil der Nebenklägerin H. beschränkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. 1. Die Verfahrensbeanstandung dringt nicht durch. Die Rüge, das Landgericht habe § 261 StPO verletzt, weil es die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen vom 24. Januar 2021 unzutreffend gewürdigt habe, ist unzulässig. Über das Ergebnis eines Augenscheins hat allein der Tatrichter zu befinden. Eine Überprüfung ist dem Revisionsgericht auch bei einer entsprechenden Verfahrensrüge mit Blick auf das Rekonstruktionsverbot entzogen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2019 – 4 StR 489/18 und vom 12. März 2014 – 1 StR 605/13 Rn. 49). 2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler auf; die die Freisprüche tragende Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. 9 10 11 12 - 8 - a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzu- nehmen. Insbesondere ist es ihm verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch seine eigene zu ersetzen. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich somit darauf, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler un- terlaufen sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Juli 2023 – 1 StR 69/23 Rn. 9). In den Fällen, in denen – wie hier – „Aussage gegen Aussage“ steht, ist eine besonders sorgfältige Gesamtwürdigung aller Umstände durch das Tatge- richt vorzunehmen. Erforderlich sind vor allem eine sorgfältige Inhaltsanalyse, eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aus- sage, eine Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs sowie eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2023 – 2 StR 304/23 Rn. 7 mwN). b) Dem wird das angefochtene Urteil gerecht. aa) Das Landgericht hat die Aussagen der Nebenklägerin in den Urteils- gründen umfassend dargestellt, einer kritischen Würdigung unterzogen und sie mit anderen Indizien in eine Gesamtwürdigung einbezogen. Es konnte dabei maßgeblich u.a. darauf abstellen, dass sich in der Aussage der Nebenklägerin, insbesondere im Hinblick auf die dem Angeklagten in Ziffer 2. der Anklageschrift zur Last gelegte Tat, relevante, sowohl das Kern- als auch das Randgeschehen betreffende Inkonstanzen fanden und die Ausführungen der Nebenklägerin in Wi- derspruch zu den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Vide- oaufzeichnungen stehen. 13 14 15 16 - 9 - (1) Die Konstanzanalyse als wesentliches methodisches Element der Aus- sageanalyse bezieht sich insbesondere auf aussageübergreifende Qualitäts- merkmale, die sich aus dem Vergleich von Angaben über denselben Sachverhalt zu unterschiedlichen Zeitpunkten ergeben. Falls ein Zeuge mehrfach vernommen worden ist, ist ein Aussagevergleich in Bezug auf Übereinstimmungen, Wider- sprüche, Ergänzungen und Auslassungen vorzunehmen. Da auch bei erlebnis- basierten Aussagen eine völlige Aussagekonstanz bei Befragungen zu verschie- denen Zeitpunkten nicht zu erwarten ist, müssen aufgetretene Inkonstanzen auf ihre gedächtnispsychologische Plausibilität hin bewertet werden. Dabei stellt nicht jede Inkonstanz einen Hinweis auf mangelnde Glaubhaftigkeit der Angaben insgesamt dar. Vielmehr können vor allem Gedächtnisunsicherheiten eine hinrei- chende Erklärung für festgestellte Abweichungen darstellen. Die Konstanz einer Aussage ist allerdings dann nicht mehr gegeben, wenn die Angaben der Aus- kunftsperson zum Kernbereich des Tatgeschehens in verschiedenen Verneh- mungen signifikant voneinander abweichen und es sich hierbei um ein wenig ver- gessensanfälliges Erleben handelt, sodass darauf bezogene Erinnerungs- oder Wahrnehmungsfehler nicht mehr ohne weiteres erklärbar sind (vgl. BGH, Be- schluss vom 5. Juli 2022 – 4 StR 96/22 Rn. 7 mwN). (a) Die Nebenklägerin hatte bezogen auf das Geschehen unmittelbar vor der angeblichen Vergewaltigung im Dezember 2020 (Ziffer 2. der Anklageschrift) erstmals in der Hauptverhandlung und damit abweichend von ihren früheren Aus- sagen bekundet, dass sie an dem Angeklagten freiwillig den Oralverkehr ausge- übt habe, da sie ihm habe helfen wollen, seinen sexuellen Druck abzubauen. Sie habe auch bemerkt, dass der Angeklagte sie hierbei mit seiner Handykamera gefilmt habe. Den Oralverkehr habe sie unterbrochen und nicht wieder aufge- nommen, als der Angeklagte einen Anruf erhalten habe. Dies sei das einzige Mal gewesen, dass sie nach Beendigung der Beziehung den Oralverkehr an dem 17 18 - 10 - Angeklagten vollzogen habe; auch habe der Angeklagte sie nach ihrer Wahrneh- mung währenddessen nur einmal gefilmt. (b) Vor diesem Hintergrund ist es nicht rechtsfehlerhaft, dass sich die Strafkammer nach einer Darstellung der Entstehung der Aussage und einer aus- führlichen Würdigung der Auffälligkeiten im Aussageverhalten der Nebenklägerin keine hinreichende Überzeugung zu bilden vermochte, dass der Angeklagte die Tat begangen hatte. Die Abweichung in den Schilderungen hinsichtlich des der Vergewaltigung unmittelbar vorausgehenden Ereignisses durch die Nebenkläge- rin, für die sie nach der rechtsfehlerfreien Einschätzung des Landgerichts keine plausible Erklärung geben konnte, ist als körpernahes Geschehen (vgl. BGH, Be- schluss vom 5. Juli 2022 – 4 StR 96/22 Rn. 8 mwN), das sowohl zeitlich als auch situativ eng mit dem Kernbereich des Tatvorwurfs verknüpft ist, auch nicht ledig- lich ein vergessensanfälliges Detail eines Randgeschehens. (2) Darüber hinaus stützt sich das Landgericht auf den Widerspruch zwi- schen den Angaben der Nebenklägerin zu Zeitpunkt sowie Art und Weise des von ihr geschilderten – nach der Beendigung ihrer Beziehung zum Angeklagten einmaligen – Oralverkehrs im (angeblich) Dezember 2020 einerseits und den Videoaufzeichnungen mit Zeitstempel vom 24. Januar 2021 andererseits, zu de- nen das Landgericht durch einen revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Schluss die Überzeugung gewonnen hat, dass sie die Nebenklägerin beim Oral- verkehr mit dem Angeklagten zeigen. Hiergegen ist nichts zu erinnern. bb) Ferner begegnet die Schlussfolgerung des Landgerichts, nicht nur die Angaben der Nebenklägerin zum Tatvorwurf gemäß Ziffer 2. der Anklageschrift, sondern sämtliche ihrer Angaben könnten nicht mit der erforderlichen Sicherheit als erlebnisbasiert bewertet werden, keinen rechtlichen Bedenken. Denn das 19 20 21 - 11 - Landgericht vermochte keine außerhalb der Zeugenaussage liegenden gewich- tigen Gründe (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. August 2021 – 1 StR 162/21 Rn. 7 und vom 25. Juli 2019 – 1 StR 270/19 Rn. 8) festzustellen, die es ihm ermöglich- ten, der Zeugenaussage im Übrigen zu glauben. - 12 - cc) Auch die Würdigung der Ergebnisse des aussagepsychologischen Gutachtens – dessen wesentliche Anknüpfungstatsachen das Landgericht aus- reichend wiedergibt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2023 – 2 StR 373/22 Rn. 22) – lässt keine Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten erkennen. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht eine eigene Beurteilung der Aussagekonstanz einschließlich des Widerspruchs zwi- schen der Aussage der Nebenklägerin und dem Augenscheinsbeweis sowie der sich daraus für die Glaubhaftigkeit der Nebenklägerin ergebenden Folgerungen vorgenommen hat und dabei, abgesehen von dem nach § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellten Tatvorwurf, von dem Gutachten der Sachverständigen abgewichen ist. Denn die gutachterlichen Ausführungen stellen lediglich eine Grundlage der eigenen richterlichen Überzeugungsbildung dar (§ 261 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2018 – 1 StR 51/18 Rn. 10). Die Urteilsgründe belegen, dass sich das Landgericht mit den Ausführungen der Sachverständigen umfas- send auseinandergesetzt und seine von deren Auffassung abweichende Ansicht tragfähig belegt hat. dd) Soweit sich das Landgericht im Rahmen der Gesamtwürdigung nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt hat, dass drei weitere Zeuginnen den An- geklagten mit gleichgelagerten Tatvorwürfen belastet haben, ist dies revisions- rechtlich nicht zu beanstanden. Der Angeklagte wurde hinsichtlich dieser Tatvor- würfe von dem Landgericht ebenfalls freigesprochen, weil die entsprechenden Aussagen der Zeuginnen nicht belastbar waren. Diese Teilfreisprüche greift die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision nicht an. Vor diesem Hintergrund erschließt sich schon nicht, inwieweit allein der Umstand gleichgelagerter Tatvorwürfe durch andere Geschädigte geeignet sein soll, die Bedenken des Landgerichts, 22 23 24 - 13 - die maßgeblich auf einer Inkonstanz der Aussage und einem Widerspruch der- selben zu einem anderen Beweismittel basieren, hinsichtlich der Angaben der Nebenklägerin zu überwinden. III. 1. Auch wenn die Revision diese nicht angreift, führt das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft – wie vom Generalbundesanwalt beantragt – mit Blick auf das zwischenzeitliche Inkrafttreten des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 27. März 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 109) zur Änderung der Schuldsprüche in den Fällen B. I. 1. bis 5. der Urteilsgründe. a) Weder die Rechtskraft des Schuldspruchs noch die Herausnahme aus dem Revisionsangriff der Staatsanwaltschaft schränken die Neubestimmung der Strafe ein. Wenn durch eine nachträgliche, gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO beachtliche Gesetzesänderung der Tatbestand der ange- wendeten Vorschrift nicht verändert, sondern nur die Strafdrohung gemildert wor- den ist, hat das Revisionsgericht dies zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2024 – 5 StR 424/23 Rn. 9 mwN). Zwar ist die Revision der Staats- anwaltschaft wirksam auf die Teilfreisprüche des Angeklagten von den Tatvor- würfen zum Nachteil der Nebenklägerin H. beschränkt, die teilweise An- fechtung des Schuldspruchs erfasst jedoch den gesamten Rechtsfolgenaus- spruch. Dies gilt jedenfalls, wenn ‒ wie hier ‒ eine Jugendstrafe verhängt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2023 – 4 StR 32/23 Rn. 20 und 23 mwN). Der Senat ändert deshalb in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 i.V.m. § 354a StPO den Schuldspruch, so dass darin klar zum Ausdruck kommt, auf welche Gesetze sich der Strafausspruch jetzt gründet (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2024 – 5 StR 424/23 Rn. 9 mwN). 25 26 - 14 - b) Nach der Neuregelung unterfällt der Umgang mit Cannabis dem hier milderen Konsumcannabisgesetz. Das vom Landgericht zu den Fällen B. I. 1. bis 4. der Urteilsgründe festgestellte Tatgeschehen ist nun jeweils als Handeltreiben mit Cannabis (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KCanG) zu würdigen. Im Fall B. I. 5. der Urteilsgründe hat sich der Ange- klagte nach der Verfahrensbeschränkung nach § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 StPO des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 4 KCanG) strafbar gemacht. Soweit das Landgericht in dem zuletzt genannten Fall einen minder schweren Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG bejaht hat, bildet § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG gleichwohl das konkret mildere Recht. Der Tatbestand des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 4 KCanG) sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen zwischen drei Monaten und fünf Jahren vor. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht wirk- samer als geschehen hätte verteidigen können. 2. Die gesetzliche Neuregelung führt vorliegend nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. a) Das Landgericht hat gegenüber dem zur Tatzeit heranwachsenden An- geklagten gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht angewandt und unter Verweis auf seine erheblichen Erziehungs- und Persönlichkeitsmängel – seinen defizitären Umgang mit z.B. „seiner Impulsivität, seinen Aggressionsgefühlen und der Regelung von Konflikten“ (UA S. 47) –, die ohne vertiefte Aufarbeitung die Gefahr von weiteren Straftaten begründen, ohne Rechtsfehler das Vorliegen von schädlichen Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG angenommen. 27 28 29 30 - 15 - Die Jugendstrafe hat das Landgericht aus dem Strafrahmen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1, § 105 Abs. 3 Satz 1 JGG entnommen. Bei deren Bemessung hat es sich maßgeblich am Erziehungsbedarf des Angeklagten orientiert (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Juni 2021 – 4 StR 68/21 Rn. 11) und insoweit auf die nach wie vor vorhandenen erheblichen Charakter- und Erziehungsmängel des Angeklagten abgestellt, die sich neben dem festgestellten strafbewehrten Ver- halten insbesondere im zwischenmenschlichen Bereich manifestieren. Für die Bemessung der Jugendstrafe hat das Landgericht den – ausdrücklich – „unab- hängig von den allgemeinen Strafzumessungserwägungen“ (UA S. 50) für erfor- derlich gehaltenen erheblichen Nacherziehungsbedarf herangezogen; die für Er- wachsene geltenden Strafrahmen hat es allein zur Einordnung des dem Ange- klagten vorgeworfenen Unrechts erörtert. Mit dieser Maßgabe hat das Landge- richt bei der Bemessung der konkreten Strafe berücksichtigt, dass nur eine aus- reichend lange Gesamterziehung zusammen mit sozialpädagogischen Maßnah- men eine charakterliche Nachreifung der Persönlichkeit des Angeklagten bewir- ken kann. Dabei hat es darauf abgestellt, dass dieser sich selbst elementare Grundlagen des gesellschaftlichen Zusammenlebens noch aneignen muss, wie die Akzeptanz von Regeln und Grenzen sowie die Fähigkeit zu Kompromissen und dem Zurückstellen eigener Bedürfnisse. Die so festgestellten erzieherischen Defizite erstrecken sich „auf jeden Lebensbereich“ (UA S. 50). Auch während der gut neunzehnmonatigen Untersuchungshaft führten Regelverletzungen wieder- holt zu disziplinarischen Sanktionen. Hiermit in Einklang ist das Landgericht be- reits im Rahmen der Prüfung schädlicher Neigungen vom Erfordernis einer „län- geren Gesamterziehung“ ausgegangen, nachdem der Angeklagte sich „der Er- ziehung in der Untersuchungshaft verweigert“ hatte (UA S. 47). b) Vor diesem Hintergrund kann der Senat ausschließen, dass sich der durch die Gesetzesänderung bedingte geänderte Schuldspruch auf den Straf- 31 32 - 16 - ausspruch ausgewirkt hat, auch soweit das Landgericht im Rahmen der Erörte- rung der für Erwachsene geltenden Strafrahmen – nach Bewertung einer Vielzahl potentiell strafmildernder Umstände – einen minder schweren Fall im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG als den geltenden Vergleichsmaßstab herangezogen und da- bei zwei „einschlägige Vorahndungen“ (UA S. 49) berücksichtigt hat, die den Be- sitz jeweils einer Kleinmenge Cannabis betreffen und unter Anwendung des Kon- sumcannabisgesetzes (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a KCanG) teilweise nicht mehr strafbar wären. Die im Einzelnen am Erziehungsgedanken ausgerichtete Zumes- sung der Jugendstrafe wäre nicht geringer ausgefallen, wenn das Landgericht den für die Zumessung von Freiheitsstrafe nach Erwachsenenrecht geltenden Strafrahmen am minder schweren Fall des § 34 Abs. 4 KCanG ausgerichtet hätte. Jäger Fischer Bär Munk Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht München II, 19.07.2023 - 1 JKLs 44 Js 20625/21 jug