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Beschluss

3 StR 602/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das bloße Abspielen eines Liedes mit nationalsozialistischen Parolen macht dieses nicht ohne Weiteres zu einem Propagandamittel i.S. von § 86 StGB; es bedarf des in der Schrift selbst erkennbaren aggressiv-kämpferischen, aufwieglerischen Charakters. • Bei Verbreitung fremder Äußerungen ist eine eigenständige Äußerung i.S. von § 130 Abs.1 StGB oder § 111 StGB nur dann anzunehmen, wenn sich der Verbreitende den Inhalt erkennbar zu eigen macht. • Für die Zurechnung von Beihilfe zu Äußerungsdelikten durch Nicht-Moderierende bedarf es eines Gehilfenvorsatzes hinsichtlich der eigenen Äußerung; reine organisatorische oder finanzielle Förderhandlungen genügen nicht ohne Weiteres. • Eine auf Tatsachen gestützte Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung nach § 129 Abs.4 StGB bleibt auch bei teilweiser Aufhebung weiterer Tatvorwürfe bestehen, wenn der Schuldumfang und die Strafzumessung hierdurch nicht wesentlich reduziert werden.
Entscheidungsgründe
Abspielen rechtsextremer Lieder: Abgrenzung Propagandamittel und eigene Äußerung • Das bloße Abspielen eines Liedes mit nationalsozialistischen Parolen macht dieses nicht ohne Weiteres zu einem Propagandamittel i.S. von § 86 StGB; es bedarf des in der Schrift selbst erkennbaren aggressiv-kämpferischen, aufwieglerischen Charakters. • Bei Verbreitung fremder Äußerungen ist eine eigenständige Äußerung i.S. von § 130 Abs.1 StGB oder § 111 StGB nur dann anzunehmen, wenn sich der Verbreitende den Inhalt erkennbar zu eigen macht. • Für die Zurechnung von Beihilfe zu Äußerungsdelikten durch Nicht-Moderierende bedarf es eines Gehilfenvorsatzes hinsichtlich der eigenen Äußerung; reine organisatorische oder finanzielle Förderhandlungen genügen nicht ohne Weiteres. • Eine auf Tatsachen gestützte Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung nach § 129 Abs.4 StGB bleibt auch bei teilweiser Aufhebung weiterer Tatvorwürfe bestehen, wenn der Schuldumfang und die Strafzumessung hierdurch nicht wesentlich reduziert werden. Seit Anfang 2011 betrieben die Angeklagten gemeinsam mit weiteren Mitangeklagten ein Internetradio mit rechtsextremem Programm. Die Angeklagte M. hatte eine führende Rolle und moderierte eigene Sendungen, in denen sie inkriminierte Lieder abspielte. Der Angeklagte H. war für die Finanzen zuständig, moderierte nicht selbst. Das Landgericht verurteilte M. u.a. wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, Verbreitens von Propagandamitteln, Verwenden verfassungsfeindlicher Kennzeichen und Volksverhetzung; H. wurde u.a. wegen Mitgliedschaft und Beihilfe zu mehreren Delikten verurteilt. Beide legten Revision ein, die der Senat teilweise stattgab. Streitgegenstand war insbesondere, ob das Abspielen bestimmter Lieder Propagandamittel i.S. von § 86 StGB darstellt und ob das Verbreiten fremder Inhalte als eigene strafbare Äußerung zu qualifizieren ist. • Die Feststellungen reichen nicht aus, um das Lied "Blut und Ehre" als Propagandamittel nach § 86 Abs.1 StGB zu qualifizieren; die genannten Textfragmente ("Sieg Heil", "Blut und Ehre") allein zeigen nicht den erforderlichen aggressiv-kämpferischen, werbenden Charakter. • Volksverhetzung (§ 130 StGB): Für das Lied "Ausländerhure" fehlt es an einer hinreichend konkret abgrenzbaren, erheblichen Gruppe als Adressat und an den für einen Angriff auf die Menschenwürde erforderlichen Feststellungen; andere inkriminierte Lieder rechtfertigen jedoch im Einzelfall Verurteilungen nach § 130 Abs.2. • Die Annahme einer eigenen Äußerung nach § 130 Abs.1 oder § 111 StGB beim bloßen Verbreiten fremder Inhalte setzt voraus, dass der Verbreitende den Inhalt erkennbar zu eigen macht; die Urteilsgründe belegen ein solches Sich-zu-Eigen-Machen bei M. nicht zuverlässig. • Die Rädelsführerschaft der Angeklagten M. in der kriminellen Vereinigung (§ 129 Abs.4 StGB) ist hingegen tragfähig festgestellt und bleibt bestehen; dies rechtfertigt die Wahl des Strafrahmens und die Bewährungsstrafe trotz Wegfalls einzelner Verurteilungen. • Bei H. tragen die Feststellungen nicht den Vorwurf, er habe vorsätzlich Beihilfe zu Äußerungsdelikten wie der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten (§ 111) oder zu § 130 Abs.1 geleistet; seine finanziellen Förderhandlungen begründen aber Beihilfe zur Verbreitung nach § 130 Abs.2. • Die vom Landgericht gewählte Strafzumessung bedarf wegen der nur teilweisen Korrektur der Tatvorwürfe keiner Aufhebung; die Rechtsfehler haben sich nicht nachteilig auf das Strafmaß ausgewirkt. Der Senat ändert das Urteil dahin, dass die Angeklagte M. als Rädelsführerin einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und mit Volksverhetzung in zwei Fällen schuldig ist; die Verurteilung wegen Verbreitens von Propagandamitteln (§ 86 StGB) entfällt insoweit und in einem Fall die Verurteilung wegen Volksverhetzung. Beim Angeklagten H. entfällt die Verurteilung wegen Beihilfe zur öffentlichen Aufforderung zu Straftaten und zur Äußerungsdelikt-Variante der Volksverhetzung; die übrigen Verurteilungen bleiben bestehen. Die Revisionen sind insoweit erfolgreich, im Übrigen unbegründet. Die Kosten der Revisionen tragen die Angeklagten jeweils selbst. Die strafrechtliche Verantwortung wurde differenziert überprüft: organisatorische oder finanzielle Unterstützung reicht allein nicht für alle Äußerungsdelikte, für führendes Moderationshandeln hingegen können besondere Verantwortungs- und Führungspositionen strafverschärfend wirken.