Entscheidung
IX ZB 34/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:130125BIXZB34
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:130125BIXZB34.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 34/24 vom 13. Januar 2025 in dem Kostenerinnerungsverfahren betreffend den Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richter Röhl, Dr. Schultz, Weinland und Kunnes am 13. Januar 2025 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 11. No- vember 2024 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verwor- fen. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt. Gründe: Die Anhörungsrüge ist mangels Vertretung durch einen beim Bundesge- richtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) unzulässig. Die gegen eine Rechtsbeschwerdeentscheidung erhobene Anhörungsrüge unterliegt dem beim Bundesgerichtshof geltenden Anwaltszwang (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017). Unabhängig davon bliebe die An- hörungsrüge auch in der Sache erfolglos. Der Anspruch des Klägers auf rechtli- ches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. Die beab- sichtigte Rechtsverfolgung ist aussichtslos (§ 78b Abs. 1 ZPO). 1 2 - 3 - Der Kläger kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten. Schoppmeyer Röhl Schultz Weinland Kunnes Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 17.06.2011 - 8 O 338/10 - OLG Köln, Entscheidung vom 31.07.2024 - 17 U 79/11 - 3