Leitsatz
IX ZR 120/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:191224UIXZR120
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:191224UIXZR120.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 120/23 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein InsO § 129 Der Anfechtungsgegner kann im Anfechtungsprozess nicht einwenden, die Insolvenz- masse reiche deshalb im eröffneten Verfahren aus, um alle Gläubigeransprüche zu befriedigen, weil die Feststellung einer Forderung zur Tabelle zu Unrecht erfolgt sei. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - IX ZR 120/23 - OLG Bamberg LG Aschaffenburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, den Richter Dr. Schultz, die Richterin Dr. Selbmann, die Rich- ter Dr. Harms und Kunnes für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts Bamberg vom 17. Mai 2023 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über den Nachlass des am 28. Juli 2016 verstorbenen K. (fortan: Erblasser). Der Kläger macht geltend, der Beklagte sei nicht befugt, Anfechtungsansprüche aus dem Nachlassinsolvenzverfahren gegen den Kläger oder seine Gläubiger geltend zu machen. Der Erblasser war verheiratet; aus der Ehe gingen ein Sohn und eine Tochter hervor. Alleinerbin des Erblassers ist aufgrund eigenhändigen gemein- schaftlichen Testaments ihrer Eltern die Tochter (nachfolgend: Alleinerbin). In ei- nem gerichtlichen Vergleich vom 18. März 2019 verpflichtete sich die Alleinerbin, an ihren Bruder einen Betrag von 90.000 € zur Abgeltung von etwaigen erbrecht- lichen Ansprüchen am dereinstigen Nachlass der Mutter zu bezahlen. 1 2 - 3 - Mit notariellem Kaufvertrag vom 21. Februar 2019 veräußerte die Alleiner- bin die zum Nachlass gehörende Immobilie zum Kaufpreis von 480.000 € an ei- nen Dritten. Vom Kaufpreis wurde ein Teilbetrag in Höhe von 90.000 € unmittel- bar an den Bruder der Alleinerbin ausgezahlt. Ein weiterer Teilbetrag in Höhe von 132.320,99 € wurde zur Ablösung einer im Grundbuch der veräußerten Immobilie eingetragenen Grundschuld verwendet. Der verbleibende Restbetrag in Höhe von 257.679,01 € wurde auf ein Anderkonto der Rechtsanwälte O. ausgezahlt, die zuvor sowohl für den Erblasser als auch für die Alleinerbin in diversen Rechtsstreitigkeiten tätig waren. Ein eigenes Konto besaß die in Vermögensverfall geratene Alleinerbin zum damaligen Zeitpunkt nicht. Der Veräußerungserlös wurde in der Folgezeit bis zum 14. Januar 2021 unter ande- rem zur Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten und von eigenen Verbind- lichkeiten von der Alleinerbin vollständig verbraucht. Außerdem veranlasste die Alleinerbin im Zeitraum zwischen dem 26. Juli 2019 und dem 7. Oktober 2019 fünf Zahlungen von dem Anderkonto an verschiedene Gläubiger des Klägers in Höhe von insgesamt 8.700,46 € und weitere sechs Barzahlungen in Höhe von insgesamt 6.000 € an den Kläger selbst. Mit einer im Dezember 2019 erhobenen Stufenklage nahm die Mutter der Alleinerbin, vertreten durch ihren gesetzlichen Betreuer, die Alleinerbin auf Zah- lung des Pflichtteils nach dem Erbfall des Erblassers in Anspruch. Außerdem ver- langte die Mutter der Alleinerbin mit einer im Jahr 2020 erhobenen Stufenklage die Zahlung von Zugewinnausgleich. Daraufhin beantragte die Alleinerbin am 16. November 2020 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass verlangte der Beklagte von dem Kläger außergerichtlich im Wege der Insolvenzanfechtung nach § 134 InsO die Rückzahlung eines Betrags in Höhe von 14.700,46 €, weil der Kläger die Befreiung von seinen Verbindlichkeiten und die Barzahlungen aus 3 4 5 - 4 - dem Nachlass unentgeltlich erhalten habe. Im Januar 2023 wurden Forderungen zur Tabelle in Höhe von 219.284,08 € festgestellt, darunter Zugewinnausgleichs- ansprüche der Mutter der Klägerin über 123.853,11 € und 86.922,50 €. Der Kläger ist der Auffassung, der Erlös aus dem noch vor Insolvenzeröff- nung vorgenommenen Verkauf der Immobilie sei nicht Teil des Nachlasses und damit Teil der Insolvenzmasse, sondern Teil des Eigenvermögens der Alleinerbin geworden, über das sie frei habe verfügen können. Mit seiner Klage begehrt er - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - die Feststellung, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, von ihm die Zahlung von 14.700,46 € an sich als Insolvenzverwalter über den Nachlass des K. zu verlangen. Ferner nimmt er den Beklagten auf Unterlassung der Inanspruchnahme von Gläubigern des Klägers auf Rückzahlung von im einzelnen bezeichneten Beträgen in An- spruch, die diese zur Begleichung ihrer Forderungen gegen den Kläger von dem Anderkonto der Rechtsanwälte O. erhalten haben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Ur- teils festgestellt, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, vom Kläger einen Betrag von 471,56 € und die Barzahlungen über 6.000 € zur Insolvenzmasse des Nach- lasses des Erblassers zu fordern. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Beru- fung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver- folgt der Kläger seinen Feststellungs- und Unterlassungsantrag weiter, soweit das Berufungsgericht seine Anträge zurückgewiesen hat. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. 6 7 8 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Zurückweisung des Fest- stellungsantrags ausgeführt, der vom Beklagten außergerichtlich geltend ge- machte Zahlungsanspruch nach § 143 Abs. 1 Satz 1, § 134 Abs. 1 InsO bestehe in Höhe von 8.228,90 €, weil der Kläger in dieser Höhe unentgeltlich etwas aus der Insolvenzmasse erlangt habe. Der durch die Veräußerung der zum Nachlass gehörenden Immobilie erzielte Erlös sei Teil der Insolvenzmasse gewesen. Zum Schutz der Nachlassgläubiger sei die Vorschrift des § 2041 BGB, wonach bei Veräußerung von Nachlassgegenständen im Fall einer Erbengemeinschaft eine dingliche Surrogation stattfinde, bei der Veräußerung von Nachlassgegenstän- den durch einen Alleinerben analog anwendbar. Die analoge Anwendung des § 2041 BGB habe zur Folge, dass der Veräußerungserlös unmittelbar in die In- solvenzmasse falle. Verfügungen des Erben über das Surrogat unterlägen des- halb der insolvenzrechtlichen Anfechtung. Andernfalls blieben Verfügungen des Erben über das Surrogat in Kenntnis der Insolvenzreife des Nachlasses sankti- onslos; jede Anfechtungsmöglichkeit gegen Dritte wäre abgeschnitten. Den Nachlassgläubigern stünde allein das Vermögen des Erben als Haftungsmasse zur Verfügung. Habe der Erbe (wie hier) das geerbte Vermögen verbraucht und verfüge auch sonst über kein Vermögen, liefen die Ansprüche der Nachlassgläu- biger ins Leere. Selbst wenn eine dingliche Surrogation abzulehnen wäre, sei unter Be- rücksichtigung der Interessen der Nachlassgläubiger der Begriff des Nachlasses nicht statisch auf das Vermögen des Erblassers im Zeitpunkt des Erbfalls zu ver- stehen. Unter den Begriff des Nachlasses falle alles, was der Alleinerbe kraft Erbfolge vom Erblasser erlangt habe und was daraus geworden sei. Jedenfalls fielen all diejenigen Vermögenswerte in den Nachlass (und in der Konsequenz: in die Insolvenzmasse), die der Alleinerbe durch ein Rechtsgeschäft erlangt 9 10 - 6 - habe, welches er wirtschaftlich betrachtet und nach seinem Willen zur Verwaltung des Nachlasses abgeschlossen habe. Ein solches Rechtsgeschäft gelte als für den Nachlass abgeschlossen, selbst wenn dies für den Vertragspartner nicht er- kennbar sei. Die Alleinerbin habe - entgegen ihrer Behauptung - bei der Veräu- ßerung der Immobilie für den Nachlass gehandelt, wie sich anhand äußerer Um- stände feststellen lasse. Auch die weiteren Voraussetzungen einer Anfechtbar- keit der vom Kläger empfangenen Zahlungen lägen vor. Der Unterlassungsanspruch sei unbegründet, weil eine Anspruchsgrund- lage nicht gegeben sei. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung im Ergebnis stand. 1. Der Feststellungsantrag des Klägers ist unbegründet. a) Entgegen der Auffassung des Klägers hat er durch die von der Allein- erbin von dem Anderkonto vorgenommenen Zahlungen auf seine Verbindlichkei- ten etwas aus dem Nachlass erhalten. Der auf das Anderkonto eingezahlte Erlös aus der Veräußerung der zum Nachlass gehörenden Immobilie ist Bestandteil des Nachlasses geworden. aa) Wie der Senat mit Urteil vom 19. Dezember 2024 (IX ZR 119/23, Rn. 18 ff, zVb) entschieden und näher begründet hat, ist der Veräußerungserlös allerdings nicht im Wege dinglicher Surrogation nach § 2041 BGB analog an die Stelle des ursprünglich zum Nachlass gehörenden Grundstücks getreten. Eine analoge Anwendung des § 2041 BGB im Fall der rechtsgeschäftlichen Verfügung des Alleinerben über einen Nachlassgegenstand scheidet aus. 11 12 13 14 15 - 7 - bb) Die Zugehörigkeit des Veräußerungserlöses zum Nachlass ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht aus einer möglichst weiten Definition des Begriffs des Nachlasses. Zur Nachlassinsolvenzmasse ge- hören alle Gegenstände, Rechte und Rechtspositionen, die im Zeitpunkt der Er- öffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass noch unterscheidbar vom Eigenvermögen des oder der Erben vorhanden sind. Da rechtsgeschäftliche Ver- fügungen des Erben über Gegenstände der Insolvenzmasse (vorbehaltlich einer wirksamen Anfechtung nach §§ 129 ff InsO) wirksam bleiben (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 30/12, ZIP 2014, 134 Rn. 11), gehört nicht zur Insol- venzmasse, was der Erbe der Insolvenzmasse zwischenzeitlich durch Verfügung entzogen hat. Die Problematik einer dinglichen Zuordnung eines durch Rechts- geschäft erlangten Äquivalents zum Nachlass kann durch eine weitgehende De- finition des Begriffs des Nachlasses nicht aufgelöst werden. cc) Der Senat hat aber mit Urteil vom 19. Dezember 2024 (IX ZR 119/23, Rn. 29 ff‚ zVb) entschieden und näher begründet, dass ein bei der Veräußerung eines Nachlassgegenstands erlangtes Äquivalent dem Nachlass und damit der Insolvenzmasse jedenfalls dann zuzurechnen ist, wenn der Erbe den Erlös der- gestalt strikt von seinem Eigenvermögen trennt, dass dieser damit einem Son- dervermögen gleichsteht, und das Rechtsgeschäft nach den objektiven Umstän- den erkennbar der Verwaltung des Nachlasses dient. b) Auch das Vorliegen einer von allen Anfechtungstatbeständen der Insol- venzordnung vorausgesetzten Gläubigerbenachteiligung hat das Berufungsge- richt im Ergebnis zu Recht bejaht. Diese liegt dann vor, wenn durch die ange- fochtene Handlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch der Gläubigerzugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert, gefährdet oder verzögert wird. Erforderlich ist mithin, dass die Befrie- 16 17 18 - 8 - digungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die angefochtene Rechts- handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gewesen wären. Das ist nicht der Fall, wenn die Insolvenzmasse ohne die Anfechtung ausreicht, um alle Ansprüche der Insolvenzgläubiger zu erfüllen (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - IX ZR 36/22, ZIP 2024, 196 Rn. 33 mwN). aa) Im Ausgangspunkt ist die Gläubigerbenachteiligung vom Insolvenzver- walter zu beweisen. Grundsätzlich spricht nach der Lebenserfahrung ein An- scheinsbeweis dafür, dass in dem eröffneten Verfahren die Masse nicht aus- reicht, um alle Gläubigeransprüche zu befriedigen (BGH, Urteil vom 13. März 1997 - IX ZR 93/96, ZIP 1997, 853, 854; vom 22. März 2001 - IX ZR 407/98, WM 2001, 1038, 1041; vom 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, WM 2002, 561, 563; vom 20. Februar 2014 - IX ZR 164/13, BGHZ 200, 210 Rn. 20; Beschluss vom 6. Feb- ruar 2020 - IX ZR 5/19, ZIP 2020, 563 Rn. 4; Urteil vom 7. Dezember 2023 - IX ZR 36/22, ZIP 2024, 196 Rn. 34). Dieser Anscheinsbeweis greift auch in ei- nem Nachlassinsolvenzverfahren ein. Sind die Voraussetzungen eines An- scheinsbeweises für eine weiterhin bestehende Gläubigerbenachteiligung erfüllt, kann der Anfechtungsgegner diesen erschüttern oder nach allgemeinen Beweis- grundsätzen entkräften (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - IX ZR 36/22, ZIP 2024, 196 Rn. 34 mwN). bb) Der Kläger hat weder die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises für eine unzureichende Insolvenzmasse in Frage gestellt noch diesen Anscheins- beweis entkräftet oder erschüttert. Insbesondere hat der Kläger keine Tatsachen dargelegt oder bewiesen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines voll- ständigen Ausgleichs aller Gläubigeransprüche ergibt. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, es fehle an einer Gläubigerbenachteiligung, weil die zur Tabelle festgestellten Forderungen der Mutter der Alleinerbin tatsächlich nicht bestün- den. 19 20 - 9 - Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurden im Januar 2023 Forderungen zur Tabelle in Höhe von über 215.000 € festgestellt, ohne dass diese nach § 178 Abs. 1 InsO bestritten worden wären. Die für diese festgestell- ten Forderungen vorgenommene Eintragung in die Tabelle wirkt gemäß § 178 Abs. 3 InsO wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern. Es steht somit für das Insolvenzverfahren fest, dass das angemeldete Insolvenzgläubigerrecht besteht (MünchKomm-InsO/Schuma- cher, 4. Aufl., § 178 Rn. 59). Darauf, dass sich die Rechtskraftwirkung nach § 178 Abs. 3 InsO nur auf den Insolvenzverwalter und alle Insolvenzgläubiger erstreckt und sich grundsätzlich nicht gegenüber anderen Personen entfaltet, kommt es dabei nicht an. Die Feststellung einer Forderung zur Tabelle hat zur Folge, dass diese Forderungen vom Insolvenzverwalter bei der Schlussverteilung zu berück- sichtigen und in das Verteilungsverzeichnis nach § 188 InsO aufzunehmen sind (vgl. MünchKomm-InsO/Schumacher, aaO; Jaeger/Preuß, InsO, 2. Aufl., § 178 Rn. 41). Mithin kann der Anfechtungsgegner im Anfechtungsprozess nicht ein- wenden, die Insolvenzmasse sei ausreichend, weil die Feststellung einer Forde- rung zur Tabelle zu Unrecht erfolgt sei. Reicht die Insolvenzmasse ohne Rück- gewähr der anfechtbar weggegebenen Mittel schon nicht zur Befriedigung der Gläubiger von festgestellten Forderungen aus, steht fest, dass die Insolvenz- masse unzureichend ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 - IX ZR 164/13, BGHZ 200, 210 Rn. 20 f). 2. Der Unterlassungsantrag, dessen Zulässigkeit dahinstehen kann, ist schon deswegen unbegründet, weil es zu den Aufgaben des Beklagten als Insol- venzverwalter gehört, Insolvenzanfechtungsansprüche zu prüfen und durchzu- setzen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1995 - II ZR 277/94, BGHZ 131, 325, 21 22 - 10 - 328). Insoweit steht einem Dritten kein Anspruch gegen einen Insolvenzverwalter zu, dass dieser keine Anfechtungsansprüche gegen die Gläubiger des Dritten geltend macht. Schoppmeyer Schultz Selbmann Harms Kunnes Vorinstanzen: LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 27.09.2022 - 61 O 89/21 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 17.05.2023 - 3 U 250/22 - - 11 - IX ZR 120/23 Verkündet am: 19. Dezember 2024 Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle