Entscheidung
3 StR 507/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:181224B3STR507
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:181224B3STR507.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 507/24 vom 18. Dezember 2024 in der Strafsache gegen wegen Volksverhetzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2024 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 20. Juni 2024 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Volksverhetzung, und Billigung von Straftaten in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Volksverhetzung und Verbreiten von Propagandamitteln terroristischer Organi- sationen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten ver- urteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt und zudem die Einziehung eines Mobiltelefons angeordnet. Die Angeklagte beanstandet mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegrün- det. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bedarf allein der näheren Erörterung, dass die Angeklagte in Bezug auf Tat 2 der Urteils- gründe auch des Verbreitens von Propagandamitteln terroristischer Organisatio- nen schuldig ist. 1. Nach den hierzu vom Landgericht getroffenen Feststellungen postete die Angeklagte am Mittag des 7. Oktober 2023 über ihren öffentlich einsehbaren Instagram-Account, der 468 Follower hatte, einen Beitrag mit einem Bild, das ei- nen augenscheinlich getöteten oder schwer verletzten, am Boden liegenden männlichen israelischen Soldaten zeigt, dem eine andere Person einen beschuh- ten Fuß auf den Kopf stellt. Das Bild war zuvor auf einem Telegram-Kanal veröf- fentlicht worden und in einer Ecke sowie mittels eines „Wasserzeichens“ in ara- bischer Schrift mit dem Namen „ “ versehen. Wie die Angeklagte zumindest für möglich hielt und in Kauf nahm, han- delte es sich hierbei um die offizielle Medienstelle der durch die Durchführungs- verordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 verbotenen Hamas. Durch die Zurschaustellung des israelischen Soldaten im Kontext des auf dem Kopf abgestellten Fußes wollte die Angeklagte für jedermann erkennbar ihre Sympathie mit dem am Morgen desselben Tages begonnenen Angriff der Hamas auf den Staat Israel sowie dem durch diesen begangenen Völkermord zum Aus- druck bringen und beides gutheißen. Der Angeklagten war bewusst, dass die Darstellung als Infragestellung des Existenzrechts des Staates Israel und zu- gleich als Aufruf zu Gewalt gegen die jüdische Bevölkerung in Deutschland und dort lebende israelische Staatsangehörige aufgefasst würde. 2. Der Schuldspruch wegen Verbreitens von Propagandamitteln terroristi- scher Organisationen - in Tateinheit mit Volksverhetzung und mit Billigung von Straftaten (§ 130 Abs. 1 Nr. 2, § 140 Nr. 2 StGB) - ist nicht zu beanstanden. Der 2 3 4 - 4 - Straftatbestand des § 86 Abs. 2 StGB ist erfüllt und begegnet keinen durchgrei- fenden verfassungsrechtlichen Bedenken. a) Mit dem durch das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Ver- besserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Straf- barkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Miss- brauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte so- wie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen vom 14. September 2021 (BGBl. I S. 4250) neu gefassten § 86 Abs. 2 StGB wird im weiteren Sinne die Verbreitung von Pro- pagandamitteln einer Organisation unter Strafe gestellt, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung des Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezi- fische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchfüh- rungsverordnung (EU) 2020/1128 (ABl. L 43 vom 8. Februar 2021, S. 1) als ju- ristische Person, Vereinigung oder Körperschaft aufgeführt ist. An der Bestimmtheit dieser Strafvorschrift im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB bestehen unabhängig davon keine Zweifel, dass die in Bezug ge- nommene Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 bereits durch Art. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2021/1188 des Rates vom 19. Juli 2021 aufgehoben worden ist (ABl. L 258 S. 14), auf die weitere Durchführungsverordnungen folgten (Durchführungsverordnungen [EU] 2022/147, 2022/1230, 2023/420, 2023/1505, 2024/329, 2024/2055). So muss der Gesetzgeber einen Straftatbestand nicht stets vollständig im förmlichen Gesetz umschreiben, sondern darf auf andere Vorschriften verweisen. Solche Verwei- sungen sind als vielfach übliche und notwendige gesetzestechnische Methode anerkannt, sofern die Verweisungsnorm hinreichend klar erkennen lässt, welche 5 6 - 5 - Vorschriften im Einzelnen gelten sollen, und wenn diese Vorschriften dem Norm- adressaten durch eine frühere ordnungsgemäße Veröffentlichung zugänglich sind. Dabei kann der Gesetzgeber auf Vorschriften eines anderen Normgebers verweisen, denn eine solche Verweisung bedeutet rechtlich nur den Verzicht, den Text der in Bezug genommenen Vorschriften in vollem Wortlaut in die Verwei- sungsnorm aufzunehmen. Das gilt auch für Verweisungen auf Normen und Be- griffe des Rechts der Europäischen Union. Die mit einer Verweisung in aller Re- gel verbundene gesetzestechnische Vereinfachung ist verfassungsrechtlich un- bedenklich, wenn der verweisende Gesetzgeber sich den Inhalt von Rechtsvor- schriften des anderen Normgebers in der Fassung zu eigen macht, wie sie bei Erlass seines Gesetzesbeschlusses galt (statische Verweisung). Verweist ein Gesetzgeber hingegen auf andere Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fas- sung (dynamische Verweisung), kann dies dazu führen, dass er den Inhalt seiner Vorschriften nicht mehr in eigener Verantwortung bestimmt und damit der Ent- scheidung Dritter überlässt (s. insgesamt BVerfG, Beschluss vom 11. März 2020 - 2 BvL 5/17, BVerfGE 153, 310 Rn. 78 f. mwN). Hieran gemessen handelt es sich bei der Bezugnahme auf den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates um eine zulässige sta- tische Verweisung (vgl. im Ausgangspunkt ebenso Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl., § 86 Rn. 5a; NK-StGB/Paeffgen/Klesczewski, 6. Aufl., § 86 Rn. 23a; Fi- scher/Anstötz, StGB, 72. Aufl., § 86 Rn. 11a; Theune, StV 2024, 416, 417). Be- reits nach dem Gesetzeswortlaut wird die konkret, zumal mit genauer Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union bezeichnete Durchführungsverordnung herangezogen. Hierauf stellt auch die Gesetzesbegründung ab, wonach durch diese Bezeichnung „eine gleichwertige Rechtssicherheit und Transparenz zu den erfassten Organisationen wie im Falle eines nationalen Verbots nach dem Vereinsgesetz“ bestehe (BT-Drucks. 19/31115 S. 10). Im Rahmen der vorzuneh- menden Auslegung (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 2024 - 3 StR 507/22, 7 - 6 - wistra 2024, 425 Rn. 23 mwN) ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, die Verwei- sung nicht als statische, sondern als dynamische zu verstehen. Die Aufhebung der in Bezug genommenen Durchführungsverordnung än- dert unter den hier gegebenen Umständen an der Wirksamkeit der Verweisung nichts (vgl. Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl., § 86 Rn. 5a; Fischer/Anstötz, StGB, 72. Aufl., § 86 Rn. 11a; anders NK-StGB/Paeffgen/Klesczewski, 6. Aufl., § 86 Rn. 23a; Theune, StV 2024, 416). Bei einer statischen Verweisung hat we- der die Änderung des in Bezug genommenen Gesetzes Auswirkungen auf den Inhalt der Verweisungsnorm, noch kommt es darauf an, ob die Bezugsnorm be- reits oder noch gilt (s. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2018 - 2 BvR 463/17, NJW 2018, 3091 Rn. 24; BGH, Beschluss vom 21. April 2021 - 3 StR 225/20, NStZ-RR 2021, 283, 284; jeweils mwN). Mithin führt die Aufhebung oder sonst fehlende Geltung der in Bezug genommenen Norm grundsätzlich nicht dazu, dass die Verweisung „ins Leere geht“ (vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 2018 - 2 StR 210/16, BGHR StGB § 2 Abs. 3 Gesetzesänderung 20 Rn. 12; anders aber NK-StGB/Paeffgen/Klesczewski, 6. Aufl., § 86 Rn. 23a). Inwieweit hiervon bei dem Wegfall der Listung durch den Rat der Europäischen Union möglicher- weise Abweichungen - etwa im Sinne einer teleologischen Reduktion - vor dem Hintergrund in Betracht kommen, dass mit der Strafvorschrift Listungen durch den Rat der Europäischen Union nachvollzogen werden sollen (vgl. BT- Drucks. 19/31115 S. 9; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl., § 86 Rn. 5a), bedarf hier keiner näheren Betrachtung. Denn die in Rede stehende Hamas ist in den Anhängen der folgenden Durchführungsverordnungen jeweils weiter aufgeführt worden. b) Die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 86 Abs. 2 StGB sind nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen erfüllt. Danach handelte es sich bei dem von der Angeklagten in einen Internet-Beitrag eingestellten Bild um ein 8 9 - 7 - Propagandamittel (§ 86 Abs. 3 Satz 2 StGB) der Hamas. Der Inhalt (§ 11 Abs. 3 StGB) stellte das Existenzrecht des Staates Israel in Frage und war letztlich mit einer entsprechenden aktiv kämpferischen, aggressiven Tendenz gegen dessen Bestand und Sicherheit gerichtet (vgl. zum Propagandamittel BGH, Beschluss vom 14. April 2015 - 3 StR 602/14, BGHR StGB § 86 Propagandamittel 1 Rn. 7 mwN). Ferner ergibt sich, dass die Propaganda von der Hamas selbst ausging und somit der erforderliche Organisationsbezug besteht (s. allgemein BGH, Urteil vom 17. Dezember 1975 - 3 StR 4/71 I, BGHSt 26, 258, 262). Schäfer Berg Hohoff Anstötz Voigt Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 20.06.2024 - (502 KLs) 177 Js 1/23 (2/24)