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Entscheidung

3 StR 527/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:181224B3STR527
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:181224B3STR527.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 527/24 vom 18. Dezember 2024 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2024 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Trier vom 21. August 2024 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin- ger Menge in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Cannabis, des Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis und des Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schul- dig ist; b) im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellun- gen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und Han- deltreibens mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verur- teilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan- stalt angeordnet und bestimmt, dass acht Monate der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Schließlich hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung ma- teriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch bedarf einer, im Wesentlichen vom Generalbundes- anwalt beantragten, Ergänzung; denn nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist in drei Fällen neben den vom Landgericht zutref- fend ausgeurteilten Delikten tateinheitlich jeweils ein weiterer Straftatbestand verwirklicht. a) In Fall 1 verkaufte der Angeklagte 12,56 Gramm Haschisch und über- gab dem Käufer als Proben 0,53 Gramm Amphetamin und 0,8 Gramm Kokain, um künftig weitere Geschäfte auch mit anderen Betäubungsmitteln abzuschlie- ßen. Insofern tritt zu dem Handeltreiben mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) ein solches mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Variante 3 BtMG) hinzu, das bei einer eigennützigen, auf Umsatz von Betäubungsmitteln gerichte- ten Tätigkeit gegeben ist. Für die Eigennützigkeit kann bereits das Interesse an der Aufrechterhaltung einer gewinnbringenden Geschäftsbeziehung ausreichen (s. BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2023 - 4 StR 507/22, NStZ-RR 2023, 210, 1 2 3 - 4 - 211; vom 23. August 2023 - 2 StR 244/23, juris Rn. 5). Demgemäß versprach sich der Angeklagte durch die Übergabe von Amphetamin und Kokain mit den in Aussicht genommenen Geschäften einen materiellen Vorteil (vgl. MüKoStGB/ Oğlakcıoğlu, 4. Aufl., § 29 BtMG Rn. 845; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 300). b) In Fall 2 vermittelte der Angeklagte den Verkauf von rund 56,67 Gramm Amphetamin (rund 7 Gramm Amphetaminbase) und erhielt dafür zwei Gramm Amphetamin sowie 50 €. Insofern hat er nicht nur - in Bezug auf die verkaufte Menge - Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln geleistet (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Variante 3 BtMG, § 27 StGB), sondern zugleich hinsichtlich der zwei Gramm Amphetamin Betäubungsmittel erworben (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Vari- ante 9 BtMG). Dazu ist erforderlich, dass der Täter - wie hier - die eigene tatsäch- liche Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel in einverständlichem Zusam- menwirken mit dem Vorbesitzer erlangt und die Verfügungsgewalt darüber aus- üben kann, ohne dass es auf eine Entgeltlichkeit ankommt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2022 - 3 StR 416/21, NStZ-RR 2022, 118; vom 22. Februar 2022 - 3 StR 6/22, juris Rn. 7). c) In Fall 3 übergab der Angeklagte an einen Käufer 51,7 Gramm Amphe- tamin mit einem Wirkstoffanteil von zumindest rund sieben Prozent Amphetamin- base. Ferner verfügte er über weitere 200 Gramm Amphetamin, die ebenfalls zum gewinnbringenden Weiterverkauf vorgesehen und von gleicher Qualität wa- ren, sowie über 120 Gramm Marihuana, das ausschließlich zum Eigenkonsum bestimmt war. Folglich liegt nicht bloß ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sondern auch ein tateinheitlicher Besitz von Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG) vor. 4 5 - 5 - d) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab. Das auf die Rechtsfolgen bezogene Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) steht dem ebenso wenig entgegen wie § 265 StPO, da der geständige Angeklagte sich bei einem Hinweis auf die zutreffende Rechtslage nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 2. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat kei- nen Bestand, da dem Urteil nicht zu entnehmen ist, dass die Straftaten überwie- gend im Sinne des § 64 Satz 1 StGB auf einen Hang des Angeklagten zum Rauschmittelkonsum zurückgehen. Hierzu ist ausgeführt, dass „die Taten nach der glaubhaften Einlassung des Angeklagten zumindest auch der Finanzierung des Eigenkonsums gedient haben“. Nach der zum 1. Oktober 2023 in Kraft ge- tretenen Neufassung des § 64 StGB (BGBl. 2023 I Nr. 203) reicht die bloße Mit- ursächlichkeit eines Hangs für die Tat jedoch nur noch dann aus, wenn sie an- dere Ursachen quantitativ überwiegt. Das Vorliegen dieses Kausalzusammen- hangs ist durch das Tatgericht - unter sachverständiger Beratung - positiv fest- zustellen (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2024 - 3 StR 36/24, juris Rn. 5 mwN). Daran fehlt es. Da nicht ausgeschlossen ist, dies weiter aufzuklären, bedarf die Sache insoweit neuer tatgerichtlicher Feststellungen. Daher kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob der Hang und die Erfolgsaussicht der Maßregel ge- mäß § 64 Satz 2 StGB nF tragfähig begründet sind (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. Dezember 2023 - 3 StR 225/23, juris Rn. 12 mwN). 6 7 - 6 - 3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. Schäfer Berg Hohoff Anstötz Voigt Vorinstanz: Landgericht Trier, 21.08.2024 - 8033 Js 41718/23.5 KLs 8